Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2006
Aktenzeichen: X ZA 4/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 4/05

vom 11. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Das Prozesskostenhilfeverfahren für eine - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2005 ist durch den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden.

Prozesskostenhilfe für eine Rüge nach § 321a ZPO kommt nicht in Betracht, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nicht ersichtlich ist. Zu einer fachgerichtlichen Selbstkorrektur besteht deshalb ebenso wenig Anlass. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Ende der Entscheidung

Zurück