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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: X ZB 17/98
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 17/98

vom

7. Dezember 1999

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 42 33 922

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 42 33 922 (Streitpatents), das einen induktiven Näherungsschalter betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

"Induktiver Näherungsschalter mit einem von außen beeinflußbaren Oszillator, mit einem von dem Oszillator steuerbaren, elektronischen Schalter, z.B. einem Transistor, einem Thyristor oder einem Triac, und mit einem Überwachungsimpulse ausgebenden Überwachungsimpulsgeber, wobei zu dem Oszillator ein eine Schwingkreisinduktivität und eine Schwingkreiskapazität aufweisender Schwingkreis gehört und der Oszillator zu Überwachungszwecken mit Hilfe der Überwachungsimpulse zyklisch sich wiederholend intern beeinflußt wird, dadurch gekennzeichnet, daß dem Schwingkreis (6) mit Hilfe der der Beeinflussung des Oszillators (1) dienenden Überwachungsimpulse eine Beeinflussungskapazität (8) parallel schaltbar ist."

Auf den Einspruch der früheren Einsprechenden hat das Deutsche Patentamt das Streitpatent widerrufen, weil dessen Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Es hat sich dabei in erster Linie auf die deutsche Patentschrift 30 07 929 gestützt. Im Beschwerdeverfahren ist der Einspruch zurückgenommen worden. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit ihrer nicht zugelassenen, auf die Rüge, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei, gestützten Rechtsbeschwerde begehrt die Patentinhaberin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der gerügte Mangel fehlender Begründung nicht vorliegt.

1. Die angefochtene Entscheidung führt aus, Patentanspruch 1 sei nicht rechtsbeständig. Sein Gegenstand sei am Anmeldetag durch die deutsche Patentschrift 30 07 929 nahegelegt gewesen. Diese beschreibe einen berührungslos steuerbaren Näherungsschalter mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1. Weiter sei als bekannt entnehmbar, beim Überwachen des Näherungsschalters nicht künstlich die funktionsgemäßen äußeren Beeinflussungsmöglichkeiten nachzubilden, denn anders als beim Nähern eines Metallteils, das den Oszillatorschwingkreis L1, L2, C1 bedämpfe, bewirke beim Überprüfen das periodische Schließen des Prüftasters K1 im einfachsten Fall lediglich, daß der Wicklungsteil L1 über die Schaltstrecke des Transistors T5 kurzgeschlossen werde. Dies bedinge vorrangig eine Änderung der Oszillatorfrequenz. Ausschlaggebend für die Prüfung des Näherungsschalters sei lediglich, ob beim Ansteuern durch Überwachungsimpulse der Oszillator weiter schwinge oder nicht. Damit habe man sich, wie die genannte Patentschrift zeige, bereits begnügen können. Es liege auf der Hand, die zum Aussetzen der Oszillatorschwingung und damit zum Anzeigen des signifikanten Schaltzustands erforderliche Frequenzänderung nicht durch Verändern der Schwingkreisinduktivität, sondern alternativ durch Verändern der Schwingkreiskapazität zu erreichen. Auch bei induktiven Näherungsschaltern bestimme der Fachmann die Kreisfrequenz durch Ändern der Schwingkreisinduktivität oder -kapazität, wie z.B. die deutsche Patentschrift 37 14 433 in Figuren 1 und 4 oder die deutsche Offenlegungsschrift 27 39 967 in Figur 3 zeigten. Zum Verändern der Schwingkreiskapazität schalte der Fachmann hierzu der Schwingkreiskapazität C1 des induktiven Näherungsschalters nach der Patentschrift 30 07 929 mit Hilfe des periodisch sich schließenden Tasters K1 eine Beeinflussungskapazität parallel.

Die angefochtene Entscheidung führt weiter aus, bei Näherungsschaltern handle es sich um Massenartikel und es sei auch ein langer Zeitraum von der Veröffentlichung der Patentschrift 30 07 929 bis zur Erfindung verstrichen. Gleichwohl seien diese Hilfserwägungen nicht für die Überzeugung des Senats leitend gewesen. Für einen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß als Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet der Näherungsschalter bewandert sei, sei die Lehre des Streitpatents am Anmeldetag durch die Patentschrift 30 07 929 bereits dermaßen ins Blickfeld gerückt gewesen, daß der beim Studium der Druckschrift gewonnene Eindruck von der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht wieder habe gewendet werden können.

2. Die Rechtsbeschwerde hält die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für derart unvollständig, wirr und so wenig nachvollziehbar, daß sie nicht erkennen ließen, welche rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG i.d.F. des 2. PatGÄndG).

a) Sie stützt diese Rüge zunächst darauf, daß dem angefochtenen Beschluß jede Auseinandersetzung mit dem der Erfindung zugrundeliegenden technischen Problem wie mit den Vorteilen fehle, die das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik in Anspruch nimmt.

Damit wird ein im Verfahren über die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde beachtlicher Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Dem völligen Fehlen der Gründe im Sinne der genannten Bestimmung steht es zwar gleich, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinn des Verfahrensrechts oder auf einzelne erhebliche selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen ist; in diesem Sinn unterliegt auch der Komplex der erfinderischen Tätigkeit als solcher der Begründungspflicht (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 15. Mai 1997 - X ZB 11/96, BlPMZ 1997, 401, 402 - Sicherheitspapier; Sen.Beschl. v. 30. September 1997 - X ZB 17/96, GRUR 1998, 373, 376 - Fersensporn; BGH, Beschl. v. 24. April 1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 - Makol). Dies gilt indessen nicht für die Erörterung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe (des technischen Problems; st. Rspr., vgl. insbesondere Sen.Beschl. v. 12. Oktober 1976 - X ZB 20/75, GRUR 1977, 214 - Aluminiumdraht; Sen.Beschl. v. 26. September 1989 - X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 34 - Schüsselmühle) und auch nicht die einzelnen Beurteilungsgesichtspunkte, Indiztatsachen und Anzeichen für oder gegen das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 20. Januar 1983 - X ZB 7/82, Mitt. 1983, 112 - Flüssigkristall; Sen.Beschl. v. 3. Dezember 1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II), hinsichtlich derer die Rechtsbeschwerde hier ein Fehlen der Begründung rügt.

Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang beanstandet, daß die angefochtene Entscheidung nicht darlege, warum die Merkmale des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt worden seien, geht der Angriff schon deshalb fehl, weil auch die Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 1997 davon ausgegangen ist, daß die Merkmale nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 durch die Patentschrift 30 07 929 offenbart werden. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Begründung. Lediglich das Merkmal des kennzeichnenden Teils hat die Patentinhaberin als neu und nicht nahegelegt bezeichnet; mit diesem Merkmal, nach dem dem Schwingkreis mit Hilfe der der Beeinflussung des Oszillators dienenden Überwachungsimpulse eine Beeinflussungskapazität parallel schaltbar ist, setzt sich der angefochtene Beschluß indessen auseinander. Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren den entscheidenden und ein Naheliegen ausschließenden Unterschied darin gesehen, daß nach der Lehre der Patentschrift 30 07 929 die Induktivität des Schwingkreises verkleinert werden, nach der Lehre des Streitpatents dagegen dessen Kapazität vergrößert werden soll; der angefochtene Beschluß sieht hierin anders als die Patentinhaberin, die auf die dadurch eintretende Absenkung der Resonanzfrequenz des Oszillators verweist, eine für den Fachmann auf der Hand liegende Maßnahme, die er zudem als aus verschiedenen Veröffentlichungen bekannt bezeichnet. Das ist eine nachvollziehbare Begründung.

b) Die Rechtsbeschwerde sieht weiter die Begründung des angefochtenen Beschlusses, daß der Patentschrift 30 07 929 zusätzlich als bekannt entnehmbar sei, beim Überwachen des Näherungsschalters nicht künstlich die äußeren Beeinflussungsmöglichkeiten nachzubilden, als unverständlich an, da sowohl die Patentschrift 30 07 929 als auch das Streitpatent davon ausgingen, daß zum Überwachen des Näherungsschalters die funktionsgemäßen äußeren Beeinflussungsmöglichkeiten künstlich nachzubilden seien. Nach der Lehre des Streitpatents werde demgegenüber die wirksame Schwingkreiskapazität durch das Parallelschalten einer Beeinflussungskapazität geändert. Das sei eine Maßnahme, die durch die funktionsgemäße äußere Beeinflussung eines induktiven Näherungsschalters nicht erreichbar sei.

Auch hiermit wird ein der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfender Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Der Rechtsbeschwerde gelingt es schon nicht, einen Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nachzuweisen. Aus der von ihr angezogenen Stelle ergibt sich, daß das Beschwerdegericht davon ausgegangen ist, der Patentschrift 30 07 929 sei neben den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents als bekannt zu entnehmen, beim Überwachen des Näherungsschalters müsse nicht künstlich ein Nachbilden der funktionsgemäßen äußeren Beeinflussungsmöglichkeiten erfolgen. Ob dies zutrifft, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. Hiermit steht nicht in erkennbarem Widerspruch, daß nach dem Streitpatent der Oszillator durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 genannte Maßnahme intern beeinflußt wird. Darauf, daß beim Streitpatent zum Überwachen des Näherungsschalters die funktionsgemäßen äußeren Beeinflussungsmöglichkeiten künstlich nachzubilden seien, hat das Bundespatentgericht nicht abgestellt.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter die Auffassung des Beschwerdegerichts angreift, die Frequenzänderung führe zu einem Aussetzen der Oszillatorschwingung, erkennt sie selbst, daß hiermit die nicht zur Überprüfung stehende sachliche Richtigkeit des Beschlusses angegriffen wird. Sie kann aber auch mit ihrem Angriff keinen Erfolg haben, daß der Begründungsteil in sich widersprüchlich sei. Sie stützt dies nämlich lediglich darauf, daß die in diesem Zusammenhang vom Bundespatentgericht angezogenen Veröffentlichungen Näherungsschalter offenbarten, die sich wesentlich von dem Näherungsschalter des Streitpatents unterschieden. Auch wenn dies zutreffen sollte - was wiederum nicht zu prüfen ist - wird hiermit ein Widerspruch in der Begründung nicht aufgezeigt.

d) Die Rechtsbeschwerde kann auch mit ihren weiteren Angriffen keinen Erfolg haben, daß die Ausführungen, die das Bundespatentgericht zu den "Hilfserwägungen" angestellt hat, gänzlich verworren und unverständlich seien. Diese Ausführungen sind zwanglos dahin zu verstehen, daß das Bundespatentgericht die eingangs genannten Gesichtspunkte (Massenartikel; langer Zeitraum von der Veröffentlichung der Patentschrift 30 07 929 bis zur Erfindung) für das Streitpatent in die Waagschale geworfen hat, angesichts der Nähe des Standes der Technik aber gleichwohl das Vorliegen einer erfinderischen Leistung verneinen wollte.

3. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Ende der Entscheidung

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