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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: X ZB 22/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 22/00

vom

6. Februar 2001

in der Beschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

am 6. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Das Landgericht Osnabrück hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, den Richter am Landgericht K. im Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Richter hatte im Beschwerdeverfahren Kopien des als "Prozeßkostenhilfe" gekennzeichneten Schriftsatzes des Antragstellers vom 9. Mai 2000 nebst Anlagen mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers und seiner Ehefrau den Antragsgegnern zur Stellungnahme zugeleitet, ohne zuvor dessen Zustimmung einzuholen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der außerordentlichen Beschwerde.

II. § 567 Abs. 4 ZPO schließt eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Dies gilt, wie der Antragsgegner nicht verkennt, auch in Verfahren über die Ablehnung eines Richters (§§ 42 ff. ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.



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