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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: X ZB 8/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZB 8/00

vom

28. Juni 2000

in Sachen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2000 wird verworfen.

Gründe:

I. Der Kläger hat klageweise Zahlung von 717,-- DM und Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm weitere Schäden zu ersetzen, und dieses Begehren im wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe ein "rechtsunwirksames" Gutachten erstattet; der Einkommensverlust betrage 250.000,-- DM bzw. 300.000,-- DM. Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für den Feststellungsantrag auf 100.000,-- DM festgesetzt, worauf der Kostenbeamte mit Kostenrechnung vom 20. März 1998 3.287,-- DM beim Kläger angefordert hat. Nach Rücknahme des Feststellungsantrags hat das Amtsgericht durch Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils die Zahlungsklage abgewiesen.

Der Kläger hat gebeten, die Kostenrechnung über 3.287,-- DM zu "stornieren", weil sie rechtswidrig und willkürlich sei. Das Amtsgericht hat dies als Erinnerung bzw. Beschwerde angesehen und das Rechtsmittel durch Beschluß vom 12. November 1999 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Landgericht durch Beschluß vom 13. Dezember 1999 zurückgewiesen. Das vom Kläger sodann angerufene Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 22. Februar 2000 das weitere Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dies greift der Kläger erneut mit "sofortiger Beschwerde, hilfsweise Einspruch, hilfsweise Widerspruch" an.

II. Das Rechtsmittel des Klägers, das dem Bundesgerichtshof als dem im Rechtsmittelzug dem Oberlandesgericht nachfolgenden Gericht zur Entscheidung vorzulegen war (§ 568 Abs. 1 ZPO), ist unstatthaft.

In Streit steht hier ausschließlich die Berechtigung der Kostenrechnung vom 20. März 1998. Sie kann auf ein Rechtsmittel hin nur durch das Amtsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht überprüft werden (§ 5 Abs. 1 u. Abs. 2 GKG). Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt, wie es in § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG ausdrücklich heißt. Dies verbietet, daß sich der Senat mit der Berechtigung der Kostenrechnung vom 20. März 1998 befaßt.

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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