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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: X ZA 6/03 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 6/03

vom 3. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2004 durch die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Tenor:

I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. April 2004 wird hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Ullmann, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, der Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meier-Beck als unzulässig verworfen.

II. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Melullis und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der erneute Ablehnungsantrag vom 14. April 2004 ist, soweit er sich gegen diejenigen Richter wendet, hinsichtlich derer frühere Befangenheitsgesuche des Antragstellers mit Beschluß vom 26. Februar 2004 als unbegründet zurückgewiesen worden sind, wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig zu verwerfen. Die Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs ohne neue Gründe ist nicht nur unzulässig, sondern rechtsmißbräuchlich. Der Antragsteller hat in seinem Ablehnungsgesuch vom 14. April 2004 keine neuen Ablehnungsgründe angeführt. Die rechtsmißbräuchliche Ablehnung ist unbeachtlich.

II. Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtigkeitsklage berufenen weiteren Richter des X. Zivilsenats sind unbegründet. Da der Antragsteller diese Richter aus den gleichen Gründen abgelehnt hat wie diejenigen Richter, deren Ablehnung der Senat mit Beschluß vom 26. Februar 2004 für unbegründet erklärt hat, kann auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen werden, denen der Senat in seiner jetzigen Besetzung sich anschließt.

Ende der Entscheidung

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