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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.1998
Aktenzeichen: X ZB 31/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516
ZPO § 552
ZPO §§ 516, 552

Ein zur Unwirksamkeit der Zustellung führender wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn in der zugestellten Urteilsausfertigung ganze Seiten fehlen. Das gilt grundsätzlich auch schon dann, wenn nur eine einzige Seite fehlt. Es gilt insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger die Unvollständigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist gegenüber dem zustellenden Gericht rügt.

BGH, Beschl. v. 10. März 1998 - X ZB 31/97 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 31/97

vom

10. März 1998

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 1997 aufgehoben.

Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Kläger machen aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemäß durchgeführten Highschool-Aufenthaltes ihres Sohnes in den Vereinigten Staaten von Amerika gegen den Programmveranstalter geltend. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. Oktober 1995 abgewiesen. Eine Ausfertigung des Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde den Klägervertretern am 16. November 1995 zugestellt. Seite 4 des Urteils fehlte in der zugestellten Ausfertigung, die im übrigen vollständig war und mit der Urschrift übereinstimmte. Der letzte Absatz von Seite 3 des Urteils lautet wie folgt: "Die Kläger sind der Auffassung, daß die Beklagte die vorzeitige Heimreise ihres Sohnes verschuldet habe. Darüber hinaus habe der". Der erste Satz des ersten Absatzes der Seite 5 beginnt mit den Worten: "Die Kläger tragen weiter vor, ... ."

Nachdem die Klägervertreter dem Gericht mit Schriftsatz vom 22. November 1995 mitgeteilt hatten, daß Seite 4 des Urteils nicht zugestellt worden sei, veranlaßte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Zustellung einer nunmehr vollständigen Urteilsausfertigung, die am 30. November 1995 erfolgte. Die Berufungsschrift der Klägervertreter ging am 2. Januar 1996 beim Berufungsgericht ein, die Berufungsbegründung am 1. Februar 1996. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel wegen Verfristung verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, die geltend machen, daß die am 16. November 1995 erfolgte Zustellung nicht wirksam gewesen sei.

II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 569 Abs.1, 577 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die am 16. November 1995 gegenüber den Prozeßbevollmächtigten der Kläger erfolgte Zustellung einer Urteilsausfertigung hat die Berufungsfrist für den Kläger wegen Fehlens der vierten Seite des1andgerichtlichen Urteils vom 11. Oktober 1995 nicht in1auf gesetzt. Dies ist erst durch die rechtswirksame Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung am 30. November 1995 geschehen. Demnach ist die am 2. Januar 1996 beim Berufungsgericht eingegangene Berufung fristgemäß eingelegt worden.

Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Um die Frist in1auf zu setzen, ist es deshalb - wie noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3281) - nicht hinreichend, wenn1ediglich eine abgekürzte Urteilsausfertigung (§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zugestellt worden ist (vgl. BT-Drs. 7/2729, S. 88, 79). Die geltende Regelung soll es dem Zustellungsempfänger ermöglichen, auf gesicherter Grundlage innerhalb der gesetzlichen Frist darüber zu entscheiden, ob er ein Rechtsmittel nach §§ 511 ff. ZPO einlegt oder einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO oder auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.1981 - IVb ZB 805/81, VersR 1982, 70 (71); Beschl. v. 23.9.1992 - I ZB 2/92, ZIP 1993, 74 (75)). Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, wenn jede Urteilszustellung die genannten Fristen unabhängig von der Vollständigkeit der zugestellten Ausfertigung im Vergleich mit der Urschrift in1auf setzen würde. Das gilt insbesondere für den Fall, daß bei der zugestellten Ausfertigung mehrere Seiten des Urteils fehlen, es sich dabei also nur noch um eine "leere Hülle" handelt.

Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß es im Interesse der Rechtssicherheit offensichtlicher, für jedermann1eicht nachvollziehbarer Kriterien bedarf, anhand derer festgestellt werden kann, ob der fehlende Teil des Urteils so wesentlich ist, daß die Zustellung der unvollständigen Ausfertigung die genannten Fristen nicht in1auf gesetzt hat. Von daher verbietet es sich, auf den Inhalt des fehlenden Teils abzustellen, auch wenn - wie hier - der zugestellte Teil insoweit Rückschlüsse zuläßt. Nicht gefolgt werden kann daher der Ansicht in der Kommentarliteratur, die die Zustellung des Urteils bei einer Unvollständigkeit der Gründe nur dann als unwirksam erachtet, wenn sich die Partei nicht mehr über die Einlegung eines Rechtsmittels schlüssig werden kann (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 170 ZPO, Rn. 34; MünchKomm-v. Feldmann, ZPO, § 170 ZPO, Rn. 20). Zudem können auch die individuellen Fähigkeiten der betroffenen Partei - etwa unter dem Gesichtspunkt, ob diese anwaltlich vertreten sind - nicht maßgebend sein. Vielmehr handelt es sich auch insoweit um einen Vorgang, der nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden muß (vgl., insbesondere zur notwendig einheitlichen Beurteilung für alle Prozeßparteien, BGH, Urt. v. 20.4.1967 - VII ZR 280/64, LM § 170 ZPO, Nr. 14).

Im Interesse einer klaren und praktikablen Handhabung ist daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit der Urteilsausfertigung wesentlich und infolgedessen die Zustellung unwirksam ist, auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Als typischerweise wesentlicher Mangel ist vor allem das Fehlen ganzer Seiten anzusehen. Eine Abgrenzung danach, wie hoch die Zahl der fehlenden Seiten absolut oder im Verhältnis zur Gesamtseitenzahl des Urteils ist, kommt nicht in Betracht, weil dies nicht im Einklang mit dem Ziel einer klaren, handhabbaren und für jedermann1eicht nachvollziehbaren Regelung stünde. Grundsätzlich führt daher schon das Fehlen einer einzigen Seite zur Unwirksamkeit der Zustellung. Das gilt insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger die Unvollständigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist gegenüber dem zustellenden Gericht rügt, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist.

Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zu den tragenden Gründen des Beschlusses des VIII. Senats des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1980 (VIII ZB 6/80, VersR 1980, 771 (772)), auf den sich auch das Berufungsgericht gestützt hat. Während der hier zu entscheidende Fall dadurch gekennzeichnet ist, daß der beim ersten Mal zugestellten Urteilsausfertigung eine Seite fehlte, war die seinerzeit zugestellte Ausfertigung in äußerlich vollständiger Form erfolgt. Die Wirksamkeit der Zustellung war gleichwohl in Frage gestellt, weil vier Seiten der Urteilsgründe in der Ausfertigung für einen mit dem Streitstoff nicht Vertrauten zum Teil unleserlich und kaum verständlich waren. Allein für den - hier nicht zur Entscheidung stehenden - Fall einer alle Seiten der Urschrift aufweisenden Urteilsausfertigung ist also seinerzeit auf deren Inhalt abgestellt und entschieden worden, daß eine wirksame Zustellung jedenfalls dann vorliegt, wenn der Ausfertigung nicht nur die Beschwer des Zustellungsempfängers, sondern auch für einen mit dem Streitstoff Vertrauten auch die tragenden Entscheidungsgründe zu entnehmen waren.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet, § 573 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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