Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: X ZB 39/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 39/02

vom

12. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

Das als weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 10. Oktober 2002 ist unstatthaft.

Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts sieht die Zivilprozeßordnung nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Rechtsmittel ist hiernach als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück