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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: X ZB 38/03
Rechtsgebiete: PatG, ZPO


Vorschriften:

PatG § 99 Abs. 2
PatG § 132 Abs. 2
PatG § 135 Abs. 3
PatG § 144
ZPO § 116
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2

Entscheidung wurde am 30.10.2006 korrigiert: die Entscheidung wurde wegen unvollständiger Anonymisierung ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
X ZR 150/03 X ZB 38/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 27. Juli 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Berufungsklägers zu 1 gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 zu 1., mit dem der Antrag des Berufungsklägers zu 1 auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Berufungsklägers zu 1 als unzulässig verworfen.

II. Dem Berufungskläger zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens bewilligt. Ihm werden Patentanwalt M. und Rechtsanwalt P. beigeordnet.

III. Das Gesuch der Berufungsklägerin zu 2, ihr für das Nichtigkeits-Berufungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

IV. Dem Berufungskläger zu 1 wird im Hinblick auf die Beschwerde beider Parteien gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 unter 2. und den hilfsweise gestellten Antrag der Berufungskläger, den Streitwert auch für das Berufungsverfahren gemäß § 144 PatG herabzusetzen, aufgegeben, zu dem Antrag der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen, ihr die Unterlagen zugänglich zu machen, mit denen die Anträge auf Streitwertherabsetzung begründet worden sind.

Gründe:

Zu I:

Der Berufungskläger zu 1 hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 ausdrücklich den Antrag gestellt, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und dem Berufungskläger zu 1 Prozeßkostenhilfe (richtig: Verfahrenskostenhilfe) zu gewähren. Diese Beschwerde ist gemäß §§ 135 Abs. 3 und 99 Abs. 2 PatG nicht zulässig. Der Berufungskläger zu 1 hat zu diesem Antrag erklärt, die Bezugnahme in der Berufungsbegründung solle lediglich dazu dienen, auf die Beschwerde bezüglich der Streitwertherabsetzung und die Argumente in diesem Verfahren zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden. Eine Rücknahme der Beschwerde ist damit nicht erfolgt. Auf Antrag der Berufungsbeklagten war daher die Beschwerde insoweit durch Beschluß zu verwerfen.

Zu III:

Der Antrag der Berufungsklägerin zu 2, ihr für das Berufungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begründet. Bei der Berufungsklägerin zu 2 handelt es sich um eine juristische Person. Nach § 132 Abs. 2 PatG ist auf die Verfahrenskostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren § 116 ZPO anzuwenden. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies hat die Berufungsklägerin zu 2 - auch auf entsprechenden Hinweis - nicht dargelegt. Sie hat geltend gemacht, die Unterlassung der Rechtsverfolgung liefe dem allgemeinen Interesse zuwider, da an der Bestandskraft des Patents der Beklagten starke Zweifel bestünden und die Beklagte mit dem Patent im Rahmen von zivilrechtlichen Unterlassungsklagen gegen Dritte, insbesondere auch gegen die Berufungsklägerin zu 2, vorgehe. An dem Widerruf eines nicht bestandskräftigen Patents bestehe ein allgemeines Interesse, zumal es sich bei einer Nichtigkeitsklage um eine Popularklage handele.

Diese Begründung reicht nicht aus. Zwar liegt die förmliche Nichtigerklärung eines Patents, dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine Schutzwürdigkeit zukommt, im öffentlichen Interesse (Sen. Urt. v. 13.01.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer). Diesem Interesse hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Einspruch als auch die Nichtigkeitsklage grundsätzlich von jedermann erhoben werden kann. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme, daß die Nichtigerklärung eines solchen Patents stets eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe wäre, die hier die Berufungsklägerin zu 2 für diese wahrzunehmen hätte. Auch der Umstand, daß Dritte und auch die Berufungsklägerin zu 2 in einem Verletzungsrechtsstreit in Anspruch genommen werden, spricht nicht ohne weiteres dafür, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufen würde. Das allgemeine Interesse fordert die Prozeßführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 116 Rdn. 15; Busse/Baumgärtner, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rdn. 28). Hierzu hat die Berufungsklägerin zu 2 nichts vorgetragen. Gründe, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise von dem Grundsatz abzuweichen, daß die juristische Person nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (BVerfGE 35, 348, 356), hat die Berufungsklägerin zu 2 mithin nicht dargelegt.

Zu IV:

Der Berufungskläger zu 1 wird darauf hingewiesen, daß nach der Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2004 (X ZR 3/00) Angaben, deren Weitergabe der Antragsteller widersprochen hat, bei der Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG unberücksichtigt bleiben können.

Ende der Entscheidung

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