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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: X ZR 170/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 516 Abs. 1
BGB § 518
BGB § 313
BGB § 1061
BGB § 1638 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 271
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 170/97

Verkündet am: 23. September 1999

Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 1997 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 26. April 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger, Enkel des Beklagten, nehmen diesen auf Übertragung einer Eigentumswohnung in Anspruch. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 9. Mai 1994 bot der Beklagte den Klägern die unentgeltliche Übertragung einer ihm gehörenden, in B. belegenen Wohnung an. Diese Wohnung ist vermietet. Nach dem Inhalt des Schenkungsangebots sollte die Mutter der Kläger, die bei Abgabe des Angebots schwer erkrankt war und nach Angaben der behandelnden Ärzte nur noch kurze Zeit zu leben hatte, den Nießbrauch an der Wohnung erhalten. Zur Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch sollte der Nachweis ihres Todes genügen. Mit der Übergabe der Wohnung sollten die Erwerber bzw. die Nießbraucherin in alle Rechte und Pflichten eintreten, die mit dem Eigentum an der Wohnung verbunden waren. Weitere Auflagen oder Einschränkungen finden sich in der notariellen Urkunde nicht. Mit der Schenkung bezweckte der Beklagte nach seinen Angaben, seiner Tochter die Gewißheit zu geben, daß für die Berufsausbildung ihrer Kinder gesorgt sei.

Dieses Angebot nahmen die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, einige Tage darauf in einer notariell beurkundeten Erklärung an.

Nachdem die Tochter des Beklagten kurze Zeit darauf verstorben war, lehnte dieser die Übertragung des Grundstücks ab. Zur Begründung führte er aus, die Schenkung habe unter der Auflage gestanden, daß die Einnahmen aus der Wohnung für die Kläger mündelsicher angelegt würden, um bei ihrer späteren Berufsausbildung zur Verfügung zu stehen. Von dieser, nicht in die notarielle Urkunde mit seinem Angebot aufgenommenen Bedingung hätten die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, gewußt; sowohl die Mutter als auch der Vater seien hiermit einverstanden gewesen. Da die Erfüllung der Auflage nicht mehr sichergestellt sei, nachdem der jetzt alleinvertretungsberechtigte Vater sich Verwendung und Anlage der Mittel nach eigenen Vorstellungen vorbehalte und sie zum Teil auch zur Sicherung seines eigenen Lebensstandards, jedenfalls aber für den laufenden Unterhalt der Kläger einsetzen wolle, komme derzeit eine Übertragung des Grundstücks nicht in Betracht.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme zur Vorgeschichte der Schenkung der auf Auflassung der Eigentumswohnung gerichteten Klage stattgegeben. Auf das Rechtsmittel des Beklagten hat das Berufungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als zur Zeit nicht begründet angesehen.

I. Im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, das Rechtsmittel des Beklagten sei zulässig. Insoweit rügt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung einem Antrag entsprochen, der über die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist angekündigten Anträge inhaltlich hinausgehe.

II. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen derzeit fälligen Anspruch der Kläger auf Übertragung der Eigentumswohnung verneint, halten jedoch der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Mit dem Berufungsgericht ist zunächst davon auszugehen, daß aufgrund des von dem Beklagten ausgesprochenen Angebots und dessen Annahme durch die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, ein auf Übereignung des Grundstücks gerichteter Schenkungsvertrag zustande gekommen ist. Gegenstand des Angebots war die unentgeltliche Übertragung dieser Wohnung auf die Kläger und damit eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB. Mit der notariellen Beurkundung war die nach den §§ 518, 313 BGB erforderliche Form insoweit gewahrt.

2. a) Zur Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus der Vereinbarung des Nießbrauchs zugunsten der Mutter der Kläger ergebe sich, daß deren aus dem Schenkungsvertrag resultierender Anspruch auf Übertragung des Eigentums erst fällig werden sollte, wenn die Kläger volljährig würden oder eine Berufsausbildung begännen oder aber sichergestellt sei, daß die Einkünfte aus der Wohnung den Vorstellungen des Beklagten entsprechend angelegt würden. Dieses Verständnis hat das Berufungsgericht dem notariell beurkundeten Vertragsangebot des Beklagten und der auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarung im Wege der Auslegung entnommen. Dabei hat es maßgeblich auf die Einräumung des lebenslangen Nießbrauchs für die Mutter der Kläger abgehoben, aus der es abgeleitet hat, daß nach dem Willen des Beklagten der Vater der Kläger keinen Zugriff auf die Einkünfte aus der Wohnung habe erlangen sollen. Der Beschränkung durch den Nießbrauch sei vielmehr zu entnehmen, daß die Kläger zunächst allein die Substanz des Eigentums hätten erhalten sollen. Dafür spreche auch die schriftliche Aussage des beurkundenden Notars, der Beklagte habe unter keinen Umständen gewollt, daß der Vater der Kläger, sein Schwiegersohn, beim Tode der Tochter irgendwelche Rechte an der Wohnung erwerbe, und bei dieser Gelegenheit davon gesprochen, daß die Kläger die Einkünfte aus der Wohnung zu gegebener Zeit für ihre Berufsausbildung sollten verwenden können. Die Kläger hätten deshalb derzeit keinen Anspruch darauf, daß ihnen der Beklagte mit der Wohnung auch deren Mieterträge überlasse, da er eine solche Überlassung mit seinem Schenkungsangebot nicht versprochen habe. Auch eine ergänzende Auslegung dieses Angebots, nach dem die Erträge nach dem Tode der Tochter des Beklagten nunmehr unmittelbar den Klägern zufließen sollten, scheide im Hinblick auf die Gründe aus, aus denen der Beklagte den Nießbrauch an der Wohnung seiner Tochter vorbehalten habe.

b) Das greift die Revision mit Erfolg an.

aa) Allerdings ist die der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Auslegung von Schenkungsangebot und dessen Annahme durch die Kläger seitens des Berufungsgerichts als eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, zu überprüfen (vgl. BGHZ 65, 107, 110). Gegenstand der revisionsgerichtlichen Kontrolle ist allein, ob der Tatrichter bei seiner Auslegung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder ob seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (st. Rspr., vgl. etwa Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 = MDR 1992, 804; s.a. BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932). Derartige Fehler macht die Revision hier jedoch mit Recht geltend.

bb) Zutreffend weist sie darauf hin, daß der Wortlaut des notariell beurkundeten Vertragsangebots des Beklagten und dessen damit inhaltlich übereinstimmende Annahme durch die Kläger für das Verständnis, die Fälligkeit des Anspruchs auf Übertragung der Wohnung habe hinausgeschoben werden sollen, keine tragfähige Grundlage bietet. Das Angebot selbst sah als einzige Einschränkung die vorherige Bestellung eines Nießbrauchs für die Mutter der Kläger vor; von weiteren Voraussetzungen ist die Übertragung der Eigentumswohnung nach dem Wortlaut des Vertragsangebotes nicht abhängig gemacht oder dieses sonst in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht eingeschränkt worden.

Der Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Tochter des Beklagten kann lediglich entnommen werden, daß die Einkünfte aus der Wohnung zunächst der Tochter zufließen sollten. Diese Zuwendung endete sowohl nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Nießbrauchs als auch nach dem Inhalt des Vertragsangebotes mit dem - seinerzeit infolge der schweren Erkrankung der Tochter des Beklagten bereits abzusehenden - Tode des Nießbrauchsberechtigten. Nach § 1061 BGB endet die Nießbrauchsbestellung regelmäßig mit dem Tode des Nießbrauchsberechtigten; hiervon geht auch das notariell beurkundete Schenkungsangebot aus, das in § 2 Abs. 2 Satz 2 auf diese Rechtslage mit der Bestimmung reagiert, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt. Angesichts dieser Bestimmung fehlt für die Annahme, der Beklagte habe trotz der Kenntnis von dieser Rechtslage mit der Bestellung des Nießbrauchs die Vorstellung verbunden, die Kläger seien auch nach diesem Zeitpunkt in der Verwendung der aus der Wohnung fließenden Einkünfte beschränkt, eine hinreichend tragfähige Grundlage.

Aus der Beschränkung der Zuwendung auf die Kläger und ihre Mutter läßt sich lediglich herleiten, daß der Vater der Kläger selbst nicht bedacht werden und ihm die Erträge aus der Wohnung nicht zufließen sollten, nicht jedoch darüber hinaus, daß er zugleich auch in seinem Recht und seiner Pflicht zur Vermögenssorge für seine Kinder hinsichtlich dieser Einkünfte beschränkt werden sollte. Eine - nach § 1638 Abs. 1 BGB mögliche - Einschränkung der Verwaltungsbefugnis der Eltern enthält das notariell beurkundete Vertragsangebot seinem Wortlaut nach nicht. Daß eine solche Beschränkung auf andere Weise wirksam installiert worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; daß insoweit wesentlicher Sachvortrag übergangen wurde, wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Für die Annahme einer solchen Beschränkung finden sich auch sonst im Vorbringen der Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte. Daß der Beklagte - wie die Revisionserwiderung geltend macht - Wert darauf gelegt hat, daß die Einkünfte aus der Eigentumswohnung für die spätere Berufsausbildung der Kläger zurückgelegt wurden, genügte in diesem Zusammenhang nicht. In einem derartigen Vorbehalt ist schon deshalb keine Bestimmung im Sinne des § 1638 Abs. 1 BGB zu sehen, weil er nicht die Verwaltung des dem Kindesvermögen zugeflossenen Schenkungsgegenstandes als solche betrifft, sondern allenfalls Vorgaben für die Art seiner Verwendung enthält. Zwar bedarf die Ausschließung des gesetzlichen Vertreters von der Verwaltung unentgeltlich zugewendeten Vermögens nicht der gleichen Form wie das Schenkungsversprechen; sie kann insbesondere auch konkludent und formlos ausgesprochen werden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1638 BGB Rdn. 2 m.w.N.). Erforderlich ist jedoch die erkennbare Kundgabe des Willens durch den Schenker, daß der geschenkte Gegenstand nicht der Verwaltung durch die gesetzlichen Vertreter des Schenkungsempfängers unterliegen soll. Daß dies geschehen ist, wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Nach dem wiederholten Vorbringen des Beklagten hat sich dieser lediglich zur Verwendung der Einkünfte aus der Wohnung, nicht aber zur Person des diese Einkünfte nach dem Tode seiner Tochter Verwaltenden geäußert. Zu der von ihm angestrebten Bestellung eines Pflegers ist es nicht gekommen.

cc) Soweit das Berufungsgericht unterstützend berücksichtigen will, daß der Beklagte gegenüber dem das Schenkungsversprechen beurkundenden Notar erklärt hat, er wolle unter keinen Umständen, daß nach dem Tode seiner Tochter sein Schwiegersohn Rechte an der Wohnung erwerbe, und bei dieser Gelegenheit auch davon gesprochen hat, daß die Kläger die Einkünfte aus der Wohnung zu gegebener Zeit für ihre Berufsausbildung sollten verwenden können, hat es nicht hinreichend beachtet, daß nach den §§ 133, 157 BGB rechtsgeschäftliche Erklärungen aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu beurteilen sind. Daher müssen bei ihrer Auslegung solche Umstände unberücksichtigt bleiben, die in der Erklärung selbst keinen Niederschlag gefunden haben und für den Erklärungsempfänger auch sonst nicht als für das Verständnis der Erklärung wesentliche Umstände zu erkennen sind. Das gilt auch für die durch den Beklagten ohne Beisein der Kläger und ihrer gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Notar abgegebenen Erklärungen. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß das schriftliche Vertragsangebot und insbesondere in Form einer notariellen Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit der wesentlichen Bestimmungen für sich hat. Diesem Angebot ist aber noch nicht einmal zu entnehmen, daß mit der Schenkung die Ausbildung der Kläger gesichert werden sollte; um so weniger bietet sie, wie die Revision mit Recht beanstandet, eine Grundlage für die Annahme darüber hinausgehender Beschränkungen.

dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Klägern mit der Schenkung zunächst nur die Substanz des Eigentums zuwenden wollen, während aus dem Fehlen einer Regelung zu den Nutzungen oder Früchten der Wohnung in Verbindung mit der Bestellung des Nießbrauchsrechts herzuleiten sei, daß diese jedenfalls zunächst nicht, zumindest nicht ohne weiteres von den Klägern gezogen werden sollten, steht im Widerspruch zu seiner daraus abgeleiteten Folgerung, der Anspruch auf Übertragung des Eigentums sei noch nicht fällig. Zum anderen ist die von ihm getroffene Unterscheidung zwischen dem Recht selbst und seinen Früchten mit der Regelung in § 3 des Angebots unvereinbar, nach der der Nießbraucher bzw. die Kläger mit dem Erwerb des Rechtes auch für die Lasten der Wohnung aufzukommen hatten. Die Annahme einer auf die Begründung von Lasten ohne gleichzeitigen Ausgleich durch entsprechende Einnahmen gerichteten Zuwendung ist mit der auch von der Revisionserwiderung bestätigten Vorstellung des Beklagten, er habe die Zukunft seiner Enkel sicherstellen wollen, nicht zu vereinbaren.

c) Nach alledem tragen die tatrichterlichen Feststellungen die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des Vertrages nicht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist daher davon auszugehen, daß den Klägern mit dem Schenkungsvertrag formwirksam ein Anspruch auf die Wohnung zugewandt worden ist, der mangels einer gegenteiligen Bestimmung zur Fälligkeit sofort fällig wurde und auf Verlangen der Kläger zu erfüllen ist (§ 271 BGB). Damit kann die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.

3. Insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die tatrichterlichen Feststellungen zum Vertragsinhalt und zur Vorgeschichte des Vertrages bieten auch keine Grundlage für die Annahme, dem Beklagten stehe gegenüber den Klägern ein Anspruch auf eine bestimmte Anlage der aus der Wohnung gezogenen Nutzungen zu, bis zu dessen Erfüllung er dem Anspruch auf Übertragung der Wohnung ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen kann.

Ein solcher Anspruch oder eine entsprechende Beschränkung des Übertragungsanspruchs lassen sich hier auch nicht aus den Regeln über den Fortfall der Geschäftsgrundlage herleiten. Diese sind entwickelt worden, um - auf der Ebene des Schuldrechts - bei Verträgen die Folgen schwerwiegender Störungen der Vertragsgrundlage in den Grenzen des Zumutbaren halten zu können (BGH, Urt. v. 25.11.1992 - IV ZR 147/91, NJW 1993, 850 = MDR 1993, 245). Sie sollen eine den veränderten Umständen entsprechende Anpassung des Vertrages ermöglichen, wenn der einen Seite nach der gesamten Interessenlage ein Festhalten an den ursprünglichen Absprachen nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 61, 153, 160). Demgemäß werden als Geschäftsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Abschluß der Vereinbarung aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände angesehen, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGHZ 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 120, 10, 23; 121, 378, 391). Voraussetzung dafür ist, daß sich ein Umstand als nicht gegeben erweist, den mindestens eine Partei beim Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für sie so wichtig war, daß sie den Vertrag nicht, zumindest aber nicht in der geschehenen Weise abgeschlossen hätte, wenn sie die tatsächliche Entwicklung gekannt oder vorhergesehen hätte und zum anderen, daß sich die andere Partei redlicherweise auf dessen Berücksichtigung hätte einlassen müssen (BGH, Urt. v. 14.5.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269). Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht hier ebenfalls nicht festgestellt; auch insoweit sind weitere, die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausfüllende Feststellungen nicht zu erwarten. Zwar mag die Sicherstellung der Zukunft seiner Enkel für den Beklagten eine Motivation für die Schenkung gewesen sein; daß er mit seinem Vertragsangebot oder bei dieser Gelegenheit für die Kläger erkennbar ein besonderes Interesse an bestimmten Formen der Verwendung und der Anlage der Einkünfte aus der Wohnung geäußert hat, ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen und wird auch von der Revisionserwiderung in dieser Form nicht geltend gemacht.

4. Demgemäß war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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