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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: X ZB 20/01
Rechtsgebiete: PatG, GebrMG


Vorschriften:

PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6
PatG § 109 Abs. 1 Satz 2
GebrMG § 18 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 20/01

vom

14. Mai 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 89 16 278

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 2001 wird auf Kosten der Gebrauchsmusterinhaber zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführer sind Inhaber des als Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 89 311 373.8 vom 2. November 1989 beim Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusters 89 16 278 (Streitgebrauchsmusters). Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Entfernen einer in biologischem Gewebe implantierten Leitung, welche eine spiralförmige Wendel mit einem sich durch diese längs erstreckenden Lumen aufweist, wobei die Vorrichtung aufweist:

eine zum Einführen in das Lumen angeordnete und ausgebildete Betätigungseinrichtung;

ein aufweitbares Element zum Herstellen einer Mitnahmeverbindung zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel mittels Aufweitung des aufweitbaren Elementes,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Betätigungseinrichtung im Bereich des distalen Endes des aufweitbaren Elementes angeordnet und am distalen Abschnitt des aufweitbaren Elementes, welches diesen umgibt, befestigt ist; und

daß das aufweitbare Element einen proximalen Abschnitt aufweist, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer gewünschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und der sprialförmigen Wendel stärker als sein distaler Abschnitt gezielt aufweitbar ist.

Auf den Antrag der Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt, daß das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war. Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaber ist ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gebrauchsmusterinhaber, mit der sie rügen, daß die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen sei.

II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Gebrauchsmusterinhaber einen Begründungsmangel im Sinne der §§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend machen, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der gerügte Mangel liegt nicht vor.

1. Allerdings scheidet der Mangel einer fehlenden Begründung im Sinne des Gesetzes nicht schon deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidung überhaupt mit Gründen versehen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenn diese unverständlich, widersprüchlich oder verworren ist (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Beschl. v. 4.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat; Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 755 - Informationssignal), so daß sich nicht mehr erkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Das gleiche gilt, wenn die Gründe inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextes beschränken (vgl. Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II). Derartige Mängel macht die Rechtsbeschwerde indessen nicht geltend.

2. Das Beschwerdegericht hat den - im Hinblick auf ein anhängiges Verletzungsverfahren als zulässig angesehenen - Feststellungsantrag für begründet erachtet, weil der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht sei. Ein aufweitbares Element mit einem proximalen Abschnitt, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer gewünschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel stärker als sein distaler Abschnitt gezielt aufweitbar sei, sei den ursprünglichen Unterlagen und namentlich auch den von den Gebrauchsmusterinhabern angeführten Ausführungsbeispielen nicht zu entnehmen. Dazu hat sich das Beschwerdegericht mit den Ausführungsbeispielen im einzelnen befaßt.

3. Damit genügt die angefochtene Entscheidung insoweit dem Begründungszwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG. Dem völligen Fehlen von Entscheidungsgründen können vorhandene Gründe allenfalls dann gleichgesetzt werden, wenn sie in Wirklichkeit nicht mehr erkennen lassen, welche Überlegungen den Tatrichter zu seiner Entscheidung geführt haben. Das ist nach Gang und Inhalt der Entscheidungsgründe hier nicht der Fall.

Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde betreffen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die von ihr als fehlerhaft bemängelte Begründung die Erwägungen nicht mehr erkennen ließen, die das Bundespatentgericht zu der angefochtenen Entscheidung geführt haben.

Soweit sie die eingehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der Anmeldeunterlagen als unverständlich rügt, räumt sie ein, daß die Erwägung zutreffen könne, daß eine Drehung der Betätigungseinrichtung entgegen der Wickelrichtung der als aufweitbares Element in Betracht gezogenen Drahtspirale bei großem Haftreibungskoeffizienten und/oder großer Länge der Spirale dazu führen könne, daß proximale Abschnitte der Spirale mehr oder weniger völlig spannungsfrei würden und nicht mehr an der Wendel anlägen. Das Beschwerdegericht hat daraus gefolgert, daß der proximale Abschnitt der Spirale somit nicht stärker als ihr distaler Abschnitt gezielt aufweitbar sei. Die Rechtsbeschwerde hält das nur deshalb für unverständlich, weil sie meint, der eingetragene Anspruch fordere lediglich, daß "irgendein proximaler Abschnitt stärker als der distale Abschnitt" aufgeweitet sei. Damit leitet sie jedoch die vermeintliche Unverständlichkeit der Entscheidungsgründe daraus ab, daß sie ihr eigenes Verständnis des Schutzanspruchs an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung setzt.

Entsprechendes gilt für die Beurteilung des aufweitbaren Elements nach Figur 7. Dazu hat das Bundespatentgericht ausgeführt, daß sich die Längsstreifen des axial geschlitzten Endbereichs des Kontrollrohres unkontrollierbar über ihre Länge verteilt an die Wendel anlegten; von einem gezielten stärkeren Anlegen an einer gewünschten Stelle könne nicht die Rede sein. Der tatrichterlichen Beurteilung, dies sei nach dem Schutzanspruch gefordert, hält die Rechtsbeschwerde wiederum ihr eigenes abweichendes Verständnis entgegen, ein verstärktes Aufweiten des aufweitbaren Elements an einer spezifischen gewünschten Stelle seines proximalen Abschnittes sei nicht gefordert.

Zu dem Ausführungsbeispiel nach Figur 10 hat das Beschwerdegericht ausgeführt, weder sei den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen, daß die Betätigungseinrichtung am distalen Abschnitt des aufweitbaren Elements in Gestalt einer dehnbaren Einheit aus verformbaren Material befestigt sei, noch treffe auf diese Einheit das zweite kennzeichnende Merkmal zu, weil sich ein auf die Einheit ausgeübter Stauchdruck in dem verformbaren Material allseitig ausbreite. Gegen die erste Begründungslinie wendet sich die Rechtsbeschwerde überhaupt nicht, die zweite hält sie wiederum für sachlich unrichtig, weil in der Einheit keine isotrope Druckausbreitung erfolge. Von einer fehlenden Begründung der angefochtenen Entscheidung kann hiernach auch insoweit keine Rede sein.

4. Soweit der angefochtene Beschluß weitere Ausführungen zur Offenbarung einer Betätigungseinrichtung und deren Anordnung im Bereich des distalen Endes des aufweitbaren Elements enthält, bedürfen die insoweit geführten Angriffe der Rechtsbeschwerde keiner Erörterung. Denn die Beschwerdeentscheidung ist schon dadurch im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG mit Gründen versehen, daß begründet worden ist, warum nach Auffassung des Beschwerdegerichts eine Vorrichtung nicht ursprungsoffenbart ist, bei der ein aufweitbares Element einen proximalen Abschnitt aufweist, welcher zum Herstellen der Mitnahmeverbindung an einer gewünschten Stelle zwischen der Betätigungseinrichtung und der spiralförmigen Wendel stärker als sein distaler Abschnitt gezielt aufweitbar ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Ende der Entscheidung

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