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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: X ZR 157/03 (1)
Rechtsgebiete: GemSortV, NachbauV, SortG


Vorschriften:

GemSortV (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3
NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5
SortG § 10a Abs. 3
SortG § 10a Abs. 4
a) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann von Landwirten, die Nachbau hinsichtlich gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzensorten betreiben, aber der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsabkommen 1996", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abgedruckt) nicht beigetreten sind, in Deutschland eine Nachbauentschädigung in der Höhe verlangt werden, wie sie das Kooperationsabkommen 1996 vorsieht.

b) Gleiches gilt für Landwirte, die Nachbau hinsichtlich national geschützter Pflanzensorten betreiben.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 157/03

Verkündet am: 27. Juni 2007

Nachbauentschädigung III

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt worden.

Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1999/2000 Kartoffeln der nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorte "Solara" und der nach nationalem Recht geschützten Sorten "Granola", "Secura" und "Simone" nach.

Eine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergütungssätzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen.

Die Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen haben, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV) oder auf Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 SortG verlangt wird (§ 10a Abs. 3 Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 26. Januar 2001 vom Beklagten Nachbaugebühren in Höhe von insgesamt 2.920,08 DM (gleich 1.493,01 EUR).

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter-gehenden Klage zur Zahlung von 824,46 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung einen weiteren (vom Landgericht auf Grund eines Rechenfehlers nicht berücksichtigten) Betrag von 55,73 EUR nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den Vorinstanzen zugesprochen worden ist (612,82 EUR).

Der Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 157/03, Vorlagebeschluss in der Parallelsache X ZR 156/03 veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I):

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemessen wird?

2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?

4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Sache mit zwei parallelen Rechtssachen verbunden und hierauf durch Urteil seiner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, 742) wie folgt erkannt:

1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirtschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzelnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.

4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben.

I. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Klägerin verlangten 80 % der Z-Lizenzgebühr seien im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr.

Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Kartoffelsorten komme Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Kooperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für diese Bestimmung sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkommens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) begründete Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für eine Übergangszeit habe außer Kraft gesetzt werden sollen.

Die Klägerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die Nachbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 habe eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits vorgelegen, sei bereits der Kommission mitgeteilt und veröffentlicht gewesen. Ihr sei daher Leitlinienfunktion zugekommen. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung für den hier fraglichen Zeitraum nicht, sondern die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstärke mal pauschale Lizenz mal 80 %.

II. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädigung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädigung 80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädigung deutlich geringer als die Z-Lizenzgebühr sein müsse, sei eine rechnerische Anknüpfung an die Z-Lizenzgebühr nicht erforderlich. Parameter des Kooperationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgebühr, sondern eine nicht sortenspezifische fiktive Nachbaugebühr.

III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich NachbauV den Sortenschutzinhabern Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist aber auf die in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung normierte Leitlinienfunktion des Kooperationsabkommens abzustellen. Ein Rückgriff auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung verbietet sich deshalb.

2. a) Das Berufungsgericht hat den Satz, der sich nach dem Kooperationsabkommen als Höchstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Klägerin zugesprochen worden ist.

b) Damit hat das Berufungsgericht für die gemeinschaftsrechtlich geschützte Sorte zu Recht auf das Kooperationsabkommen 1996 als Leitlinie zurückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 für den Fall geboten war, dass diese - wie hier geschehen - der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht waren. Damit bildete aber die gesamte Vereinbarung die maßgebliche Leitlinie und nicht etwa - wie dies die Klägerin meint - ein aus dieser Vereinbarung nachträglich herausgerechneter Faktor. Eine weitere Angemessenheitskontrolle sieht die gesetzliche Vorgabe in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung - möglicherweise anders, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, als deren Art. 5 Abs. 3 - nicht vor; dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass diese Kontrolle bereits beim Aushandeln der Vereinbarung zwischen der Vereinigung von Sortenschutzinhabern und der Vereinigung von Landwirten erfolgen wird, auch grundsätzlich als hinnehmbar, jedenfalls solange die vertragsschließenden Vereinigungen ausreichend repräsentativ für die betroffenen Kreise sind, woran hier zu zweifeln kein Anlass besteht. Die Klägerin muss sich an der Vereinbarung auf Grund von deren Leitlinienfunktion auch gegenüber Dritten, die nicht auf deren Grundlage einen Vertrag abgeschlossen haben, insgesamt festhalten lassen (vgl. die Entscheidung des Gerichtshofs Rdn. 31, 39). Dementsprechend hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vereinbarung mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen kann (Rdn. 43).

2. Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt im Ergebnis dasselbe wie für die nach Gemeinschaftsrecht geschützten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständischen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Die Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in ihrer ergänzten Fassung kann für den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen werden (vgl. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders., Das "Landwirteprivileg" im nationalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift für Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474). Demnach ist das Kooperationsabkommen 1996 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung bei nach nationalem Recht geschützten Sorten heranzuziehen.

3. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe der nach dem Kooperationsabkommen 1996 geschuldeten Entschädigung werden von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie stehen daher nicht zur Überprüfung (§ 546 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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