Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: X ZR 113/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 113/05

vom 24. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 24. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beklagte ist Inhaberin des ein Überbrückungsprofil betreffenden deutschen Patents 37 43 895 und des parallelen europäischen Patents 321 634. In einem Verfahren auf Nichtigerklärung des deutschen Patents kam es am 25. Juni 2003, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht, zu Vergleichsgesprächen, die, wie der Nichtigkeitssenat im Verhandlungsprotokoll festhielt, zu einer mündlichen "grundsätzlichen Einigung" der Parteien über einen Lizenzvertrag mit dem in der Urteilsformel des Berufungsurteils wiedergegebenen Inhalt führten. In der Folgezeit geführte Verhandlungen der Parteien über einen detaillierten Vertragstext scheiterten.

Die Parteien streiten darüber, ob am 25. Juni 2003 ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass (1.) zwischen den Parteien ein Lizenzvertrag bestehe und (2.) die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Antrag zu 1 entsprochen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die mit der Revision den Antrag auf Abweisung auch des Klageantrags zu 1 weiterverfolgen will.

II. Die zulässige Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien einen (mündlichen) Lizenzvertrag "in Form eines Hauptvertrages" geschlossen haben, der in einer zweiten Stufe ergänzt und schriftlich fixiert werden sollte. Zur Begründung ist ausgeführt, Aufschluss darüber, wie die Parteien am 25. Juni 2003 die Verbindlichkeit des Vereinbarten verstanden hätten, sei zunächst bei der im Sitzungsprotokoll gewählten Formulierung zu suchen; sie spreche für eine Rechtsverbindlichkeit des Vereinbarten, weil das Schwergewicht des rechtlichen Verständnisses auf dem Begriff "Einigung" liege. Die nachfolgenden Schreiben der Parteien ließen keinen Zweifel daran, dass diese jeweils von einer bereits bestehenden, im Einzelnen noch auszufüllenden rechtlich verbindlichen Vereinbarung ausgegangen seien.

2. Die Beklagte hat jedoch - im Wesentlichen übereinstimmend mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag - durch Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 10. Mai 2005 unter Beweisantritt vorgebracht, die Parteien hätten während des Gesprächs in der Verhandlungspause am 25. Juni 2003 "die wirtschaftlichen Eckpunkte des Vertrages festgelegt" und sich dahin geeinigt, dass ein Schriftstück zu erstellen sei, welches als Vertragsurkunde dienen könne, und dass Patentanwalt S. den Entwurf eines solchen Schriftstücks erstellen solle; eine weitergehende Einigung sei nicht erzielt worden. Damit hat die Beklagte die mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unvereinbare Behauptung aufgestellt, dass die Parteien nicht in einer zweiten Stufe eine bereits erzielte vertragliche Einigung ausfüllen und schriftlich festhalten wollten, sondern sich lediglich über die aus wirtschaftlicher Sicht wesentlichen "Eckpunkte" eines erst noch abzuschließenden Vertrages verständigt hätten (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Verständnis wird unterstrichen durch die weiteren Ausführungen in dem vorgenannten Schriftsatz, die anwesenden Vertreter der Parteien seien sich einig gewesen, dass erst die wirtschaftlichen Eckpunkte des Vertrages besprochen seien, nicht aber der weitere von beiden Parteien als erforderlich erachtete Vertragsinhalt. Das Berufungsgericht durfte daher die Feststellung, die Parteien hätte sich trotz der noch zu regelnden Punkte vertraglich binden wollen, nicht treffen, ohne zuvor den angebotenen Gegenbeweis zu erheben. Die gegenteilige Verfahrensweise verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (vgl. Sen.Urt. v. 13.9.2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223, 224; Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 159/00, GRUR 2004, 532, 535 - Nassreinigung; BGH, Beschl. v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710).

3. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da die Aufhebung nach § 544 Abs. 7 ZPO erfolgt, wird das Beschwerdeverfahren, wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, abweichend von § 544 Abs. 6 nicht als Revisionsverfahren fortgesetzt und bedarf es daher der vorherigen Zulassung der Revision nicht (BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950). Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird vielmehr im Falle des § 544 Abs. 7 ZPO in der Weise stattgegeben, dass der Bundesgerichtshof dem Beschwerdebegehren, die Nachprüfung des Berufungsurteils zu eröffnen, durch dessen unmittelbare Aufhebung entspricht (BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 - Lesezirkel II).

Ende der Entscheidung

Zurück