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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1997
Aktenzeichen: X ZR 135/95
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 1
AGBG § 11 Nr. 12 a
§§ 1, 11 Nr. 12 a AGBG

a) Enthält ein Vertragsformular eine offene Stelle hinsichtlich der Vertragslaufzeit, die vom Vertragspartner des Verwenders nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung auszufüllen ist, ohne daß vom Verwender vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, so stellt dieser Formularteil in der Regel keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (im Anschluß an BGH, Urt. vv. 7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676 ff.).

b) Die freie Wahl des Vertragspartners hinsichtlich der Vertragsdauer wird nicht dadurch eingeschränkt oder aufgehoben, daß im nachfolgenden Text des Formulars zunächst kürzere Zahlungsweisen (halbjährlich, jährlich, 18monatig) und danach Modalitäten angeboten werden, die eine dem § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG fremde, nämlich längere Vertragsdauer als zwei Jahre (z.B. 36monatig), voraussetzen.

BGH, Urt. v. 13. November 1997 - X ZR 135/95 Kammergericht


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

X ZR 135/95

Verkündet am: 13. November 1997

Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Oktober 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte betrieb einen Fahrzeug-Anmelde-Service. Er erteilte der Klägerin am 26. November 1991 einen Auftrag zur Herstellung, Anbringung und regelmäßigen Wartung von Werbeflächen an Einkaufswagen in verschiedenen Verbrauchermärkten von B. und Umgebung.

Das Auftragsformular enthält u.a. folgende vorgedruckte Passagen:

"Die Werbeflächen werden zunächst ... Monate angebracht.

Wird der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert er sich um jeweils 12 Monate."

Zahlungsweise

- halbjährlich, per Abbuchung 2 % Teilzahlungszuschlag

- 18monatig, per Abbuchung 3 % Nachlaß

- 36monatig, per Abbuchung 7 % Nachlaß

- jährlich per Abbuchung netto

- 24monatig, per Abbuchung 5 % Nachlaß

_______________ _______________

In dem vom Beklagten ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformular ist in dem Leerraum hinter dem Wort "zunächst" die Zahl "48" handschriftlich eingesetzt. Hinsichtlich der Zahlungsweise ist "halbjährlich" angekreuzt.

Bestandteil des Vertrages waren ferner die "Geschäftsbedingungen für Werbung auf Einkaufswagen" der Klägerin; deren Ziff. 11 lautet:

"Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 v.H. pro angefangenem Monat berechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber alle anfallenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Einziehung des Betrages stehen, zu tragen."

Im März/April 1992 begann die Klägerin mit der Werbung in den Verbrauchermärkten. Mit Schreiben vom 10. Juni 1992 teilte ihr der Beklagte mit, daß er die bisherigen Werbeträger als nutzlos betrachte, was er "gleichzeitig mit einer Kündigung des Vertrages verbinden möchte".

Die Klägerin widersprach der Kündigung. Sie entfernte in der Folge die ausgehängten Werbeschilder des Beklagten, nachdem dieser nicht mehr zahlte.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Ausgleich diverser Einzelrechnungen und der Schlußrechnung geltend gemacht.

Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil unter Klageabweisung i. ü. der Klage in Höhe von 89.387,12 DM nebst 1 % Zinsen p.m. seit dem 13. September 1993 stattgegeben.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit nicht hinsichtlich 4.013,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. September 1993 die Berufung zurückgenommen worden war.

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte war in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Da der Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Zutreffend hat das Kammergericht das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Werkvertrag angesehen. Nach der getroffenen Vereinbarung schuldete die Klägerin durch das Anbringen von Werbetafeln auf Einkaufswagen in Verbrauchermärkten eine einheitliche und fortdauernde, planmäßig erzielte Werbewirkung (Sen., Urt. v. 19.6.1984 - X ZR 93/83, NJW 1984, 2406). Diese Erwägung greift die Revision nicht an, Rechtsfehler treten insoweit auch nicht hervor.

II. Der rechtlichen Nachprüfung hält nicht stand, daß das Kammergericht die durch handschriftliche Ergänzung auf 48 Monate festgelegte Laufzeitbestimmung ohne weiteres als allgemeine Geschäftsbedingung gewertet hat.

1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß es sich bei der mit einem Leerraum versehenen Vertragsbedingung über die Laufzeit um eine Formularklausel handele, die einer Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 12 a AGBG nicht standhalte, weil bei auf Erbringung von Werkleistungen gerichteten Dauerschuldverhältnissen eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit unwirksam sei. Der Formulartext selbst enthalte zwar keine zu beanstandende Regelung, die Unwirksamkeit ergebe sich erst aus der handschriftlichen Ausfüllung bzw. Ergänzung. Eine AGB-Klausel liege schon dann vor, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen habe, auch wenn er diese durch handschriftliche Eintragung in dafür vorgesehenen Leerstellen des Formulars treffe. Das gelte selbst dann, wenn es unter einer Vielzahl von Ausfüllungsmöglichkeiten eine gebe, bei deren Wahl die - vervollständigte - Klausel einen nicht gegen die §§ 9-11 AGBG verstoßenden Inhalt aufweise.

In der konkreten Verwendungsform des vorliegenden Falles sei eine nur scheinbare Regelungslücke in einem bereits vorher festgelegten Sinne ausgefüllt worden. Dies folge bereits aus der formularmäßigen Vereinbarung über die Zahlungsweise. Sowohl die 36monatige als auch die 24monatige hielten sich nicht an die Grenzen des § 11 Nr. 12 a AGBG, letztere deshalb, weil die Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses schon mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit einem - hier vereinbarten späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung beginne.

Daß die Vertragsklausel über die Laufzeit für eine Vielzahl von Fällen aufgestellt worden sei, soll sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch aus der eigenen Einlassung der Klägerin ergeben, Werbeverträge von mehreren Jahren seien absolut branchenüblich, die meisten ihrer Kunden hätten langjährige Verträge, was auch die von ihr eingereichten gerichtlichen Entscheidungen belegten.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den persönlichen Anwendungsbereich des AGBG nicht durch § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG als ausgeschlossen angesehen hat, was die Revision auch nicht rügt.

Damit ist im Prinzip Raum für die Anwendung des § 11 Nr. 12 a AGBG, wobei offenbleiben kann, ob die Bestimmung unmittelbar anzuwenden ist oder ob dasselbe Ergebnis bei Anwendung des § 9 AGBG eintritt, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam ist.

b) Die Klägerin rügt aber zu Recht, daß die durch handschriftliche Ergänzung des Vertragsformulares auf 48 Monate festgelegte Laufzeitbestimmung nicht ohne weiteres als Allgemeine Geschäftsbedingung betrachtet werden kann.

Zwar läßt es den AGB-Charakter der fraglichen Vertragsbestimmung unberührt, wenn ergänzungsbedürftige Formulare im Verlauf von Vertragsverhandlungen ausgefüllt werden, soweit es sich um unselbständige Ergänzungen handelt, die den sachlichen Gehalt der Regelung nicht beeinflussen (BGH, NJW 1992, 746; 1991, 1677 u. 2768, 2769; 1988, 558, 559; 1987, 1636, 1637; 1983, 1603; 1982, 1035). Anderes muß aber bei individuell ausgehandelten Ergänzungen gelten, die selbst den wesentlichen Inhalt der Klausel festlegen, wie z.B. die Länge der Vertragsdauer.

Enthält das Formular lediglich eine offene Stelle, die vom Vertragspartner nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung auszufüllen ist, ohne daß vom Verwender vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, so stellt dieser Formularteil i.d.R. keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (BGH, Urt. v. 7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677 f. m.w.N.).

c) Das Auftragsformular enthält im vorliegenden Fall keine konkret vorformulierten Vorschläge für eine bestimmte Vertragsdauer. Es läßt offen, für welche Laufzeit der Vertrag geschlossen werden soll. Damit ist dem Beklagten nicht nur rein formal, sondern tatsächlich und unbeeinflußt durch Vorformulierungen die freie Wahl einer ihm richtig erscheinenden Dauer der vertraglichen Verpflichtung gelassen. Die Leerstelle im vorgedruckten Text überläßt es dem Kunden, eine Monatszahl einzutragen, der seine eigene Entscheidung zugrunde liegt, so daß der Verwender des Formulars nicht einseitig von seiner Gestaltungsmacht Gebrauch gemacht hat (so auch Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl. 1994, § 1 Rdn. 39; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl. 1993, § 1 Rdn. 56, 63 a; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 1 AGBG Rdn. 5; MünchKomm./Kötz, BGB, 3. Aufl. 1993, § 1 AGBG Rdn. 5 a.E.).

d) Die freie Wahl des Beklagten ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch unangemessen beschränkt oder gar aufgehoben - wie das Berufungsgericht meint -, daß auf dem Formular neben einer im Sinne des § 11 Nr. 12 a AGBG unproblematischen halbjährlichen, jährlichen, 18monatigen bzw. nach eigener Wahl zu treffenden Zahlungsweise auch Modalitäten angeboten werden, die eine längere Vertragsdauer als zwei Jahre voraussetzen, nämlich die 36monatige und u. U. die 24monatige, diese jedenfalls dann, wenn die erste Leistungserbringung nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einsetzt oder vorgesehen ist, sondern erst später (BGH, Urt. v. 17.3.1993 - VIII ZR 180/92, NJW 1993, 1651, 1652 f. m.w.N.).

Denn auch hier kann der Kunde über die Zahlungsweise im Rahmen der vereinbarten Vertragsdauer frei entscheiden, ohne durch diese Klausel allein nachträglich zu einer über zwei Jahre hinausreichenden vertraglichen Bindung veranlaßt zu werden.

e) Die bereits - räumlich und zeitlich früher - getroffene freie Wahl der Vertragsdauer wird nicht dadurch eingeschränkt oder im Nachhinein wieder entzogen, daß der Verwender neben kürzeren Zahlungsfristen und einer der Ausfüllung durch den Kunden anheimgegebenen Leerzeile auch - räumlich zurückgestellt - längerfristige Zahlungsweisen anbietet, die eine zwei Jahre überschreitende Laufzeit des Vertrages voraussetzen. Dies gilt auch dann, wenn eine halbjährliche Zahlungsweise mit einem den Kunden belastenden Zuschlag (hier von 2 %) bzw. eine Zahlungsweise für eine längere Bindungszeit mit einem Nachlaß (bei 18monatig mit 3 %, bei 24monatig mit 5 % und bei 36monatig mit 7 %) verbunden sind.

Zum einen ist es im Geschäftsverkehr allgemein üblich, bei längerfristigen vertraglichen Bindungen und erheblichen Vorauszahlungen auf vertragliche Dauerleistungen Preisnachlässe einzuräumen, zum anderen wird durch das Angebot unterschiedlicher Zahlungsweisen und damit verbundener (nicht unangemessener) Zu- und Abschläge die Möglichkeit des Kunden zur freien Wahl der Vertragsdauer nicht in einer Weise überlagert, daß der Adressat faktisch zu einer über zwei Jahre hinausreichenden Vertragslaufzeit veranlaßt wird.

Jedenfalls kann der im vorliegenden Auftragsformular verwendeten Klausel auch in Verbindung mit den angebotenen Zahlungsweisen nicht unterstellt werden, sie verdeutliche dem Kunden in ihrer Struktur nicht hinreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgabe des Verwenders aufgerufen werden soll, eine eigene Entscheidung zu treffen. Der Schutzzweck des AGBG, eine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei, nämlich den Verwender des Formulars, zu verhindern, ist durch die gewählte Gestaltungsform nicht verletzt. Das könnte erst dann anzunehmen sein, wenn hinsichtlich der Zahlungsweisen nur vorformulierte Möglichkeiten vorgesehen wären oder besonders hervorgehoben im Vordergrund stünden, die von einer über zweijährigen Vertragslaufzeit ausgingen und damit eine kürzere Wahl obsolet machen würden.

Die gegenteilige Annahme, daß sich die in der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck kommende einseitige Gestaltungsmacht regelmäßig auch auf das Ausfüllen der Lücken auswirke und den Ergänzungen AGB-Charakter verleihe (so Wolf aaO, § 1 Rdn. 39 Mitte u. ders. NJW 1977, 1937, 1942), ist als zu weitgehend abzulehnen (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503, 504 = BB 1992, 169, 170; so auch Ulmer aaO, 1 Rdn. 56 u. 63 a; Erman/Hefermehl, aaO, § 1 AGBG Rdn. 22).

3. Nach Art und Inhalt der Ergänzung kann allerdings trotzdem der Schluß auf ihren vorformulierten Charakter naheliegen. Das gilt namentlich dann, wenn der Verwender das Auftragsformular üblicherweise oder gegenüber einer Mehrzahl von Kunden in gleicher Weise ergänzt oder ergänzen läßt und wenn der zu ergänzende Text nicht zum Gegenstand der Verhandlungen bei Vertragsabschluß gemacht wird (BGH, Urt. v. 30.10.1991 - VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746.). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nicht nur aus schriftlich, vorformulierten Texten bestehen, sondern auch aus sonstigen vom Verwender ausgearbeiteten Klauseln, die nur aus dessen oder seiner Mitarbeiter Gedächtnis in den jeweiligen Vertragstext übernommen werden. Im Hinblick auf den Schutzzweck des AGBG macht es keinen Unterschied, ob der Verwender die Vertragsbedingungen in schriftlicher Form vorbereitet und für die Einbeziehung in abzuschließende Verträge bereitstellt, oder ob er seine Vertreter eine bestimmte Formulierung auswendig lernen läßt und sie dazu anhält, diese Formulierung bei allen zukünftigen Vertragsabschlüssen in den schriftlichen Text aufzunehmen oder von den Kunden mündlich akzeptieren zu lassen (BGH, Urt. v. 30.9.1987 - IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410).

Im Streitfall würde es bereits ausreichen, wenn die Klägerin ihre Mitarbeiter dazu veranlaßt hätte, auf die handschriftliche Eintragung langfristiger, jeweils über zwei Jahre hinausreichender vertraglicher Laufzeiten hinzuwirken (BGH, aaO, NJW 1996, 1676, 1677 f.). Das liegt deshalb nahe, weil die Klägerin selbst vier Urteile vorgelegt hat (Kreisgericht Potsdam, Az. 20 C 1139/92, S. 2 [GA 49]; Landgericht Berlin, Az. 10 0 150/93, S. 2 [GA 62]; Landgericht Neuruppin, Az. 1a O 29/95, S. 2 [GA 117]; Landgericht Berlin, Az. 22 0 170/95, S. 3 [GA 123]), in denen jeweils eine 36monatige Bindung anderer Kunden durch von ihr abgeschlossene Verträge dokumentiert ist, und weil sie selbst im Verfahren erklärt hat, daß Werbeverträge von mehreren Jahren (wohl über zwei) absolut branchenüblich und mit den meisten ihrer Kunden langjährige Verträge abgeschlossen seien.

4. Die bislang getroffenen Feststellungen des Kammergerichts schaffen zwar einen gewissen Anschein (BGH, NJW 1992, 2160, 2162), reichen aber noch nicht aus, diese Voraussetzungen für den Streitfall bereits anzunehmen. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen und zu entscheiden haben, ob der eventuell noch zu spezifizierende und zu erläuternde Sachvortrag der Klägerin für sich allein dafür spricht, daß sie ihre Auftragsformulare üblicherweise oder gegenüber einer Mehrzahl von Kunden hinsichtlich der Vertragslaufzeit in gesetzesfremder Weise ergänzt oder ergänzen läßt, z.B. indem sie ihre Vertreter dazu anhält, bei allen künftigen Vertragsabschlüssen eine bestimmte Regelung akzeptieren zu lassen.

Sollte das Kammergericht danach zu dem Ergebnis kommen, daß die Laufzeitklausel AGB-Charakter hat, so wird es weiter nach den von ihm zutreffend beschriebenen Kriterien zu entscheiden haben, ob im vorliegenden Fall die 48 Monate nicht dennoch konkret ausgehandelt worden sind, wofür die Klägerin die Beweislast trifft. Der durch die handschriftliche Eintragung erweckte Anschein reicht aber als Beweis nicht aus.

III. Zu Recht rügt die Klägerin mit ihrer Revision des weiteren, daß das Berufungsgericht die Verzinsungsklausel in Ziff. 11 der Geschäftsbedingungen über die Vereinbarung eines Zinssatzes von 1 v.H. pro angefangenen Monat gemäß § 11 Nr. 5 b AGBG für unwirksam angesehen hat.

1. Der Senat kann die umstrittene Klausel selbst auslegen. Er ist bei seiner Nachprüfung nicht darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat, da die Geschäftsbedingungen der Klägerin entsprechend ihren bereits aus dem Briefkopf und den von ihr vorgelegten Urteilen erkennbaren bundesweiten Aktivitäten im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte angewandt werden, so daß ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung besteht (BGHZ 112, 204, 210).

2. Dem Kammergericht kann nicht gefolgt werden, wenn es diese Klausel gemäß § 11 Nr. 5 b AGBG für unwirksam ansieht, weil seiner Ansicht nach dem anderen Vertragsteil durch sie der Nachweis abgeschnitten werde, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

a) Ein Abschneiden des Gegenbeweises liegt zwar nicht nur bei ausdrücklichem Ausschluß vor, sondern kann auch konkludent erfolgen. Das ist nicht nur dann gegeben, wenn der Schaden als "unwiderlegbar" oder "unumstößlich" bezeichnet wird, sondern auch wenn die Zahlungsaufforderung sonst in unbedingter Befehlsform gehalten ist, wie bei "mindestens" (BGH NJW 1983, 1320, 1322) oder "wenigstens" (BGH NJW 1988, 1373, 1374 f.) oder "auf jeden Fall" (BGH NJW 1982, 2316, 2317) oder "ist zu verzinsen" in Kombination mit dem Nachsatz, daß die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vorbehalten bleibt (BGH NJW 1986, 376, 377 m.w.N.), da dies beim anderen Vertragspartner nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn jeweils den Anschein einer zwingenden Regelung erweckt und als Ausschluß des Gegenbeweises verstanden werden kann; solche Formulierungen müssen zum Schutz des Kunden vermieden werden (BGH NJW 1985, 633, 634; 1991, 976, 978).

b) Die hier zu beurteilende Wendung, derzufolge "bei Zahlungsverzug ... Zinsen ... berechnet" werden, ist im Sinne der Rechtsprechung aber nicht zu beanstanden, da sich damit der Verwender nur die Darlegung der Verzugsschadenshöhe erleichtern und seine Beweislage verbessern, dem Kunden aber nicht die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden will. Das Gesetz verpflichtet den Klauselverwender nicht, ausdrücklich auf die Möglichkeit des Gegenbeweises hinzuweisen (BGH, Urt. v. 16.6.1982 - VIII ZR 89/81, NJW 1982, 2316, 2317; Urt. v. 25.10.1984 - VII ZR 11/84, NJW 1985, 633, 634). Es wird deshalb an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 16.10.1986 - III ZR 92/85, NJW 1987, 184, 185 = WM 1986, 1466 f.; Urt. v. 31.10.1984 - VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320, 324 u. Urt. v. 5.3.1987 - III ZR 43/86, NJW 1987, 2220, 2221/2222) festgehalten, daß eine Klausel, wonach der Verwender "Zinsen ... berechnet", die Möglichkeit eines Gegenbeweises noch nicht ausschließt und deshalb als wirksam anzusehen ist, sofern nicht durch weitere Zusätze ein anderer Eindruck erweckt wird.

c) Im vorliegenden Fall ergibt sich ein anderer Eindruck nicht daraus, daß es im unmittelbar folgenden Text weiter heißt, daß "darüber hinaus" der "Auftraggeber alle anfallenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einzug des Betrages stehen, zu tragen" hat. Diese Klausel vermag bei einem durchschnittlichen, rechtsungewandten Kunden nicht den Eindruck hervorzurufen - wie das Berufungsgericht meint -, ihm werde im Einzelfall für Grund und Höhe der Zinsen die Möglichkeit des Gegenbeweises endgültig abgeschnitten.

IV. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen.

Rogge Maltzahn Broß Melullis Keukenschrijver

Ende der Entscheidung

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