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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2001
Aktenzeichen: X ZB 11/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4
ZPO § 43
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 11/01

vom

29. Mai 2001

in dem Beschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer hat als Beklagter im Ausgangsverfahren den in dieser Sache tätigen Richter des Amtsgerichts Dieburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht Darmstadt hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit einem unter anderem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben "die notwendigen Rechtsmittel" eingelegt; wegen der Begründung wird auf den am 12. März 2001 eingegangenen Schriftsatz verwiesen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Das gilt auch für Beschwerden an den Bundesgerichtshof im Richterablehnungsverfahren, da auch insoweit die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO eingreift (Sen.Beschl. v. 16.09.1997 - X ZB 12/97; Zöller, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., § 567 ZPO Rdn. 39).

Ein Fall, in dem die Beschwerde ausnahmsweise gleichwohl zulässig ist, liegt hier nicht vor. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts ist nur ganz ausnahmsweise mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar, wenn sie greifbar gesetzwidrig ist (vgl. für Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters BGH, Beschl. vom 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 f.). Dies ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 7.07.1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353; Beschl. v. 8.10.1992 - VII ZB 3/92, NJW 1993, 135; Beschl. v. 26.05.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 - greifbare Gesetzwidrigkeit II; st. Rspr.).

Solches ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht ist der Begründung des Landgerichts beigetreten, nach der der Beschwerdeführer sein Ablehnungsrecht verloren habe, weil es nicht rechtzeitig angebracht worden sei. Es hat sich dabei auf die gesetzliche Regelung in § 43 ZPO gestützt. Damit hält sich seine Entscheidung in dem durch diese Bestimmung vorgegebenen rechtlichen Rahmen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts stützt sich auf § 3 ZPO; sie entspricht, da der Beschwerdeführer seine Verurteilung in der Hauptsache zu Fall bringen will, dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Die abweichende höhere Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Oberlandesgericht ist nicht nachvollziehbar.

Ende der Entscheidung

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