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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: X ZB 20/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 Fc
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 20/98

vom

27. Oktober 1998

in der Beschwerdesache

ZPO § 233 Fc

Mit der Anweisung an eine Angestellte, die bereits vorbereitete Berufungsschrift vier Tage später per Telefax an das zuständige Gericht zu übermitteln, wird nicht den Anforderungen genügt, die im Hinblick auf den fristwahrenden Eingang der Berufung an einen Rechtsanwalt zu stellen sind.

BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - OLG Brandenburg LG Neuruppin


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

am 27. Oktober 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juli 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 108.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Das Landgericht Neuruppin hat durch am 16. April 1998 verkündetes Urteil die Beklagten verurteilt, an den Kläger 108.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist den Beklagten zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 29. April 1998 zugestellt worden. Rechtsanwalt T. hat als zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift vom 29. Mai 1998 ist per Telefax am 2. Juni 1998 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Die Beklagten haben beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil es durch ein Versehen der bei Rechtsanwalt T. angestellten K. G. zu der Fristversäumung gekommen sei. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das am 16. April 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin als unzulässig verworfen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II. Da eine Prozeßpartei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, kommt gemäß § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1986, 319), daß Rechtsanwalt T. die Versäumung der am 29. Mai 1998 ablaufenden Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 29. April 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin durch ein vorwerfbares Fehlverhalten verursacht hat. Diese Feststellung ist jedoch nicht möglich.

1. Ein Prozeßbevollmächtigter muß dafür Sorge tragen, daß ein fristwahrender Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 13.06.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513). Hierzu gehört insbesondere eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, durch die zuverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftstücke über den Fristablauf hinaus in der Kanzlei liegenbleiben (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 26.09.1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130 m.w.N.).

2. Die hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, daß der Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstages von einem Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten kontrolliert wird (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 09.06.1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277 m.w.N.), wenn der Rechtsanwalt diese Aufgaben einer bestimmten qualifizierten Person überträgt (BGH, Beschl. v. 08.07.1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176) und deren Eignung und Zuverlässigkeit fortlaufend überwacht (BGH, Beschl. v. 10.02.1972 - III ZR 173/71, VersR 1972, 557).

Es ist nicht dargetan, daß Rechtsanwalt T. in dieser Weise für den fristwahrenden Eingang der Berufungsschrift vom 29. Mai 1998 gesorgt hätte. Zwar soll die an diesem Tage ablaufende Berufungsfrist in einen Fristenkalender eingetragen worden sein. Über die Anordnung und Durchführung einer allabendlichen Kontrolle des Fristenkalenders durch eine damit betraute qualifizierte Kanzleikraft verhalten sich jedoch weder das Gesuch um Wiedereinsetzung noch die Beschwerdeschrift. Die Beklagten behaupten lediglich, Rechtsanwalt T. habe die Büroangestellte K. G. am 25. Mai 1998 angewiesen, die an diesem Tag bereits vorbereitete Berufungsschrift am 29. Mai 1998 per Telefax an das Brandenburgische Oberlandesgericht zu übermitteln.

3. Ein Prozeßbevollmächtigter kann auch mit einer genauen Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte eine Fristwahrung gewährleisten (BAG, Urt. v. 09.01.1990 - 3 AZR 528/89, NJW 1990, 2707). Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise im Falle des kurz bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist als ausreichend angesehen, eine zuverlässige Kanzleikraft anzuweisen, die fertiggestellte Berufungsschrift in die Ausgangsmappe für die OLG-Post zu legen (BGH, Beschl. v. 26.09.1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130). Auch Einzelanweisungen müssen aber - wie die unter Nr. 2 behandelten allgemeinen organisatorischen Maßnahmen - über ihre Eignung, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, hinaus hinreichende Gewähr bieten, daß eine Fristversäumung zuverlässig verhindert wird. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil die Anweisung von Rechtsanwalt T. durch seine Büroangestellte erst vier Tage später ausgeführt werden sollte.

Anders als in dem beispielhaft erwähnten Fall bestand hier nicht nur die letztlich nicht zu beseitigende Gefahr, daß auch einem ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen kann. Durch eine erst nach Tagen auszuführende Anweisung an eine Angestellte, die in der Zwischenzeit und an dem betreffenden Tag mit anderen Arbeiten beschäftigt wird, wird der Gefahr, daß die Befolgung der Anweisung vergessen wird, Vorschub geleistet. Es wird eine vermeidbare Fehlerquelle geschaffen. Auch Rechtsanwalt T. mußte damit rechnen, daß sich die dadurch geschaffene Möglichkeit realisieren und Frau K. G. angesichts ihrer anderweitigen arbeitsmäßigen Belastung die Erledigung des Telefax am 29. Mai 1998 vergessen könnte. Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. August 1998 führt die Angestellte ihr Versehen selbst darauf zurück, daß sie am 29. Mai 1998 noch zahlreiche andere Schriftsätze zu erledigen hatte. Ein Prozeßbevollmächtigter, der die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts walten läßt (vgl. zu diesem Maßstab BAG, Urt. v. 21.01.1987 - 4 AZR 86/86, NZA 1987, 357), hätte deshalb nicht allein auf die Einhaltung der Anweisung vertraut, sondern zusätzlich zu dieser durch eine geeignete Kontrollmaßnahme Sorge dafür getragen, daß die Einreichung der Berufungsschrift am letzten Tage der Berufungsfrist nicht aus dem genannten Grund übersehen würde.

III. Da Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, ist die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 519 b, 519 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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