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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: X ZR 208/99 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

X ZR 208/99

vom

14. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Rogge, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 28. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

2. Der als Erinnerung bezeichnete Antrag des Beklagten, in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 28. November 2000, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 65.000,-- DM herabzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188).

Solche Gründe hat der Beklagte nicht dargelegt. Mit der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2000 hat der Beklagte sich auf seine Ausführungen im Richterablehnungsantrag vom 14. Dezember 2000 bezogen und den Standpunkt vertreten, aus den dort niedergelegten Gründen habe seine Revision Aussicht auf Erfolg. Sie habe auch grundsätzliche Bedeutung, weil - wie sich aus dem Ablehnungsgesuch ergebe - wesentliche Grundsätze eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens nicht beachtet worden seien.

Er hat damit nur solche Gesichtspunkte vorgetragen, über die schon im Instanzenzug und in den Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche entschieden worden ist und mit denen er dort nicht durchgedrungen ist. Es genügt nicht, daß der Beklagte diese Entscheidungen allesamt für fehlerhaft hält. Daß die Entscheidung des Senats vom 28. November 2000 über die Annahme der Revision mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar wäre, hat er nicht dargelegt.

Auch in seinem am 30. Januar 2001 eingegangen Schreiben hat der Beklagte solche Gründe nicht dargetan. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO ist nur dann zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nicht demjenigen, der bei der Entscheidung über die Annahme der Revision anzulegen ist. Im Rahmen der abschließend nach der Begründung des Rechtsmittels durch den Revisionskläger vorzunehmenden Prüfung ist maßgeblich, ob die Revision im Endergebnis Aussicht auf Erfolg hat.

Die weiteren im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2001 angeführten Gründe beziehen sich wiederum auf Prozeßvortrag des Beklagten, der mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im Instanzenzug über die Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der gleichen Weise beantwortet oder im Rahmen von Ablehnungsgesuchen vorgebracht und als nicht durchgreifend bewertet worden ist.

Da der Beklagte keine Gründe dargelegt hat, die die außerordentliche Beschwerde eröffnen könnten, kann dahinstehen, ob diese in der Revisionsinstanz überhaupt zuzulassen ist und dazu führen kann, daß ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren weiterzuführen ist.

Eine Änderung der Festsetzung des Streitwertes ist nicht veranlaßt. Der Streitwert bemißt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der angefochtenen Entscheidung. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich dagegen auf seine Auffassung darüber, was der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit allenfalls habe verlangen dürfen. Dies ist aber für den Streitwert nicht maßgeblich.



Ende der Entscheidung

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