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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: X ZA 6/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 6/03

vom

26. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2004 durch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. U. , die Richterin am Bundesgerichtshof Mü. und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Me. , Dr. v. Un. , Prof. Dr. Bo. , P. , Dr. Bü. und Dr. S. werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Befangenheitsantrag vom 6. Januar 2004 gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. , der ausschließlich mit dessen Mitgliedschaft in der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) begründet wird, ist unzulässig. Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 eine Befangenheit des Richters allein wegen dessen Mitgliedschaft im GRUR-Verein verneint. Die bloße Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs ohne neue Gründe ist rechtsmißbräuchlich und führt zur Unzulässigkeit des neuen Gesuchs (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

II.

Die Ablehnungsgesuche gegen die übrigen Richter sind unbegründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - XI ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß die abgelehnten Richter Prof. Dr. U. , Mü. , Dr. Me. , Dr. v. Un. , Prof. Dr. Bo. , P. und Dr. Bü. Mitglieder im GRUR-Verein sind. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem Verein mit mehreren tausend Mitgliedern, in dem auch die Verfahrensgegnerin des Antragstellers Mitglied ist, ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2001 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433, vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281, vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848 und Senatsbeschluß in dieser Sache vom 17. Dezember 2003). Erst recht kann aus der freundschaftlichen Verbundenheit des abgelehnten Richters Dr. S. mit Kollegen, die Mitglieder des GRUR-Vereins sind, nicht auf dessen mögliche Befangenheit geschlossen werden. Daß die abgelehnten Richter im GRUR-Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden sind, zeigt der Antragsteller nicht auf. Allein der Umstand, daß einige der abgelehnten Richter an früheren, für den Antragsteller nachteiligen Entscheidungen mitgewirkt haben, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Soweit der Antragsteller eine Befangenheit daraus herleiten will, daß die Privatanschriften einiger Richter in einer GRUR-Mitgliederliste veröffentlicht sind, "damit Herr Sc. und die anderen GRUR-Parteien wissen, wo die Blumen und Präsente nach einem erfolgreichen Urteil abzuliefern sind", handelt es sich um diffamierende Unterstellungen, die jeder Grundlage entbehren.

Auch der Umstand, daß einige Richter ihre postalische und telefonische Erreichbarkeit am Dienstort gegenüber dem GRUR-Verein bekanntgegeben haben, läßt keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller zu. Vielmehr entspricht es durchaus üblichem Verhalten, daß ein Berufstätiger z.B. Angehörigen, Bekannten aber auch sonstigen Dritten mitteilt, wo und wie er tagsüber zu erreichen ist.

Die übrigen Mutmaßungen und ungehaltenen - kaum noch nachvollziehbaren - Ausführungen des Antragstellers über den Bundesgerichtshof haben keinerlei Bezug zu den abgelehnten Richtern.

Ende der Entscheidung

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