Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: X ZR 109/01
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 16 Abs. 1 Satz 1
ZSEG § 16 Abs. 1 Satz 2
ZSEG § 15
ZSEG § 15 Abs. 3 Satz 5
ZSEG § 15 Abs. 4
ZSEG § 15 Abs. 5
ZSEG § 15 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

X ZR 109/01

vom 1. August 2006

in der Patentnichtigkeitssache

hier: Antrag des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. auf Festsetzung einer weiteren Entschädigung.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff am 1. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. wird eine weitere Entschädigung von 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. H. ist in dem Nichtigkeitsverfahren X ZR 109/01 durch Senatsbeschluss vom 11. Juni 2002 zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat unter dem 10. Januar 2004 ein schriftliches Gutachten übersandt. Nachdem am 8. November 2004 die Rücknahme der Nichtigkeitsklage erklärt worden ist, hat der gerichtliche Sachverständige unter dem 12. November 2004 sein schriftliches Gutachten mit 17.000 EUR abgerechnet und unter Aufschlüsselung der geleisteten Stunden als Entschädigung für den Vorbereitungsaufwand für den auf den 9. November 2004 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof über 4.108,00 EUR, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. Der Senat hat daraufhin die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigung für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die Vorbereitung der Teilnahme am Verhandlungstermin unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben antragsgemäß auf 22.485,28 EUR festgesetzt.

Mit am 19. April 2006 eingegangenen Schreiben hat der gerichtliche Sachverständige, nachdem er bereits zuvor geltend gemacht hatte, durch einen Additionsfehler habe er 2.000 EUR zu wenig in Rechnung gestellt, vorgebracht, ihm stehe als Vorbereitungsaufwand für den Verhandlungstermin einschließlich der Mehrwertsteuer ein Betrag von 4.765,28 EUR zu, worauf er nur 2.765,28 EUR erhalten habe. Somit stehe zu seinen Gunsten noch ein Betrag von 2.000 EUR offen. Die Nichtigkeitsklägerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Erstattungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen sei verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei nämlich durch eine Aufforderung des Gerichts vom 20. Juni 2002 ausgelöst worden, einen pauschalen Honorarvorschlag zu machen. Die Nichtigkeitsbeklagte ist dem Begehren des Sachverständigen nicht entgegengetreten.

II. Dem gerichtlichen Sachverständigen steht eine weitere Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR zu, die dieser ersichtlich auf Grund eines Rechenfehlers zunächst nicht geltend gemacht hat. Für die Festsetzung ist der Senat zuständig (§ 16 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756).

Die Sachverständigenentschädigung richtet sich, nachdem der Gutachtensauftrag noch im Jahr 2002 erteilt worden ist, nach § 15 ZSEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), insoweit zuletzt geändert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Danach ist der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen schon mangels Fristsetzung durch das Gericht nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 5 ZSEG erloschen. Auch ist Verjährung nach § 15 Abs. 4, Abs. 5 ZSEG insoweit nicht eingetreten. Die Verjährung begann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entschädigungsansprüche erstmals geltend gemacht werden konnten (§ 15 Abs. 5 Satz 1 ZSEG), also mit Ablauf des Jahrs 2004, in dem das schriftliche Gutachten fertiggestellt worden und die Vorbereitung auf den vorgesehenen Verhandlungstermin erfolgt ist; die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) ist daher noch nicht abgelaufen.



Ende der Entscheidung

Zurück