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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: X ZR 184/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AGBG


Vorschriften:

BGB § 633
BGB § 634
BGB § 635
BGB § 638
BGB § 133
BGB § 157
BGB §§ 93 ff.
BGB § 638 Abs. 2
BGB § 638 Abs. 1 a.F.
ZPO § 286
ZPO § 301
AGBG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 184/99

Verkündet am: 23. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 21. September 1999 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlung von Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung geleisteten Werklohns.

Nach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die Klägerin am 14. März 1994, auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue Müllpresse für die Müllumschlagstation in A. (Landkreis O.) zu einem Gesamtpreis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB sollte die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betragen. Die Anlage wurde von der Klägerin am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern des Beklagten abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewährleistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne.

Wenige Tage später rügte der Beklagte, daß die Preßkraft der Anlage nicht ausreiche. Daraufhin einigten sich die Parteien dahin, daß die Klägerin bei Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen sollte, was kurzfristig geschah. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Anlage insgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen Abschlag von 200.000,-- DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen aufgetretener Mängel ein.

Die Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb. Während dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. Die Klägerin führte zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen durch. Unter dem 10. März/10. Mai 1995 vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. Für eine am 16. August 1996 durchgeführte Reparatur an den Preßschildführungen und Führungsblechen stellte die Klägerin dem Beklagten 4.074,61 DM in Rechnung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am Abstreifer der Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am 8. Oktober 1996 eine Besprechung vor Ort statt. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, die Presse arbeite ordnungsgemäß; die in der jüngsten Vergangenheit aufgetretenen Mängel seien auf eine fehlende Wartung bzw. auf Verschleiß zurückzuführen.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM für den Ersatz von Verschleißteilen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begehrt und widerklagend Rückzahlung des Abschlags von 200.000,-- DM abzüglich einer angemessenen Nutzungsvergütung Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreßanlage verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 127.000,-- DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreßanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil (§ 301 ZPO) als zulässig angesehen, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr des geleisteten Werklohns aus §§ 633, 634 BGB und etwaige Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies rügt die Revision.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei einheitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (u.a. BGHZ 107, 236, 243; BGHZ 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 48/95, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Leiten der Kläger seine Ansprüche und der Beklagte mit der Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Vertrag ab, dann darf grundsätzlich nicht über Klage oder Widerklage durch Teilurteil entschieden werden (MünchKomm./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10).

Ob dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob ausnahmsweise ein Teilurteil zulässig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen von den Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten Ansprüche unabhängigen und diese nicht berührenden Grund gestützt wird, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

II. 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Klägerin gelieferte Müllpreßanlage mangelhaft ist, da die Gewährleistungsansprüche, auf die der Beklagte seine Widerklage stützt, gemäß § 638 BGB verjährt seien. Es ist bei seinen Ausführungen ersichtlich von einer gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten und einer vertraglichen Verlängerung dieser Frist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hätten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. März 1995/10. Mai 1995 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksam vereinbart. Dabei handele es sich um eine vertragliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäß § 638 Abs. 2 BGB. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung stehe § 9 AGBG nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Müllpresse ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sei, was im Hinblick auf ihre Beschaffenheit und Ausmaße zweifelhaft sei; denn bei der von den Parteien getroffenen Abrede über die Dauer der Verjährung handele es sich um eine Individualvereinbarung, auf die § 9 AGBG keine Anwendung finde.

2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche des Beklagten angenommen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Müllpresse als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre beträgt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch solche, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urt. v. 15.2.1990 - VII ZR 175/89, BauR 1990, 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des Bauwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werkvertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671). Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind. Für das Kriterium der Nutzungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall genügt es, daß die Anlage allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daß eine Trennung von demselben nur mit einem größeren Aufwand möglich ist (BGH, aaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angesehen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine Gleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder eine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).

bb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Müllpresse als Bauwerk zu qualifizieren ist, keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat allerdings festgestellt, daß die Müllpresse eine ortsfest installierte, geschweißte Rahmenkonstruktion mit sechs Auflagestützen zur Befestigung auf einem Fundament mit einer Größe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydraulikstation und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte für die Müllumschlagstation in A. errichtet werden und in derselben eine ältere Anlage ersetzen.

Mit ihr sollte der angelieferte Abfall in Containern, die sich auf LKW's befinden, in drei aufeinanderfolgenden Arbeitsgängen verpreßt werden, um sodann von A. zur Zentraldeponie abgefahren zu werden.

Bereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafür, daß es sich bei der vertraglich geschuldeten Errichtung der Müllpresse in dem Betriebsgebäude der Müllumschlagstation um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. handelte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt - was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO) -, daß die Anlage eine Lebensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruch nehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das ist deshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solche Anlage, die fest mit dem Fundament des Gebäudes, in das sie eingebaut ist, verbunden wird, für eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und als betriebliche Einrichtung dem Gebäude dient, so ist nach den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre betrug.

b) Diese Gewährleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Parteien nicht wirksam abgekürzt worden.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Abrede der Parteien in ihrem formularmäßigen Vertrag vom 14. März 1994 (Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB), wonach die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" beträgt, wirksam ist. Allerdings ist es zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmens enthaltene generelle Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Baumängel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG auch für den kaufmännischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daß die Fristvereinbarung der Parteien in Ziffer 5 des Vertrages wirksam sein könnte. Vertragsvordrucke mit Bedingungen, die in einer Vielzahl von Fällen bei einer Ausschreibung Verwendung finden, sind regelmäßig auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen zur Vervollständigung offener Klauseln vorgenommen werden (BGH, Urt. v.10.10.1991 - VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746).

bb) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist auch nicht nachträglich durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 10. März/10. Mai 1995 wirksam abgekürzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinbart worden, so daß insoweit § 9 AGBG keine Anwendung findet. Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien unter Verstoß gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB nicht berücksichtigt, daß die Parteien nach ihren übereinstimmenden Erklärungen allein eine Verlängerung der vertraglichen Verjährungsfrist gewollt und vereinbart haben, nicht aber eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

In ihrem Schreiben vom 10. März 1995 hat die Klägerin dem Beklagten "im Hinblick auf die Häufung der Defekte" "eine Gewährleistung von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994" angeboten und darauf hingewiesen, "eine darüber hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen" könne aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der Klägerin geantwortet, er sei "mit einer Verlängerung der Gewährleistung bis zum 27. Oktober 1996 einverstanden". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschließlich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlängerung der in Ziffer 5 der Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbarten Gewährleistungsfrist. Dabei nahmen beide Parteien an, wirksam eine vertragliche Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart zu haben, die sie nun um ein weiteres Jahr verlängern wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einrede der Verjährung seitens der Klägerin gewährt werden, um beiden Parteien die Fortsetzung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen und die andernfalls zur Verjährungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden.

Ging der Wille der Parteien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeinsamen Vorstellung zu kurze Verjährungsfrist ihren gemeinsamen Interessen entsprechend anzupassen, so läßt sich diese Abrede für den hier vorliegenden Fall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine Abkürzung der tatsächlich länger währenden Verjährungsfrist umdeuten. Eine solche ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinbart worden.

III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Sollte das Berufungsgericht erneut den Erlaß eines Teilurteils erwägen, wird es zunächst zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil zulässig ist. In der Sache wird zu klären sein, ob die vertragsgemäße Errichtung der Müllpresse als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist für das weitere Verfahren von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), deren Lauf rechtzeitig durch die Widerklageerhebung unterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).



Ende der Entscheidung

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