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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: X ZB 19/05
Rechtsgebiete: PatG, GG


Vorschriften:

PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

X ZB 19/05

vom 13. Juni 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 102 01 287

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff am 13. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Juni 2005 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 50.000,- €

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen das Patent 102 01 287 (Streitpatent), das einen Bodenablauf betrifft, Einspruch erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, und hat sich hierfür unter anderem auf die Gebrauchsmuster 297 12 909 und 79 31 426 bezogen.

Die Patentinhaberin hat das Streitpatent - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - mit folgenden Patentansprüchen 6 und 7 verteidigt:

"6. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschließt, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenkörper (8) und einen Stutzen (9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses (7) steckbare oder mit ihm fest verbundene durchströmbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, die im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht ist.

7. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Brandschutzkartusche (2) bündig zum Unterrand des Stutzens (9) anliegt."

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit den neuen Patentansprüchen aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, mit der diese geltend macht, der angefochtene Beschluss beruhe hinsichtlich der Patentansprüche 6 und 7 auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG).

Die Patentinhaberin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr der gesetzlich vorgesehene Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Mangel nicht vorliegt. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich, nachdem die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, auf den geltend gemachten Grund.

1. Das Bundespatentgericht hat den Gegenstand nach Patentanspruch 6 und dem auf ihn rückbezogenen Patentanspruch 7 als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet und dazu ausgeführt, das gattungsbildende Gebrauchsmuster 201 01 589 beschreibe einen Bodenablauf, bei dem die Brandschutzvorrichtung den Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufs außen umgebe. Ihm könne nichts darüber entnommen werden, die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlusses einzustecken oder mit diesem zu verbinden, da dort keinerlei Verbindung zwischen Geruchsverschluss und Brandschutzvorrichtung vorgesehen sei. Eine Anregung, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchsverschluss anzuordnen, gebe auch der gesamte übrige Stand der Technik nicht. Zwar sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 100 33 306 und aus dem Gebrauchsmuster 297 12 909 grundsätzlich bekannt, eine Brandschutzvorrichtung in ein Rohr einzustecken oder als Verlängerung an ein Rohr anzusetzen; zu der Maßnahme, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchsverschluss anzuordnen, liefere aber selbst eine Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Stands der Technik keinen Hinweis. Denn sofern im Stand der Technik ein Bodenablauf mit einem Geruchsverschluss und einer Brandschutzvorrichtung beschrieben sei, wie beispielsweise in dem Gebrauchsmuster 201 01 589, sei die Brandschutzvorrichtung immer an dem Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufs, nicht aber am Stutzen des Geruchsverschlusses angeordnet. Somit erfülle beim Stand der Technik der Geruchsverschluss lediglich eine einzige Aufgabe, nämlich die Vermeidung von Geruchsbelästigung, während erfindungsgemäß dem Geruchsverschluss daneben noch eine zweite Aufgabe, nämlich die Positionierung des Brandschutzelements, zugewiesen werde. Eine solche Doppelfunktion sei im gesamten aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild.

2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, diese Erwägungen zur Frage der erfinderischen Tätigkeit beruhten auf einer Verletzung des Anspruchs der Einsprechenden auf rechtliches Gehör, weil das Bundespatentgericht ihr Vorbringen in der Eingabe vom 24. Januar 2005, Seiten 15 bis 17, zur Zusammenschau des Gebrauchsmusters 79 31 426 mit dem Gebrauchsmuster 297 12 909 in seine Erwägungen nicht einbezogen habe. Dort habe die Einsprechende festgehalten, dass ein Bodenablauf mit einem aus Glockenkörper und Stutzen bestehenden Geruchsverschluss aus dem Gebrauchsmuster 79 31 426 bekannt gewesen sei, und unter Darstellung der in Figur 3 des Gebrauchsmusters 79 31 426 abgebildeten Brandschutzvorrichtung ausgeführt, dass es sich geradezu aufdränge, die aus Figur 2 des Gebrauchsmusters 297 12 909 als Rohrverlängerung bekannte Brandschutzeinrichtung an den Stutzen eines Geruchsverschlusses anzufügen. Mit diesem für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgebenden Vortrag habe sich das Bundespatentgericht nicht befasst.

3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) durch das Bundespatentgericht nicht dar.

Der Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs dient der Gewährleistung des Verfassungsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der Parteien nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei der Entscheidung auch zu berücksichtigen und keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle m.w.N.).

Das Bundespatentgericht hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Einsprechenden zur Kenntnis genommen, denn es hat festgestellt, dass sich die Einsprechende zur Begründung ihres Vorbringens, das Streitpatent sei nicht patentfähig, unter anderem auf die Gebrauchsmuster 79 31 426 und 297 12 909 bezogen hatte (Beschl. S. 3).

Das Bundespatentgericht hat sich mit diesen Entgegenhaltungen ausweislich seiner Gründe auseinandergesetzt und das als übergangen gerügte Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen. Denn es hat insbesondere geprüft, ob der Fachmann aus dem Gebrauchsmuster 297 01 589 Anregungen erhalten hat, die ihn zum Gegenstand nach Patentanspruch 6 hätten führen können. Es hat dies mit der Begründung verneint, das Gebrauchsmuster beschreibe zwar, dass die Brandschutzeinrichtung als Verlängerung an ein Rohr angesetzt werden könne, liefere aber keine Anregung, die Brandschutzvorrichtung an einem Geruchsverschluss eines Bodenablaufs anzuordnen. Damit hat sich das Bundespatentgericht mit dem Aussagegehalt dieser Entgegenhaltung befasst; es hat ihn lediglich anders gewertet als die Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht lediglich allgemein von einem Geruchsverschluss, nicht aber von einem Geruchsverschluss, wie er aus dem Gebrauchsmuster 79 31 426 bekannt war, gesprochen hat, ergibt sich nicht, dass es das von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingeführte Gebrauchsmuster bei seinen Erwägungen außer Betracht gelassen hätte. Vielmehr ergibt sich aus der weiteren Begründung des angefochtenen Beschlusses, der zufolge im Stand der Technik Brandschutzvorrichtungen immer an dem Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufs, nicht aber am Stutzen des Geruchsverschlusses angeordnet wurden, dass das Bundespatentgericht auch solche Bodenabläufe in seine Betrachtung einbezogen hat, die einen Geruchsverschluss mit Stutzen - im Gebrauchsmuster 79 31 426 als Standrohr bezeichnet - betreffen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.



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