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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: X ZR 195/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
BGB §§ 631 f.
BGB § 632
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 195/97

Verkündet am: 24. Juni 1999

Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Juli 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 11. Juni 1996 in Höhe eines Betrages von 8.280,-- DM zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen, hat für die Beklagte ein umfangreiches Programmpaket auf Unix-Basis erstellt und in diesem Zusammenhang eine Anpassung der vorhandenen Daten, insbesondere des Adressatenmaterials vorgenommen. Dazu mußte anläßlich der Umstellung der Postleitzahlen auch deren Anpassung vorgenommen werden. Bei diesen Arbeiten traten nach Behauptung der Klägerin Schwierigkeiten vor allem deshalb auf, weil die Anschriften in der vorhandenen Datei fehlerhaft gewesen seien. Insbesondere seien die Straßennamen wiederholt falsch geschrieben gewesen. Die Anpassung hat nach ihren Angaben in einem ständigen Wechsel mit Arbeiten der Beklagten stattgefunden.

Aus dem Auftrag über diese Arbeiten macht die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - eine Restforderung von 8.280,-- DM geltend, die sie aus derartigen Anpassungsarbeiten durch ihren Mitarbeiter S. in der Zeit vom 26. Mai bis zum 30. Juni 1996 herleitet. In diesem Zeitpunkt ist ihr Mitarbeiter nach ihrer Darstellung im Umfang von insgesamt 48 Stunden für die Beklagte tätig gewesen. Die Beklagte hat diese Berechnung bestritten.

Das Landgericht hat den diese Vergütungsforderung betreffenden Teil der Klage, mit der daneben weitere Forderungen geltend gemacht worden waren, mit der Begründung abgewiesen, die Ausführungen der Klägerin zur Begründung dieses Anspruchs genügten den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung nicht. Erforderlich sei zumindest eine Angabe der geleisteten Stunden tageweise unter gleichzeitiger Bezeichnung des jeweils tätig gewordenen Mitarbeiters. Erst dann hätte sich die Beklagte sachgerecht zu dem Vorbringen der Klägerin erklären können.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie, die die Abweisung der Klage im übrigen hingenommen hat, den geltend gemachten Vergütungsanspruch in voller Höhe weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat im Umfang der Anfechtung in der Sache Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. In Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Berufungsgericht der Ansicht, der geltend gemachte Vergütungsanspruch sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar sei die Ausführung der Arbeiten durch die Klägerin bzw. ihren Mitarbeiter als solche unstreitig; Streit bestehe jedoch über den Umfang und den Zeitraum der Arbeiten. Vor diesem Hintergrund sei aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht herzuleiten, daß der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung zustehe; dessen Höhe sei auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin auch sonst nicht zu bestimmen. Diese habe nicht substantiiert dargelegt, welche Leistungen ihrer Rechnung im einzelnen zugrunde lägen. Ihre Behauptung, ihr Mitarbeiter S. habe nach dem 20. Mai 1996 insgesamt 48 Stunden für die Beklagte gearbeitet, genüge mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten nicht. Vielmehr hätte die Klägerin im einzelnen darlegen müssen, an welchen Tagen innerhalb welches Zeitraums für die Beklagte welche Arbeiten ausgeführt worden seien. Nur bei einem solchen Vorbringen hätte sich die Beklagte sachgerecht und substantiiert äußern können. Die von der Klägerin behaupteten Arbeitsschritte ermöglichten auch keine Schätzung der geleisteten Arbeitsstunden, da daraus weder der Umfang des Adressenmaterials noch der sonstige Umfang der Arbeiten in nachvollziehbarem Umfang hervorgehe.

2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Das Berufungsgericht ist von zu hohen Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Anspruchs und der Grundlagen seiner Schätzung durch das Gericht nach §§ 286, 287 ZPO ausgegangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt zur substantiierten Darlegung einer Forderung und ihrer tatsächlichen Grundlagen die Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 1.6.1996 - V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402; vgl. auch BGHZ 127, 354, 358). Dem genügt das Vorbringen der Klägerin. Diese hat als Anlage zur Klage eine Rechnung vorgelegt, nach der mit dem Betrag von 8.280,-- DM Arbeiten im Umfang von sechs Tagen berechnet werden und dafür die im gleichfalls vorgelegten Vertrag vorgesehene Vergütung von 1.200,-- DM für jeden Arbeitstag zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Nachdem die Berechtigung dieser Forderung durch die Beklagte bezweifelt worden war, hat sie ihre Rechnung mit Schriftsatz vom 21. Februar 1996 (Seite 2) dahin erläutert, daß mit ihr die Vergütung für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Umstellung der Postleitzahlen beansprucht werde. Auf den Hinweis des Landgerichts auf Unklarheiten und Unstimmigkeiten in diesem Vorbringen hat die Klägerin ihn dahin ergänzt, daß die Umstellung in der Zeit vom 26. Mai bis 30. Juni 1993 stattgefunden habe und auf mehrere Tage verteilt gewesen sei. Von diesen würden der Beklagten entgegenkommenderweise lediglich sechs Arbeitstage in Rechnung gestellt. Darin liegt zugleich die Behauptung, daß jedenfalls in diesem Umfang von ihr Arbeiten im Zusammenhang mit der Umstellung der Postleitzahlen erbracht worden sind, die ihren Grund in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag finden, der nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als Werkvertrag i.S. der §§ 631 f. BGB einzuordnen ist. Dieses Vorbringen genügt zur schlüssigen Darlegung ihres Anspruchs. Mit ihm hat die Klägerin die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 632 BGB dargelegt, wobei für den Umfang des Vergütungsanspruchs die im Vertrag getroffenen Absprachen maßgebend sind. Diese sehen bei einem Umfang der Arbeiten in der geltend gemachten Höhe die von der Klägerin verlangte Vergütung vor. Weitere Ausführungen bedurfte es insoweit nicht, zumal die Beklagte die Tatsache, daß die Klägerin über einen ihrer Mitarbeiter Arbeiten im Zusammenhang mit der Umstellung der Postleitzahlen erbracht hat, nicht bestritten hat. Streitig ist lediglich der Umfang dieser Arbeiten.

Die mit der Revision angefochtene Zurückweisung der Berufung der Klägerin stellt sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Für ihre Darstellung, von ihr seien jedenfalls in dem geltend gemachten Umfang Arbeiten für die Beklagte erbracht worden, hat die Klägerin Beweis angetreten. Daß die Arbeiten ihrem Gegenstand nach unter den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag fallen und damit der dort getroffenen Vergütungsregelung unterliegen, ist zwischen den Parteien nach dem Akteninhalt unstreitig. Damit lagen insoweit die Voraussetzungen für eine weitere tatsächliche Aufklärung zum streitigen Vorbringen der Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs vor. Bei deren Durchführung ist jedenfalls zumindest eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung des für die berechneten Arbeiten erforderlichen Umfangs zu erwarten, sollte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine genaue Feststellung nicht möglich sein. Bei einer solchen Schätzung wird das Berufungsgericht auch zu bedenken haben, daß mit Blick darauf, daß die Ausführung der Arbeiten zwischen den Parteien und damit die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs insoweit unstreitig ist, eine vollständige Abweisung der Klage nur dann in Betracht kommt, wenn sich auch aufgrund einer solchen Schätzung ein der Klägerin in jedem Fall zustehender Teil ihres Anspruchs nicht bestimmen läßt, weil dessen Zuerkennung mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen völlig in der Luft hängen würde (vgl. für die insoweit vergleichbare Problematik bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, MDR 1994, 250 = NJW 1994, 663; s. auch BGH, Urt. v. 28.2.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996, 1077; Urt. v. 5.7.1991 - V ZR 115/90, NJW 1991, 3277 = WM 1996, 1270). Stehen - wie hier - mit der Vereinbarung der Parteien der Verpflichtungsgrund und Vergütungspflicht als solche fest, kann eine Abweisung der darauf bezogenen Klage nicht allein darauf gestützt werden, daß es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Feststellung des gesamten geltend gemachten Vergütungsanspruchs fehlt. Das Gericht hat vielmehr, wie die Revision mit Recht rügt, zu prüfen, in welchem Umfang die vorgetragenen Tatsachen eine hinreichende Grundlage für die Zuerkennung des dem Kläger in jedem Fall zustehenden Teils seines Anspruchs bietet. Dazu muß das Gericht klären, in welchem Umfang Arbeiten zur Erledigung der nach dem Vertrag zu erfüllenden Aufgabe notwendig waren und angefallen sind. Die Grundlagen für eine solche Schätzung fehlen nicht schon deshalb, weil - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Klägerin nicht im einzelnen die Tage bezeichnet hat, an denen ihr Mitarbeiter für die Beklagte tätig gewesen ist. Für eine gegebenenfalls anzustellende Schätzung kommt es nicht hierauf, sondern auf den Gegenstand ihrer Tätigkeit und den damit notwendigerweise verbundenen zeitlichen Aufwand an.

Ende der Entscheidung

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