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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: X ZR 181/97
Rechtsgebiete: ZPO, GebrMG, GWB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 119 Satz 2
GebrMG § 23 Abs. 2 Satz 1
GWB § 1
GWB § 20 Abs. 1
GWB § 20 Abs. 4
GWB § 20
BGB § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 181/97

vom

16. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, durch das unter Abänderung der Entscheidung der Vorinstanz seine Klage auf Zahlung eines Betrages von 380.000,-- DM als Lizenzgebühr aus einem im März 1991 abgeschlossenen Lizenzvertrag abgewiesen worden ist. Er war Inhaber eines am 22. Oktober 1990 beim Deutschen Patentamt angemeldeten Gebrauchsmusters, das Verpackungskörper aus Wellpappe betraf, und das wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr mit Ablauf der ersten Schutzdauer am 23. Oktober 1993 erloschen ist. Der Kläger hat der Beklagten, einer landwirtschaftlichen Genossenschaft im Beitrittsgebiet, mit dem genannten Lizenzvertrag gegen Zahlung einer umsatzunabhängigen Lizenzgebühr von insgesamt 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer und einer weiteren umsatzabhängigen Lizenzgebühr eine räumlich wie sachlich beschränkte Lizenz am Gegenstand des Schutzrechts eingeräumt, in die auf seiten der Beklagten ein auszugründendes Unternehmen eintreten sollte.

§ 2 Abs. 1 des Lizenzvertrages bestimmt unter der Überschrift "Vertragsdauer":

"Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von 1 Jahr jeweils zum Jahresende kündbar, erstmals jedoch zum Ende des 20. Vertragsjahres."

Der Kläger verlangt von der Beklagten den noch offenen Restbetrag der umsatzunabhängigen Lizenzgebühr, auf die die Beklagte 190.000,-- DM gezahlt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Fehlens der Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Der Kläger verfolgt in der Revisionsinstanz den geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung seitens des Klägers keine Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Satz 1 ZPO), was auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium zu prüfen ist, nachdem er in der Vorinstanz unterlegen ist (§ 119 Satz 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob einem Erfolg der Klage die Gesichtspunkte entgegenstehen, auf die das Berufungsgericht sich gestützt oder die dieses weiter angeführt hat. Jedenfalls scheitert die Klage nämlich daran, daß der Lizenzvertrag die Beklagte auf mindestens 20 Jahre und damit weit über die höchstmögliche Laufzeit des (vorzeitig erloschenen) Gebrauchsmusters von 10 Jahren (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GebrMG) bindet; dies führt zur Unwirksamkeit des Lizenzvertrages jedenfalls hinsichtlich der Laufzeitregelung (§§ 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 GWB; vgl. BGHZ 17, 41, 47 - Kokillenguß; BGH, Urt. v. 12.2.1980 - KZR 7/79, GRUR 1980, 750, 751 - Pankreaplex II; BFH, Urt. v. 14.7.1993 - I R 84/92, BFH/NV 1994, 23, 25; Schaub in Frankfurter Komm. zum GWB, 3. Aufl., Rdn. 82, 106, 144 zu § 20 GWB). Diese Unwirksamkeit erfaßt ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 139 BGB (vgl. Ullmann in Benkard, PatG und GebrMG 9. Aufl., § 15 PatG Rdn. 152) im vorliegenden Fall die eng mit ihr zusammenhängende Vergütungsregelung jedenfalls insoweit, als die Vergütungsanforderung Gegenstand dieses Verfahrens ist. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers aus dem insoweit unwirksamen Lizenzvertrag (vgl. Sen., Urt. v. 28.4.1992 - X ZR 85/89, NJW-RR 1992, 1078 - Windsurfausstattungen; BGH, Urt. v. 24.2.1975 - KZR 3/74, GRUR 1975, 498 - Werkstückverbindungsmaschinen; Urt. v. 11.3.1997 - KZR 44/95, GRUR 1997, 482 - Magic Print; Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile; Urt. v. 17.3.1998 - KZR 42/96, WRP 1998, 780 - Lizenz- und Beratungsvertrag) bemißt sich nach der angemessenen bzw. üblichen Lizenzgebühr (zuletzt BGH, Urt. v. 16.3.1998 - II ZR 303/96, NJW 1998, 1951). Es erscheint schon angesichts des frühzeitigen Erlöschens des Gebrauchsmusters nach Sachlage ausgeschlossen, daß sich diese Lizenzgebühr auf einen höheren Betrag beläuft, als ihn die Beklagte an den Kläger gezahlt hat.

Das Vorbringen des Klägers, das bestätigt, daß eine Patentanmeldung niemals erfolgt ist, und das im übrigen sachlich nur auf eine beabsichtigte langfristige Zusammenarbeit, gemeinsamen Aufbau und ernormes Engagement seitens des Klägers abhebt, kann den Eintritt der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge der zumindest teilweisen Unwirksamkeit des Lizenzvertrages in dem für den vorliegend geltend gemachten Anspruch entschiedenen Umfang nicht beseitigen, da es insoweit allein auf die über die Laufzeit des lizenzierten Rechts hinausgehende Bindung der Beklagten ankommt. Das Rechtsmittel des Klägers kann somit keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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