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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: X ZR 205/99
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 852
BSHG § 90
BSHG § 2 Abs. 2
BGB § 528
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1
BGB § 398
BGB § 528 Abs. 1
BGB § 534
BGB § 1615 Abs. 1
BGB § 1613 Abs. 1
BGB § 528 Abs. 1 Satz 3
BGB § 843 Abs. 4
BGB § 529 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 529 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 205/99

Verkündet am: 25. April 2001

Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 18. Oktober 1999 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W. A., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod im Altenkrankenhaus der Klägerin gepflegt wurde.

Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbringungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992 die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der Beklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß dieser 1989 bzw. 1990 je 17.000,-- DM an seine beiden Töchter und weitere 6.000,-- DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Nach dem Tod des Vaters standen noch Pflege- und Unterbringungskosten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlasses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 BGB in Höhe von je 17.000,-- DM an die Klägerin abtrat.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Vater der Beklagten zu Lebzeiten ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die von ihm beschenkte Beklagte zugestanden habe. Der Beklagten seien 17.000,-- DM von ihrem Vater geschenkt worden. Da der Vater nach der Schenkung pflegebedürftig geworden und nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sei in seiner Person der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.

Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin die Schenkung des Vaters nicht gemäß den §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB zurückfordern könne, da es nicht geboten sei, die Möglichkeit, den Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB noch nach dem Tod des Schenkers geltend zu machen, auf die vorliegende Fallgestaltung zu erweitern.

Ausgangspunkt sei die grundsätzliche Unvererblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB. Hiervon lasse die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht eine Ausnahme zu für den Fall, daß der Unterhalt des Schenkers vom Sozialhilfeträger und damit zwangsläufig zu Lasten der Allgemeinheit sichergestellt werde. Zweck der Ausnahmeregelung - und des § 2 Abs. 2 BSHG - sei es insbesondere, die Inanspruchnahme der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht jedoch, das wirtschaftliche Ausfallrisiko von Privaten aufzufangen. Der Ausfall der Klägerin treffe nicht - jedenfalls nicht direkt - die Allgemeinheit, sondern vielmehr ein Altenkrankenhaus in privater Trägerschaft. Dementsprechend habe die Klägerin, auch wenn sie dem Schenker unterhaltsähnliche Leistungen gewährt habe, dafür einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem Heimvertrag. Für die Durchsetzung bzw. Sicherung dieses Vergütungsanspruchs hätte sie ohne weiteres frühzeitig Sorge tragen können, ohne daß sie auf den Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB - oder andere eventuelle Ansprüche ihres Heimbewohners - angewiesen gewesen wäre. Im Gegensatz zum Sozialhilfeträger sei sie nicht verpflichtet gewesen, Leistungen zu erbringen, ohne daß die Deckung ihrer Ansprüche geklärt worden sei. Sie hätte vielmehr, als keine Zahlung erfolgt sei, die Möglichkeit gehabt, den Heimvertrag zu kündigen und die Entlassung des dort Gepflegten anzukündigen. In diesem Fall hätte sie jedenfalls für Klärung gesorgt. Statt dessen habe die Klägerin zunächst einfach - jahrelang - abgewartet, während die Kosten sich summierten. Eine frühzeitige Geltendmachung dagegen ermögliche auch eine frühzeitige Überprüfung - durch den Sozialhilfeträger oder durch sonst in Anspruch genommene Personen - der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Eine derartige Überprüfungs- und Einflußnahmemöglichkeit erscheine angesichts eines stetig wachsenden Altenpflegemarktes dringend erforderlich. Im Fall der Inanspruchnahme von Sozialhilfe finde dagegen bereits vor deren Gewährung eine konkrete und objektivierte Bedarfsprüfung statt, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Beschenkte dem Sozialhilfeträger gegenüber weniger schutzwürdig und -bedürftig sei als gegenüber einem privaten Dritten.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist oder der Schenker - wie im Streitfall - durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.

a) Indem er dem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung dar. Die entsprechende Verpflichtung zur Herausgabe mutet das Gesetz dem Beschenkten jedoch ausschließlich zur Behebung einer Notlage des Schenkers zu. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357). Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (Sen., BGHZ 137, 76, 82). Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich demgemäß um einen zweckgebundenen Anspruch (vgl. dazu Jauernig/Vollkommer, BGB, 9. Aufl., §§ 528 f. Rdn. 2; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 392; ders. in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 528 Rdn. 8; Wüllenkemper, JR 1988, 353, 357 f.; Zeranski, Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers, S. 55 ff.), weshalb den Gesichtspunkten der Zweckerreichung bzw. des Zweckfortfalls wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Übertragbarkeit, der Pfändbarkeit und der Vererblichkeit des Anspruchs zukommt.

Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, aus einer Qualifikation des Anspruchs als eines "höchstpersönlichen" Folgerungen für den Rechtsübergang auf Dritte zu ziehen (BGHZ 127, 354, 357). Das Gesetz qualifiziert den Anspruch nicht als höchstpersönlichen. Es können daher aus einer solchen Qualifikation nicht Beschränkungen der Übertragbarkeit abgeleitet werden, deren Bestehen es überhaupt erst rechtfertigen könnte, den Anspruch als höchstpersönlichen anzusehen (Kollhosser, ZEV 1995, 391, 392; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 523).

b) Die Revisionsbeklagte hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82). Wie der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch des Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns ist der Rückforderungsanspruch deshalb nach § 852 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Entscheidung überlassen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526 f.; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 159; BGHZ 123, 183, 186); Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (Motive zum BGB Bd. V, S. 418). Ihnen ist es untersagt, auf das den Pflichtteil ausmachende Vermögen ohne den Willen des Berechtigten zuzugreifen, den Wert dieses Vermögens zu realisieren; dieses Entscheidungsrecht darf deshalb auch durch die Anwendung der Gläubigeranfechtungsvorschriften nicht unterlaufen werden (BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Derselben Regelung hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die (typischerweise bestehende) persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem den Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB unterstellt (Hahn/Mugdan aaO). Der Schenker kann, auch wenn objektiv die Voraussetzungen des § 534 BGB nicht vorliegen, eine sittliche Verpflichtung zu der schenkweisen Zuwendung empfunden haben oder er kann sich aus persönlicher Verbundenheit oder anderen Gründen gehindert sehen, den Beschenkten auf Rückgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Der Rückforderungsanspruch ist mit Rücksicht hierauf einer Pfändung entzogen; die Motive des Schenkers unterliegen dabei keiner rechtlichen Nachprüfung. Insoweit hängt der Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung - sofern nicht die unentgeltliche Zuwendung selbst von dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter angefochten werden kann (§§ 4 Abs. 1 AnfG, 134 Abs. 1 InsO) - grundsätzlich davon ab, ob sie von dem Schenker gewollt ist oder ob es nach seinem Willen bei dem erfüllten Schenkungsversprechen verbleiben soll.

Für die Vererblichkeit des Anspruchs kommt es nicht nur darauf an, inwieweit sie mit seiner Zweckbindung vereinbar ist, sondern auch darauf, ob sie mit dem Schutz in Einklang zu bringen ist, den das Gesetz der Entscheidungsfreiheit des Schenkers gewährt.

c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; BGHZ 127, 354, 357). Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist (BGHZ 123, 264, 267). In allen diesen Fällen ist der Anspruch nicht erloschen, weil sein Zweck noch erreichbar ist und der Schenker durch die Abtretung oder durch die Geltendmachung seinen Willen bekundet hat, den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Hat der Schenker sich hingegen, indem er sich mit weniger als dem angemessenen Unterhalt begnügt und den Anspruch weder selbst geltend gemacht noch abgetreten hat, gegen eine Inanspruchnahme des Beschenkten entschieden, hat es dabei grundsätzlich sein Bewenden (vgl. Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 528 Rdn. 6; Leipold, in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 1922 Rdn. 18; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdn. 8; Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 528 Rdn. 12; Zeranski aaO S. 126 ff.).

d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, daß in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, der Anspruch aus § 528 BGB auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers untergeht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu seinen Lebzeiten nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). Das ergibt sich allerdings bereits daraus, daß der Forderungsübergang nach § 90 BSHG nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Gegenüber dem Sozialhilfeträger ist demgemäß die Entscheidungsfreiheit des Schenkers, ob er das Geschenk zurückfordern will oder nicht, ohnehin nicht geschützt. Der Schenker muß es hinnehmen, daß der Sozialhilfeträger den Beschenkten auch gegen seinen Willen in Anspruch nimmt. Solange dem Sozialhilfeträger dieses Recht zusteht, kann der Anspruch auch durch den Tod des Schenkers nicht untergehen.

e) Für private Dritte, die durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwendungen den Unterhalt des Schenkers sichergestellt haben, gilt diese Privilegierung freilich nicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die Vererblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben kann, wenn der Schenker sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in Anspruch genommen hat (BGH aaO, NJW 1995, 2287, 2288). Ist der Schenker, wie im Streitfall der Vater der Beklagten, nicht in der Lage, sich mit einem geringeren, ohne Inanspruchnahme des Beschenkten mit den ihm verbliebenen Mitteln bestreitbaren Unterhalt zufrieden zu geben, weil er krank oder pflegebedürftig ist und auf die Inanspruchnahme der infolgedessen erforderlichen entgeltlichen Leistungen Dritter zu seiner medizinischen Behandlung oder Pflege nicht verzichten kann, ist seine Entscheidung über die Rückforderung des Geschenks vorgezeichnet. Es steht dann nicht mehr in seinem Belieben, ob er auf das ihm noch zur Verfügung stehende Mittel in Gestalt des Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB zurückgreift, das ihm die Entgeltung dieser Leistungen ermöglicht. Indem er diese Leistungen in Anspruch nimmt, bringt er vielmehr zum Ausdruck, daß er der Rückforderung des Geschenks für seinen Lebensunterhalt bedarf. Der Schenker verhielte sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Leistungen Dritter zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhalts entgegennähme, es andererseits aber ablehnte, gegenüber dem Beschenkten den Anspruch geltend zu machen, den ihm das Gesetz gerade für den Fall einräumt, daß er außerstande ist, diese Leistungen anderweitig zu vergüten (vgl. Franzen, FamRZ 1997, 528, 534). Daher ist für die Vererblichkeit des Anspruchs nach § 528 BGB die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter der Bekundung des Willens des Schenkers zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs jedenfalls gleichzustellen.

f) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des Schenkers gegenüber dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824). Wenn bereits derjenige, der dem Schenker zum Unterhalt verpflichtet ist, es nicht hinnehmen muß, daß der Schenker davon absieht, das Geschenk zurückzufordern, so muß dies erst recht für denjenigen gelten, der den Unterhalt des Schenkers sicherstellt, ohne ihm unterhaltspflichtig zu sein.

Aus § 1615 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB folgt zwar, daß Unterhaltsansprüche mit dem Tod des Bedürftigen untergehen, sofern der Verpflichtete mit ihnen nicht in Verzug war. Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384). Entscheidend ist, daß der in Vorlage tretende Dritte anstelle des an sich verpflichteten Beschenkten Leistungen an den Schenker, die dessen Unterhaltssicherung dienten, erbracht hat, um die Not des Schenkers abzuwenden. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines Dritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem Beschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264, 267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525). In Fällen, in denen der Schenker zur Behebung seiner Notlage nicht selbst auf den geschenkten Gegenstand zurückgegriffen, sondern Hilfeleistungen Dritter empfangen hat, ist es nach der Zweckbestimmung des § 528 BGB geboten, daß der Anspruch in Höhe der von dem Dritten an den Schenker erbrachten Leistungen den Tod des Schenkers auch ohne die in diesen Fällen typischerweise fehlende Leistungsaufforderung überdauert.

g) Schließlich erscheint es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch interessengerecht, die Fälle, in denen ein Privater den Unterhalt des Schenkers sicherstellt und diejenigen, in denen ein Sozialhilfeträger dafür einsteht, in bezug auf die Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unterschiedlich zu behandeln. In beiden Fällen hat der Schenker fremde Hilfe in Anspruch genommen, ohne sich im Interesse des Beschenkten einzuschränken bzw. ohne sich im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit entsprechend einschränken zu können.

Soweit das Berufungsgericht meint, daß es nicht gerechtfertigt sei, auf diese Weise das wirtschaftliche Ausfallrisiko von Privaten aufzufangen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat freiwillig Leistungen zur Deckung des Notbedarfs des verarmten Vaters der Beklagten erbracht, wobei diese nicht der Beklagten als Beschenkten, sondern nur dem Vater der Beklagten zugute kommen sollten. Ein solches freiwilliges Eintreten eines Dritten zur Behebung einer Notlage liegt im öffentlichen Interesse und ist von der Rechtsordnung gewünscht, wie etwa in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommt, die einen Rückgriff ermöglichen, wenn Unterhaltspflichten erfüllt werden, obwohl primär ein anderer den Unterhalt schuldet (§§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3, 1584 Satz 3 BGB).

h) Der Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem vom Senat bejahten Umfang steht schließlich auch nicht entgegen, daß sie mit dem für den Beschenkten gebotenen Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren wäre. Der Rückforderungsanspruch ist zugunsten des Beschenkten unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mehrfach eingeschränkt. Der Beschenkte braucht dem Herausgabeverlangen nicht nachzukommen, falls er das Geschenk für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten benötigt (§ 529 Abs. 2 BGB), wenn er entreichert ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB), sowie wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrauensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 394; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 523).

3. Der gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB als Zahlungsanspruch des Vaters entstandene Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte ist nach alledem nicht mit dem Tod des Vaters untergegangen, weshalb er vom Nachlaßpfleger gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten werden konnte.

III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

IV. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung dem Einwand der Beklagten, daß sie nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB), nachzugehen haben. Außerdem wird es gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob dem Zahlungsanspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegensteht, nachdem die Beklagte geltend gemacht hat, daß sie nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag zu zahlen, weil sie nur eine Rente in Höhe von ca. 1.500,-- DM erhalte und über kein Vermögen verfüge (s. dazu Sen.Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488; Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99, BGHReport 2001, 186).

Ende der Entscheidung

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