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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: X ZB 3/00
Rechtsgebiete: PatG, ZPO


Vorschriften:

PatG § 109 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 3/00

vom

20. November 2001

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats des Bundespatentgerichts vom 7. Dezember 1999 wird auf Kosten der Einsprechenden zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 48 744 (Streitpatent), das eine Signal- und Gegensprechanlage für die Haustechnik betrifft. Das Schutzrecht hat ursprünglich insgesamt 12 Ansprüche umfaßt, wegen deren Inhalts auf die Patentschrift Bezug genommen wird.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat - gemeinsam mit der Einsprechenden zu 2 - gegen das erteilte Streitpatent Einspruch eingelegt, auf den das Deutsche Patent- und Markenamt das Schutzrecht widerrufen hat.

Diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit der Beschwerde angefochten und im Beschwerdeverfahren auf 11, zum Teil neu formulierte Ansprüche beschränkt. Danach haben die verteidigten Patentansprüche 1 und 11 folgenden Inhalt erhalten:

1. Signal- und Gegensprechanlage für die Haustechnik mit mehreren längs eines gemeinsamen 2-Draht-Busses (16) angeordneten Sprechgeräten und ggf. Signalgeräten (18, 24, 26, 28), wobei die Anlage ein Anlagensteuergerät (14) aufweist, das die einzelnen Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) über den Bus (16) mit einer Gleichspannung versorgt,

dadurch gekennzeichnet,

- daß die Versorgung der Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) mit Gleichspannung über einen Arbeitswiderstand (RA) des Anlagensteuergeräts (14) erfolgt, der parallel zu allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) an den Bus (16) angeschlossen ist und über den die von einem Netzgerät (12) gelieferte Versorgungsspannung zu den einzelnen an den Bus (16) angeschlossenen Signal- und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) geleitet wird,

- daß alle Signalgeräte und Sprechgeräte (18, 24, 26, 28) eine parallel zu den beiden Adern des Busses (16) geschaltete Dioden-Brückenschaltung (G6) als Verpolungsschutz aufweisen,

- daß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) ein Mikroprozessor (G1) angeordnet ist,

daß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) parallel zu den Busanschlüssen ein Pegeldetektor (S2) direkt über die Dioden-Brückenschaltung (G6) angeschlossen ist, dessen Ausgang unmittelbar mit einem Eingang (E) des Mikroprozessors (G1) verbunden ist, der der Verarbeitung von über den Bus (16) geleiteten digitalen Signalen in Form von Änderungen der Busspannung dient, und daß in allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) parallel zu den Busanschlüssen ein von dem Mikroprozessor (G1) gesteuerter, schaltbarer zusätzlicher Lastzweig in Form eines Pegelschalters (S1) derart angeschlossen ist, daß durch Öffnen und Schließen des Pegelschalters (S1) in schneller Folge eine von allen anderen Geräten über deren Pegeldetektoren (S2) erkennbare Änderung der Busspannung zur Herstellung einer Sprechverbindung zur Tür oder anderen hausinternen Sprechgeräten (26, 28) erzeugbar ist,

- und daß die Sprechgeräte (18, 26, 28) eine über einen Schalter (G3) auf den Bus (16) schaltbare Sprecheinheit (G2) umfassen, mittels derer der über den allen Signalgeräten und Sprechgeräten (18, 24, 26, 28) gemeinsamen Arbeitswiderstand (RA) fließende Strom modulierbar ist.

11. Verfahren zur Kommunikation zwischen Geräten über einen seriellen Bus (16) einer Signal- und Gegensprechanlage für die Haustechnik mit mehreren Sprechgeräten (18, 24, 26, 28), von denen wenigstens eins als Türstation mit einer Klingeltafel (18) mit einer Anzahl von Tastern (20) und einer Sprecheinheit (22) ausgebildet ist, wobei Tastern (20) Adressen von Sprechgeräten (26, 28) zuzuordnen sind,

dadurch gekennzeichnet,

- daß eine während des Produktionsprozesses jedem Geräte zugeordnete, in diesem gespeicherte fortlaufende Seriennummer als Geräteadresse oder zumindest als Bestandteil der Geräteadresse verwendet wird,

- daß zur Zuordnung eines Tasters (20) zu einem Sprechgerät (26, 28) die gesamte Anlage an einem Anlagensteuergerät (14) in einen Programmiermodus geschaltet wird,

- daß eine Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit (22) und der Türstation (18) und einem Sprechgerät (26, 28) hergestellt wird,

- daß durch Drücken eines Tasters (20) der Klingeltafel (18) die von dem betreffenden Sprechgerät (26, 28) ausgesandte Geräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Taster (20) zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert wird und

- daß anschließend die Anlage durch das Anlagensteuergerät (14) in einen normalen Betriebsmodus zurückgeschaltet wird.

Wegen der übrigen Ansprüche in der durch die Patentinhaberin verteidigten Fassung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Einsprechenden sind der Beschwerde auch hinsichtlich der neugefaßten Patentansprüche entgegengetreten.

Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Patentamtes aufgehoben und das Patent mit den neu gefaßten Ansprüchen und einer entsprechend angepaßten Beschreibung und ebenfalls angepaßten Zeichnungen aufrechterhalten; zugleich hat es nach dem Tenor die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung (GRUR 2000, 408) zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Einsprechende zu 1 sich gegen die Erteilung der Ansprüche 1 und 11 wendet. Die Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst zulässig.

1. Sie eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesamten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Entgegen der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung ist sie insbesondere nicht auf eine Überprüfung der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu Anspruch 11 beschränkt. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II für die zeichenrechtliche Rechtsbeschwerde). Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich und unzweifelhaft beschränkt worden ist (BGHZ 88, 191, aaO; BGHZ 123, 30, aaO). Daran fehlt es hier. Das Bundespatentgericht hat das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung in deren Tenor ohne jede Einschränkung zugelassen. Der Begründung der Zulassung im Hinblick auf die Besonderheiten des Patentanspruchs 11 ist lediglich eine Motivation für die Zulassungsentscheidung zu entnehmen. Daß diese zugleich deren Beschränkung aussprechen sollte, folgt aus dieser Begründung nicht.

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Änderungen an den Patentansprüchen sowie der zugehörigen Beschreibung und Erläuterung begegnen, wie das Bundespatentgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, keinen durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Von dieser wird auch die Neuheit der patentgemäßen Vorrichtung und des patentgemäßen Verfahrens nicht in Frage gestellt.

b) Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 beanstandet die Rechtsbeschwerde die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Ausführbarkeit der dort beschriebenen Lehre und zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit. Ihre Einwendungen zur Ausführbarkeit betreffen zum einen die Herstellung der Verbindung zwischen den einzelnen Sprechstellen, insbesondere auch zwischen hausinternen Anschlüssen und zum anderen die von ihr als widersprüchlich angesehene Angabe des Streitpatents zum Einbau des sogenannten Arbeitswiderstandes. Beide Rügen sind im Ergebnis nicht begründet.

aa) Das Bundespatentgericht hat erkannt, daß die Angaben zur Anordnung des Arbeitswiderstandes im Anspruch einerseits und in der Beschreibung sowie den erläuternden Figuren andererseits widersprüchlich sind. Während die im Anspruch bezeichnete Parallelschaltung nach dem üblichen Sprachgebrauch eine Anordnung zwischen den beiden stromführenden Leitungen bezeichnet, ergibt sich aus der Beschreibung und Figur 2 eine Anordnung, bei der der Arbeitswiderstand in nur eine stromführende Leitung selbst eingefügt ist. Ein solcher Einbau wird - wie das Bundespatentgericht in tatrichterlicher Würdigung und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen festgestellt hat - üblicherweise als Reihenschaltung bezeichnet, wenn - wie hier - mehrere Widerstände oder sonstige Verbraucher hintereinander geschaltet werden. Eine im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs parallele Schaltung hat das Beschwerdegericht weder der Beschreibung noch den Abbildungen entnehmen können.

Trotz dieser Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und der zugehörigen Beschreibung hat das Bundespatentgericht eine infolge dieser Widersprüchlichkeit unklare Anweisung oder einen technischen, zur mangelnden Ausführbarkeit führenden Fehler verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der nacharbeitende Fachmann erkenne aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres, daß mit der im Anspruch bezeichneten Anordnung des Arbeitswiderstandes eine Reihenschaltung gemeint sei. Über die zeichnerische Darstellung hinaus ergebe sich das für ihn aus dem Zweck dieses Arbeitswiderstandes, der bei einer im Wortsinne parallelen Schaltung nicht erreicht werden könne. Die Erzeugung digitaler Signale in Form von Änderungen der Busspannung und die Modulation des Stroms mittels der Spracheinheit, wie sie in den Patentansprüchen beschrieben werde, sei nur mit einer Reihenschaltung zu erreichen. Bestätigt werden könne dieses Verständnis durch einen kurzen Blick auf Figur 2 der Patentbeschreibung, die den Arbeitswiderstand in einer Reihenschaltung zeige. Daß der im Anspruch verwendete Begriff der Parallelschaltung in der Patentschrift in anderem Zusammenhang als in seinem üblichen Sinne verwendet werde, stehe diesem Verständnis nicht entgegen. Der um ein Verstehen des Patentanspruchs bemühte Fachmann entnehme dem jeweiligen Sachzusammenhang in der Schrift, daß der von der Einsprechenden angeführte Begriff jeweils in unterschiedlicher Weise verwendet werde. Schließlich könne auch nichts im Sinne der Einwendungen der Einsprechenden daraus hergeleitet werden, daß bei widersprüchlichen Merkmalen in Patentanspruch, Beschreibung und Zeichnung der Inhalt des Patentanspruchs maßgeblich sei und im Falle eines Widerspruchs zwischen Beschreibung und Zeichnung der Inhalt der Beschreibung vorgehe. Hier lägen lediglich Widersprüche nach dem bloßen Wortlaut vor, nicht aber nach demjenigen Wortsinn, den ein Durchschnittsfachmann der Patentschrift am Tag der Anmeldung habe entnehmen müssen.

Diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der die Lehre des Streitpatents nacharbeitende Fachmann verstehe den im Zusammenhang mit der Anordnung des Arbeitswiderstandes verwendeten Begriff der Parallelschaltung nicht im Sinne einer körperlichen Parallelschaltung im herkömmlichen Sinn, sondern gehe insoweit von einer Reihenschaltung aus, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist, worauf die Rechtsbeschwerde in ihrem rechtlichen Ansatz zutreffend hinweist, bei einem Schutzrecht, das - wie hier - dem Patentgesetz 1981 unterliegt, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Inhalt der Patentansprüche die maßgebende Grundlage und nicht lediglich der Ausgangspunkt für die Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents (vgl. BGHZ 105, 1, 19 - Ionenanalyse, s.a. BGHZ 98, 12 - Formstein; BGHZ 112, 140, 148 - Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 116, 122 - Heliumeinspeisung). Das bedeutet jedoch weder, daß allein der Wortlaut der Ansprüche noch dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde zu legen ist. Der Gegenstand des Patentes richtet sich vielmehr danach, was der fachkundige Leser dem jeweiligen Schutzanspruch - ggf. erläutert durch die Beschreibung und die zugehörigen Zeichnungen - entnimmt.

Dabei wird der Fachmann, der von der Vorstellung eines auf sinnvolle Anwendungen gerichteten Vorschlags der Patentschrift ausgeht, erkennbare Fehler in Anspruch oder Beschreibung zu korrigieren versuchen und insbesondere ihm ersichtliche problematische oder unausführbare Anweisungen in einer dem Zweck der offenbarten Lösung entsprechenden Weise aufzulösen suchen. Insoweit hat der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Patentschrift zunächst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der offenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen ist und insoweit gewissermaßen ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Zu Recht hat das Bundespatentgericht bei seiner Beurteilung daher nicht auf das Verständnis abgehoben, das der allgemeine Sprachgebrauch dem Wortlaut der im Patentanspruch verwendeten Begriffe beilegt, sondern zu ermitteln versucht, welche technische Anweisung der Durchschnittsfachmann einer mit dem Anspruch beschriebenen Lehre entnimmt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß ein solcher Fachmann, als den es einen Physiker und damit eine Person mit hoher Qualifikation angesehen hat, aufgrund der im Anspruch weiter beschriebenen Lehre ohne weiteres erkenne, daß der Begriff der Parallelschaltung hier nicht im Wortsinne, sondern als - von diesem abweichende - Umschreibung für eine Reihenschaltung verwendet worden ist. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die dem zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen zum Kenntnisstand und zum Erkenntnisvermögen des Durchschnittsfachmanns werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, die sich darauf beschränkt, die davon abweichende Darstellung zum üblichen Verständnis des Begriffs der Parallelschaltung in der Fachwelt zu wiederholen.

bb) Ohne Erfolg bezweifelt die Rechtsbeschwerde weiter eine ausführbare Lehre des Streitpatents nach Anspruch 1 mit der Erwägung, es fehle an einer nachvollziehbaren und nacharbeitbaren Anweisung zur Herstellung von Signalverbindungen zwischen hausinternen Sprechstellen. Allerdings ist, wie sich etwa aus den Anweisungen am Ende der unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 zusammengefaßten Merkmale ergibt, auch die Herstellung solcher Verbindungen Gegenstand der mit dem Streitpatent beanspruchten Lehre. Frei von Rechtsfehlern hat jedoch das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang drauf hingewiesen, daß es insoweit einer weitergehenden Offenbarung der näheren Schritte zur Herstellung einer solchen Verbindung nicht bedurfte, weil davon ausgegangen werden könne, daß der Fachmann die notwendigen Maßnahmen aufgrund der sonstigen Anweisung des Streitpatents in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen treffen könne. Wie sich aus den Hinweisen unter dem dritten Spiegelstrich im Anspruch 1 des Streitpatents ergibt, unterscheidet dieses nicht wesentlich zwischen der Herstellung der Verbindung zwischen der Türstation und den einzelnen hausinternen Sprechstellen einerseits und Verbindungen allein unter letzteren andererseits. Nach der Vorstellung der Verfasser der Streitpatentschrift sollte die Verbindung in beiden Fällen über die Erzeugung eines der jeweiligen Sprechstelle zugeordneten Pegels dessen Erkennung über den ihr jeweils zugeordneten Pegelschalter erfolgen, wobei die Pegeländerung unter anderem über den vorgesehenen Mikroprozessor erzeugt und gesteuert wird. Das hat das Bundespatentgericht als eine für den hier angesprochenen hochqualifizierten Fachmann ausreichende Anweisung zum einen für die Herstellung der Verbindungen zwischen der Türsprechstelle und den hausinternen Sprechstellen, zum anderen auch für letztere untereinander angesehen. Einen Rechtsfehler dieser Würdigung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; sie versucht lediglich, die tatsächliche Würdigung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie ebenso keinen Erfolg haben wie mit ihrem weiteren Einwand, daß die Umsetzung dieser Anweisungen entgegen den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch für den hier zugrundezulegenden hochqualifizierten Fachmann beträchtliche Schwierigkeiten mit sich bringen bzw. für ihn nicht möglich sei.

Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend machen sollte, den Angaben des Streitpatents zur Herstellung der Verbindung zwischen den verschiedenen Sprechstellen liege keine technische Lehre zugrunde, weil der Kontakt unter den Sprechstellen durch einen Knopfdruck des Benutzers ausgelöst und über diesen hergestellt werde, verkennt das die Anforderungen, die an das Vorliegen einer patentfähigen Erfindung zu stellen sind. Daß ein Arbeitsgang durch Menschen eingeleitet oder ausgelöst wird, nimmt ihm allein nicht die erforderliche Technizität (vgl. BGHZ 144, 282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Er ist technisch, wenn der durch den Menschen initiierte Ablauf sich im Anschluß daran ohne weitere menschliche Eingriffe und unter Ausnutzung der Naturkräfte vollzieht. Einen derartigen Ablauf hat das Bundespatentgericht hier festgestellt; die Rechtsbeschwerde legt auch insoweit nicht dar, daß und welcher Rechtsfehler ihm bei dieser Würdigung unterlaufen ist. Ihre Rüge, bei der Streitpatentschrift werde über die Auslösung dieses Vorgangs durch den Menschen hinaus kein Weg aufgezeigt, wie die Verbindung im einzelnen hergestellt und aufrechterhalten werden könne, läßt zum einen die unter dem dritten Spiegelstrich in Anspruch 1 aufgeführten Maßnahmen unberücksichtigt, die sich mit dem technischen Aufbau der Herstellung von Verbindungen befassen. Daß diese Anweisungen nicht ausführbar sind und mit ihrer Hilfe insbesondere eine Verbindung zwischen hausinternen Sprechstellen nicht aufgenommen werden kann, ist - wie bereits das fachkundig besetzte Bundespatentgericht in tatrichterlicher Würdigung ausgeführt hat - nicht ersichtlich. Nach den Anweisungen des Streitpatents, wie sie im Patentanspruch 1 ihren Niederschlag gefunden haben, hat der durch den Knopfdruck des Menschen ausgelöste Vorgang eine definierte, auf die einzelnen Sprechstellen abgestimmte Pegeländerung zur Folge, die von den jeweiligen Pegeldetektoren mit der Folge erkannt werden, daß mit diesem Signal allein die zugehörige Sprechstelle auf den Bus geschaltet und damit eine Kommunikation ermöglicht wird. Die Mittel, diese Verbindung für die Zeit der Kommunikation aufrechtzuerhalten, gehören nach den von der Rechtsbeschwerde mit substantiierten Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts zum allgemeinen Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns und bedurften daher keiner näheren Erwähnung im Patentanspruch.

Zum anderen verkennt die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge, daß die Patentschrift für die Schutzfähigkeit einer Lehre nicht alle Schritte anführen muß, die zur Erreichung des patentgemäßen Erfolgs zusammenkommen müssen. Es genügt, wenn der Weg angegeben wird, der zur Erreichung des patentgemäßen Erfolgs beschritten werden soll und dabei zugleich eine Möglichkeit aufgezeigt wird, wie dieser Erfolg zu erreichen ist. Dem ist, wie das Bundespatentgericht im einzelnen ausgeführt hat, mit den Angaben im Anspruch 1 des Streitpatents genügt.

c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Lehre des Streitpatents zu Anspruch 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

aa) Zur Begründung seiner Wertung hat das Bundespatentgericht ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Stand der Technik dem von ihm zugrunde gelegten, mit der Ausbildung zum Physiker hoch qualifizierten Fachmann eine Signal- und Gegensprechanlage mit den Merkmalen des Streitpatents habe nahelegen können. Zwar seien die einzelnen Elemente, auf die das Streitpatent für seine Lösung zurückgreife, als solche im wesentlichen im Stand der Technik bekannt. So möge es nahegelegen haben, eine gefährliche Verpolung der einzubauenden Geräte mit Hilfe eines Verpolungsschutzes durch eine Dioden-Brückenschaltung, wie sie seit längerem im Stand der Technik gebräuchlich sei, zu vermeiden. Auch eine Adreßdatensignalisierung mittels PCM-Codierung, wie sie sich etwa in der Veröffentlichung der Internationalen Patentanmeldung 92/13418 finde, könne als im Stand der Technik bekannt vorausgesetzt werden. Damit sei jedoch die im Patent offenbarte Lösung noch nicht erreicht; hierzu müßten vielmehr weitere Schritte wie insbesondere die gleichzeitige Nutzung der gleichen Leitung für die Übertragung digitaler und analoger Signale hinzukommen. Auch wenn diese jeweils für sich dem Stand der Technik entnommen werden könnten, sei jedenfalls ihre Kombination zu den mit dem Streitpatent offenbarten Vorrichtungen und Verfahren nicht nahegelegt. So begegne erheblichen Zweifeln, ob der Fachmann die in der Schrift 92/13418 offenbarte Art der digitalen Adreßsignalisierung auch für die Befehlsdatensignalisierung der Sprachgeräte näher in den Blick nehme. Dazu habe er sich über die dort vorgesehene getrennte Handhabung von Verbindungsaufbau und anschließender Sprachübertragung hinwegsetzen müssen, wofür diese Schrift nichts hergebe. Eine praktische Ausführung einer solchen einheitlichen Signalisierung finde sich zwar in dem Aufsatz von Kind in Elektronik 7/1981, S. 89 f., bei der die Sprechverbindung nach einer zunächst digitalen Adressierung zum Herstellen der Verbindung nach wie vor in Form einer Standardtelefonschleife aufgebaut und diese bis zur Auflösung aufrechterhalten werde. Dabei gehe unter der Voraussetzung der Beibehaltung der zentralen Spannungsversorgung der Strom zwar über einen allen Sprechgeräten gemeinsamen Arbeitswiderstand, der allerdings nicht notwendig derselbe sei wie bei der Adreßsignalisierung, wie dies für den Gegenstand nach Anspruch 1 zusätzlich gefordert werde.

Weitergehende Informationen gewinne der Fachmann auch aus der Kombination mit den übrigen druckschriftlich belegten Entgegenhaltungen nicht. Soweit diese weitere Kombinationen einzelner Merkmale den Anspruch 1 des Streitpatents enthielten, könnten diese den Fachmann nicht zur Entwicklung von patentgemäßen Signal- und Gegensprechanlagen führen, der weitere Inhalt dieser Lehren werde ihn vielmehr eher von einer weiteren Kombination in Richtung auf die Lehre des Streitpatents abhalten.

Ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 könne er zwar Signalgeräte und Sprechgeräte zugrunde legen, die mit einem Mikroprozessor ausgestattet seien und bei denen für digitale und analoge Signale ein einziger körperlicher Nachrichtenweg vorhanden sei, wobei allerdings Steuersignalen und Sprachsignalen jeweils unterschiedliche Frequenzkanäle zugeordnet seien. Dabei komme es für ihn auch in Betracht, das in dieser Entgegenhaltung vorgesehene Koaxkabel als Übertragungsmedium durch einen Zweidrahtbus zu ersetzen; zweifelhaft erscheine jedoch insoweit wiederum, ob der Fachmann in seinem Bestreben, diese Anlage weiter zu vereinfachen, auch noch auf den Gedanken komme, auf die Zuordnung verschiedener Frequenzkanäle zu Signalisierungsdaten und Sprachdaten zu verzichten. Selbst dann fehle noch der weitere Schritt, daß mittels einer Sprecheinheit der Strom moduliert wird, der über den allen Signalgeräten und Sprechgeräten gemeinsamen Arbeitswiderstand fließe, der zugleich der Signalisierung diene.

bb) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, mit diesen Erwägungen habe das Beschwerdegericht den Maßstab für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit verkannt und insbesondere zu Unrecht abgestimmte Maßnahmen für erforderlich gehalten. Um aus dem Stand der Technik zum Anspruch 1 zu gelangen, habe es lediglich der Kombination von dem Fachmann geläufigen Maßnahmen bedurft, die dessen Können angesichts seiner hohen Qualifikation kaum übersteigen könnten. Allein aus dem Umstand, daß der Arbeitswiderstand, über den der Strom den in der Hauptbegründung des Bundespatentgerichts angeführten Lösungsalternative moduliert werde, nicht "notwendig" derselbe sei wie bei einer Adreßsignalisierung, könne nicht auf eine erfinderische Tätigkeit geschlossen werden. Aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts, daß das Vorhandensein eines separaten Arbeitswiderstandes als "nicht notwendig" bezeichnet habe, ergebe sich, daß die offenbarte Lösung die Möglichkeit der Verwendung eines solchen Widerstandes zumindest einschließe. Gehe man hiervon aus, sei die patentgemäße Lösung auch auf der Grundlage der Überlegungen des Bundespatentgerichts nahegelegt. Unterstützt werde diese Würdigung durch die weiteren Feststellungen des Bundespatentgerichts, nach denen der Fachmann, wenn er von der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 094 ausgehe, mit ähnlichen, nicht fernliegenden Überlegungen zur Lehre des Anspruchs 1 gelange. Die Modulierbarkeit des Stroms mittels eine Sprecheinheit sei dem Fachmann aus der bekannten Schaltung für ein einfaches Haustelefon geläufig.

cc) Diesen Angriffen hält die angefochtene Entscheidung stand. Das Bundespatentgericht hat die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten tatsächlichen Umstände gesehen und ihnen in tatrichterlicher Würdigung gleichwohl nicht die sichere Eignung zumessen können, dem Fachmann die Lehre des Streitpatents nahezulegen. Daß ihm dabei ein Rechts- oder Verfahrensfehler unterlaufen ist, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht auf. Das Argument, daß die Lehre nach der Veröffentlichung der Internationalen Patentanmeldung 92/13418 "nicht notwendig" eine Modulation des Stroms in der "Teilnehmer-Schleife" über einen allen Sprechstellen gemeinsamen Arbeitswiderstand enthalte, bezeichnet nach Gang und Inhalt der Entscheidungsgründe aus der Sicht des Bundespatentgerichts einen wesentlichen Unterschied der Lehre des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik. Nach diesem durch den Wortlaut des Anspruchs gestützten Verständnis ist der allen Sprechstellen gemeinsame Widerstand aus der Sicht des Fachmanns ein wesentliches Element der patentgemäßen Lehre. Eine in diesem Sinne zwingende Verwendung des Widerstandes in der im Patent offenbarten Weise kann durch den Stand der Technik aber nur dann nahegelegt werden, wenn der Fachmann hierzu Veranlassung sieht, etwa weil ihm in der jeweiligen Offenbarung Anhaltspunkte für die damit verbundenen Vorteile mitgeteilt werden. Daran fehlt es bei einer allenfalls nicht auszuschließenden Verwendung des Widerstandes bei einer anderen Lehre jedenfalls dann, wenn diese - wie hier - nicht zugleich mit Erläuterungen über eine aus diesem Grunde vorteilhafte Ausführungsform verbunden sind.

Mit ihrer zweiten Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde den Begründungsgang des Bundespatentgerichts. Dieses hat nicht übersehen, daß die für die Übertragung des Gespräches erforderliche Modulation des Stroms mit Hilfe einer Spracheinheit erzeugt werden kann. Es hat auch bei der Entgegenhaltung deutsche Offenlegungsschrift 35 24 094 vielmehr den allen Sprecheinheiten gemeinsamen Arbeitswiderstand vermißt, über den der von der Sprecheinheit modulierte Strom fließen kann, und darüber hinaus aus der Sicht des Fachmanns keinen Anlaß erkennen können, einen solchen Widerstand in den vorhandenen und der geforderten Funktion entsprechenden Stromkreis einzubauen. Geht man von dieser tatrichterlichen Würdigung aus, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, scheidet auch insoweit ein Naheliegen der patentgemäßen Lösung aufgrund des festgestellten Standes der Technik aus.

3. a) Das Kommunikationsverfahren nach Patentanspruch 11 in der verteidigten Fassung hat das Bundespatentgericht ebenfalls als neu und erfinderisch angesehen. Zwar sei aus der Veröffentlichung der Internationalen Patentanmeldung 92/13418 ein Verfahren zur Kommunikation mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs bekannt. Aus dem Aufsatz von Kind aaO kenne der Fachmann auch die Möglichkeit, Adressen von Peripheriebausteinen im Verlauf des Herstellungsprozesses fest vorzugeben, wobei er je nach Bedarf die geeignete Möglichkeit einer Vorgabe auswählen werde. Demgegenüber sei dem Stand der Technik keine Veranlassung und keinen Hinweis dafür zu entnehmen, daß im Programmiermodus nach dem Herstellen einer Sprechverbindung zwischen der Sprecheinheit der Türstation und einem Sprechgerät durch Drücken eines Tasters der Klingeltafel die von dem Sprechgerät ausgesandte Geräteadresse bzw. Geräteteiladresse dem gedrückten Taster zugeordnet und die Zuordnung abgespeichert werde. Die Möglichkeit der Anzeige einer rufenden Telefonnummer im Display eines Telefons und die weitere Möglichkeit, diese durch Tastenbetätigungen abzuspeichern, seien nicht als Stand der Technik belegt. Auch wenn jedoch eine solche Möglichkeit bestanden haben sollte, sei eine Veranlassung für das Übertragen dieses Vorgehens auf das Zuordnen eines Tasters zu einem Sprechgerät nicht ersichtlich; eine solche Veranlassung ergebe sich vielmehr erst in Kenntnis der Erfindung. Ebenso werde der Fachmann erst in dieser Kenntnis das aus dem Stand der Technik im übrigen bekannte Abspeichern von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern (Kurzwahltasten) zur Lösung seines Problems heranziehen. Bei der Erfindung gehe es nicht um die Ausführung des Abspeicherns, sondern um das Verfahren der Zuordnung von Sprechgeräten zu Tastern der Klingeltafel.

b) Auch diese Würdigung greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an.

aa) Mit ihrer Rüge, in dem Anspruch werde kein Verfahren zur Kommunikation offenbart, verkennt sie, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht ausführt, den Gegenstand der in dem Anspruch unter Schutz gestellten Lehre. Allerdings wird dieser durch die ihm vorangestellte Angabe verkürzt. Wie der Fachmann bei Lektüre des Anspruchs unschwer erkennt, betrifft dieser nicht ein Kommunikationsverfahren, sondern ein Verfahren, mit dessen Hilfe die für die Kommunikation erforderliche Verbindung vorbereitet und auf dessen Grundlage sie hergestellt werden kann, wie das Bundespatentgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei und zutreffend zugrunde gelegt hat. Patentanspruch 1 ist weiter zu entnehmen, daß die Verbindung mittels Tasten hergestellt werden soll. Mit der Zuordnung jeder Taste zu einer Adresse und damit der diesen zugeordneten Sprechstellen ist die grundsätzliche Maßnahme zur Herstellung der Verbindung zwischen der Türsprechstelle und der internen Sprechstelle bezeichnet. Der Tastendruck löst, wie der Fachmann der gesamten Beschreibung in der Streitpatentschrift entnehmen kann, die Tätigkeit des Mikroprozessors, über diesen eine Pegeländerung und über diese das Ansprechen der dem Taster zugeordneten Sprechstelle aus. Daß für deren endgültige Aufnahme und Aufrechterhaltung weitere Schritte und Maßnahmen erforderlich sind, die der Anspruch nicht erwähnt, steht dessen Patentfähigkeit nicht entgegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muß der Patentanspruch nicht alle zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre notwendigen Schritte bezeichnen. Vielmehr genügt grundsätzlich, wenn sich die weiter erforderlichen Maßnahmen in der zum Anspruch gehörenden erläuternden Beschreibung finden. Davon ist das Bundespatentgericht hier ausgegangen; die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, daß ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die Streitpatentschrift offenbare hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 11 jedenfalls keine Mittel zur Herstellung einer Verbindung zwischen den internen Sprechstellen. Daß auch diese Gegenstand des Anspruchs sein soll, ist seinem Wortlaut und der zugehörigen Beschreibung nicht zu entnehmen. Gegen ein weitergehendes Verständnis spricht, daß der Anspruch nach seinem Wortlaut zwingend das Vorhandensein einer Türstation verlangt und sich im folgenden ebenso wie die zugehörige Beschreibung allein mit der Herstellung der Verbindung zwischen dieser und der jeweils durch Tastendruck auszuwählenden hausinternen Station befaßt. Vor diesem Hintergrund besteht für den nacharbeitenden Fachmann kein Anlaß, das im Streitpatent offenbarte Verfahren unmittelbar auch auf eine hausinterne Kommunikation zu beziehen. Die fehlenden Angaben für eine solche Kommunikation erforderlicher und geeigneter Mittel kann der Patentfähigkeit der im Anspruch beschriebenen Lehre daher ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, Patentanspruch 11 fehle die erforderliche Technizität. Dieser steht nicht entgegen, daß die Zuordnung der Taster zu den einzelnen Geräteadressen oder Geräteteiladressen, ein wesentlicher Teil der sogenannten Programmierung, von dem Installateur der Anlage oder einem Benutzer und damit von einem Menschen vorgenommen wird. Diese Programmierung der Anlage ist ein Teil ihrer Installation, mit deren Hilfe die einzelnen Bestandteile so aufeinander abgestimmt werden, daß sie künftig ohne einen weiteren menschlichen Eingriff und damit automatisch im Bedarfsfall die gewünschte Verbindung herstellen. Die Technizität der auf diese Weise hergerichteten Anlage, die sich aus den automatischen Abläufen des Verbindungsaufbaus und der Aufrechterhaltung der Verbindung ergibt, wird damit nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch BGHZ 144, 282, 289 - Sprachanalyseeinrichtung). Ebensowenig kann ihr entgegengehalten werden, daß im Bedarfsfall die Herstellung der Verbindung wiederum erst durch den menschlichen Benutzer ausgelöst und inhaltlich konkretisiert wird, indem er den Taster auswählt, der der jeweiligen Gegenstelle zugeordnet ist. Ziel der patentgemäßen Lehre ist es nicht, einem Besucher, der sich bei einem bestimmten Bewohner des Hauses anmelden und mit diesem einen Gesprächskontakt aufnehmen will, die Auswahl auch unter den Tastern abzunehmen. Mit ihrer Hilfe soll vielmehr eine Kommunikation ermöglicht werden, nachdem er an der Haustür die dem jeweiligen Bewohner zugeordnete Klingel durch Druck auf den Klingelknopf ausgelöst hat.

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, das Bundespatentgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, der Entwicklung des Verfahrens nach Anspruch 11 liege eine ausreichende erfinderische Tätigkeit zugrunde. Zur Begründung ihrer Rüge verweist die Rechtsbeschwerde darauf, daß das Verfahren nach Anspruch 11 etwa durch die Rufnummernanzeige und den nationalen ISDN-Standard nahegelegt sei und macht in diesem Zusammenhang geltend, daß ihr auf ein dadurch erfolgtes Nahelegen der patentgemäßen Lehre abzielendes Vorbringen in der Tatsacheninstanz durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden wäre, wenn das Beschwerdegericht deutlich gemacht hätte, daß es die bereits in das Verfahren eingeführte Möglichkeit der Rufnummernspeicherung nicht als relevanten Stand der Technik berücksichtigen wolle.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht hinreichend ausgeführt. Für sie genügt nicht, daß die Rechtsbeschwerde das prozessuale Verhalten bezeichnet, das die Einsprechende im Falle eines gerichtlichen Hinweises gezeigt hätte, dessen Unterbleiben gerügt wird. Erfolg kann dieser Einwand nur dann haben, wenn das Unterbleiben des Hinweises für die Entscheidung erheblich war. Dazu hätte es einer näheren Erläuterung der Technik bedurft, die wegen des unterbliebenen Hinweises nicht in das Verfahren eingeführt worden sein soll, da nur so zu erkennen ist, ob und in welchem Umfang die mit dem Patent beanspruchte Lehre durch diesen Stand der Technik hat nahegelegt werden können. Einer solchen Erläuterung hätte es hier um so mehr bedurft, als das Bundespatentgericht im Rahmen einer Hilfserwägung kurz auf die Technik der Rufnummernspeicherung eingegangen und dieser eine Relevanz für die Beurteilung der patentgemäßen Lehre abgesprochen hat.

Eine dem genügende Erläuterung ist der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen. Sie führt insbesondere nicht aus, daß und in welcher Form sich die Rufnummernerkennung nach nationalem ISDN-Standard von der durch das Bundespatentgericht in den Entscheidungsgründen behandelten Rufnummernspeicherung unterscheidet und wie es die in den Gründen der angefochtenen Entscheidung als wesentlich und von dieser Form der Speicherung abgesetzte Abspeicherung von bestimmten Tasten zugeordneten Telefonnummern hat nahelegen können. Hinzu kommt, daß das Bundespatentgericht seine Entscheidung nicht allein auf die - aus seiner Sicht dem Fachmann nicht näher bekannte - Technik der Rufnummernerkennung gestützt hat; es hat vielmehr ein Naheliegen der patentgemäßen Lehre in erster Linie deshalb verneint, weil der dem Fachmann geläufige Stand der Technik eine Übernahme der Rufnummern und die dafür erforderliche Technik dem Fachmann nicht habe vermitteln können. Daß und was die Einsprechende auch hierzu vorgetragen hatte, ist der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Ende der Entscheidung

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