Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: X ZR 224/99
Rechtsgebiete: BGB, WHG


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 635
BGB § 638 Abs. 1
BGB § 638
WHG § 19
WGH § 19 g
WGH § 19 l
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 224/99

Verkündet am: 13. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als Vorsitzenden, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Mängelhaftung.

Die Klägerin erteilte der Beklagten Ende 1994/Anfang 1995 den Auftrag, eine Tankanlage für ihren neuen Betriebshof in S. zu errichten. Hierbei sollte sie die Tanksäule von dem früheren Betriebshof abbauen und auf dem neuen Betriebsgelände montieren. Den erforderlichen 50.000 l Dieseltank bezog die Beklagte in betriebsbereitem Zustand von der Firma L. in P..

Dieser wurde auf einen Betonsockel gestellt. Die zur Tanksäule führende Rohrzuleitung montierte auftrags der Beklagten deren Streithelferin, die S. GmbH, K.. Der Tank wurde auf Veranlassung der Klägerin am 19. Oktober 1995 befüllt; am Nachmittag des 20. Oktober 1995 waren die von der Streithelferin der Beklagten durchgeführten Montagearbeiten beendet. Am selben Tag wurden mehrere Betankungsvorgänge durchgeführt. Tags darauf wurde festgestellt, daß infolge eines defekten Heberventils am Tank rund 8000 l Dieselöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich eingesickert waren.

Mit ihrer am 10. Juli 1997 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 17. Juli 1997 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz des ihr durch das Auslaufen des Dieselöls entstandenen Schadens, insbesondere der für die Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstandenen Kosten verlangt. Sie hat den Schaden auf 207.395,55 DM beziffert und abzüglich der restlichen Vergütung von 84.395,90 DM 122.459,65 DM nebst 9,5 % Zinsen geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet, der Monteur der Streithelferin habe am 20. Oktober 1995 ihrem Geschäftsführer die Anlage übergeben und ausdrücklich erklärt, diese sei nunmehr funktionsfähig und könne sofort in Betrieb genommen werden.

Die Beklagte hat dies bestritten, die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, schon bei den Vorbesprechungen sei durch sie und die S. GmbH immer darauf hingewiesen worden, daß die Anlage auf keinen Fall vor der TÜV-Abnahme in Betrieb genommen werden dürfe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Verjährung eingetreten sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat das Ver-schulden der Beklagten verneint. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten. Diese bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die gelieferte und aufgebaute Tankanlage wegen eines defekten Heberventils mangelhaft gewesen ist, daß infolge dieses Mangels 8.000 l Öl aus dem Tank ausgeflossen sind und dieser Umstand zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hat.

Das Berufungsgericht hat gleichwohl einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint, weil die Beklagte den Schadenseintritt nicht verschuldet habe. Dies hat es damit begründet, der den Schaden auslösende Ölaustritt sei zum einen dadurch verursacht worden, daß die Klägerin den Tank vorzeitig befüllt habe, und zum anderen dadurch, daß das Heberventil des von der Firma L. bezogenen Kraftstoffbehälters entweder defekt oder zu schwach dimensioniert gewesen sei. Beides habe die Beklagte nicht zu verantworten. Der Werkunternehmer könne sich auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit einer von ihm zur Werkausführung gekauften vertretbaren Sache verlassen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Fehler habe erkennen müssen oder Anlaß gehabt habe, den gelieferten Tank selbst zu untersuchen, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe das Verschulden der Tank-Lieferantin nicht zu vertreten, weil diese im Verhältnis des Werkunternehmers zum Besteller nicht ihr Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB gewesen sei. Die Klägerin habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, trotz des Hinweises, daß der Behälter vor der Abnahme durch den TÜV nicht in Betrieb genommen werden dürfe, den Tank befüllen lassen und in Betrieb genommen.

2. Dies beanstandet die Revision im Ergebnis mit Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Beklagte als Werkunternehmerin nicht für die fehlerhafte Herstellung des Tanks durch die Lieferantin nach § 278 BGB haftet. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Firma L. als Lieferantin des Tanks in den Herstellungsprozeß der Tankanlage eingegliedert gewesen sei; jedenfalls bei der Errichtung gefährlicher Anlagen, die nach § 19 WHG nur durch besondere Fachbetriebe hergestellt werden dürften, sei das Risiko der Folgen mangelhafter Herstellung insgesamt dem Werkunternehmer zuzuordnen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Firma L. den bei ihr gekauften Tank lediglich an die Baustelle geliefert. Weitergehende Feststellungen zu einer etwaigen Eingliederung der Lieferantin in die Herstellung der Anlage hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Als Materiallieferantin hat die Firma L. damit ausschließlich ihre eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten erfüllt und ist nicht als "Hilfsperson" der Beklagten bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin tätig geworden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.9.1987 - VIII ZR 226/86, NJW 1988, 198, 199).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte hingegen nicht darauf berufen, sie habe den Mangel am Heberventil nicht zu vertreten; sie habe den von ihr gekauften Öltank nicht untersuchen müssen; der Werkunternehmer könne sich auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit einer von ihm gekauften Sache verlassen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.10.1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 m.w.N.; Sen.Urt. v. 14. 9. 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280 m.w.N.) ist der Werkunternehmer in der Regel verpflichtet, sich nach Anlieferung der von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bestellten Materialien durch Überprüfung zu vergewissern, daß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Ist ein Werk herzustellen, so ist der vom Werkunternehmer geschuldete Erfolg, das mangelfreie Werk, zuverlässig nur zu erreichen, wenn die zu seiner Herstellung verwendeten Materialien eine hierzu geeignete Beschaffenheit besitzen. Da der Unternehmer durch den Werkvertrag verspricht, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, gehört es zu seinen Hauptleistungspflichten, dafür zu sorgen, daß zur Herstellung des Werks nur Sachen verwendet werden, welche die erforderliche Eignung aufweisen. Deshalb darf der Unternehmer die von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflicht hinzugekauften Sachen nicht unbesehen verwenden. Vielmehr muß er durch Überprüfung der angelieferten Sachen sicherstellen, daß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werkes geeignet sind. Dies gilt in gleicher Weise auch dann, wenn die hinzugekaufte Sache serienmäßig hergestellt worden ist.

Hiervon abgesehen ist der Unternehmer, der eine Tankanlage errichtet, auch deshalb zur Überprüfung verpflichtet, weil es sich bei seinem Werk um eine gefährliche Anlage handelt. Die Klägerin hat gerade wegen dieser Gefährlichkeit die Beklagte als Fachunternehmen für Tankanlagen und als Fachbetrieb gemäß § 19 g und l WHG beauftragt. Die Beklagte ist selbst von der Gefährlichkeit der Anlage und der deshalb bei ihrer Errichtung gebotenen besonderen Sorgfalt ausgegangen; denn sie wies in den mit ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1995 übergebenen Begleitpapieren darauf hin, daß die Funktionsfähigkeit der Anlage von einem mit den Arbeiten betrauten Fachbetrieb im Sinne des § 19 WHG festgestellt und schriftlich bestätigt werden müsse. Ein solcher Fachunternehmer muß deshalb den von ihm eingebauten Tank untersuchen und sicherstellen, daß die am Tank vorhandenen Ventile und Verschlüsse funktionsgerecht arbeiten.

Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht Rechnung getragen. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte den Öltank von der Firma L. bezogen, diesen und dessen Ventile aber nicht nach Anlieferung untersucht.

bb) Das Berufungsgericht hat zudem auch die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

Will sich der Unternehmer seiner Schadenersatzpflicht erwehren, hat er darzulegen und zu beweisen, daß ihn ungeachtet der objektiven Pflichtwidrigkeit kein Verschulden zur Last fällt und daß er auch nicht für Verschulden anderer einzustehen hat. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Mangel am Heberventil hätte erkennen können, seien nicht ersichtlich, ist das Gegenteil von der Klägerin behauptet und von dieser durch Vorlage eines Gutachtens bekräftigt worden. Die Klägerin hat vorgetragen, ein Fachmann hätte ohne weiteres das Fehlen eines notwendigen Rücklaufventils am Tank bemerkt und bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Anlage ohne weiteres das defekte Heberventil entdeckt. Selbst wenn aber Anhaltspunkte für einen Mangel nicht offenbar gewesen wären, wie das Berufungsgericht annimmt, kann daraus nicht gefolgert werden, ein Verschulden der Beklagten scheide aus. Die Beklagte war unabhängig von der Erkennbarkeit eines Mangels jedenfalls wegen der potentiellen Gefährlichkeit der von ihr errichteten Anlage verpflichtet, den von der Firma L. gelieferten Tank und dessen Ventile und Verschlüsse auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen und zu gewährleisten. Wenn sie dieser Pflicht zuwider eine Überprüfung unterließ, so hat sie den Mangel am Tank zumindest fahrlässig in Kauf genommen. Der Beklagten war auch durchaus bewußt, daß es sich bei der Errichtung der Tankanlage um eine gefährliche Anlage handelte, deren Errichtung besondere Sorgfalt erforderte. Sie hat der Klägerin die Betriebs- und Wartungsanweisungen für Dieselkraftstofftankstellen übergeben und diese dadurch auf die sicherheitsrelevanten Aspekte bei der Bedienung und Wartung der Anlage hingewiesen. Diese von der Klägerin vorgetragene Behauptung hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, was die Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO).

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Klägerin habe die Tankanlage vor der TÜV-Abnahme in Betrieb genommen, obwohl der Zeuge P. (Vorarbeiter der Streithelferin) bei einer Baubesprechung Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen habe, daß der Tank vor Abnahme durch den TÜV nicht in Betrieb genommen werden dürfe. Diese Inbetriebnahme der Anlage konnte die Beklagte von der Haftung für die mangelhafte Herstellung des Werkes und den dadurch entstandenen Schaden nicht entlasten. Soweit die vorzeitige Inbetriebnahme durch die Klägerin im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) von Bedeutung sein könnte, hat das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen (§ 286 ZPO), wonach der Fehler bei einer TÜV-Abnahme nicht festgestellt worden wäre, weil der TÜV nur die formelle Funktion der Zapfsäulen, nicht aber die Funktion der Sicherheitsvorrichtungen überprüft hätte.

II. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 563 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem Schaden um einen sogenannten engeren Mangelschaden (§ 635 BGB) oder einen weiteren Mangelfolgeschaden handele, der nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung ersetzt verlangt werden kann. Es ist allerdings davon ausgegangen, daß selbst dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach § 635 BGB zu beurteilen wäre, die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreifen würde, weil es sich bei der vertragsgemäßen Errichtung der Tankanlage um Arbeiten an einem Bauwerk (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelte, die Verjährungsfrist deshalb fünf Jahre betragen habe und die Frist rechtzeitig vor Ablauf unterbrochen worden sei.

2. Selbst wenn die Tankanlage, wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung geltend macht, nicht als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB anzusehen wäre, weil der Tank in betriebsfertigem Zustand von der Firma L. erworben und von der Beklagten auf einem Betonsockel aufgestellt worden ist, könnte dies die Klageabweisung nicht rechtfertigen. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt durchaus die Qualifizierung des Schadens als entfernter Mangelfolgeschaden in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der §§ 635, 638 BGB von einem engen Schadensbegriff auszugehen. Es ist nur der sogenannte Mangelschaden geregelt, der dem hergestellten Werk unmittelbar anhaftet, nicht aber der sogenannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch einen Mangel bedingt ist, aber erst durch Hinzutritt eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern realisiert wird. Letzterer ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln. Die Abgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden kann dabei nicht nach der Kausalität, sondern muß nach dem lokalen Zusammenhang erfolgen; es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (BGH, Urt. v. 30.6.1983 - VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440; BGHZ 98, 45, 47; BGHZ 115, 32, 35; Sen.Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923, 924 m.w.N.; Sen.Urt. v. 2.7.1996 - X ZR 64/96, ZIP 1996, 1553 m.w.N.).

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schaden dadurch entstanden, daß infolge eines defekten Heberventils am Tank rund 8.000 l Dieselöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich eingesickert sind. Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer mit diesem Schadensereignis im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere der für die Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstandenen Kosten, deren Grund und Höhe das Berufungsgericht allerdings - aus seiner Sicht zutreffend - bislang nicht geprüft hat.

III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob der geltend gemachte Schaden (ganz oder teilweise) als Mangelschaden nach § 635 BGB oder als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren ist. Handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu beurteilen ist, so wird das Berufungsgericht der Frage des Vertretenmüssens und eines eventuellen Mitverschuldens entsprechend den oben aufgezeigten Grundsätzen nachzugehen haben. Gelangt das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis, daß Teile des geltend gemachten Schadens Mangelschäden im Sinne des § 635 BGB sind, so wird es die Frage klären müssen, ob es sich bei der Errichtung der Tankanlage um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB handelt. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 6.11.1969 - VII ZR 159/67; BGH, Urt. v. 16.9.1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.) als Arbeiten an einem Bauwerk Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes verstanden, während technische Anlagen im allgemeinen nicht als Bauwerk angesehen werden (u.a. BGH, Urt. v. 12.3.1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927). Die Einrichtung einer technischen Anlage, die selbst kein Bauwerk ist, kann allerdings dann als Arbeiten an einem Bauwerk eingeordnet werden, wenn die Anlage in einem Bauwerk integriert ist und zu dessen Herstellung dient (BGH, Urt. v. 15.5.1997 - VII ZR 287/95, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 7, Technische Anlage m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.2.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Tankanlage bei der Errichtung eines neuen Betriebshofs erstellt wurde.

Sollte sich erweisen, daß die Tankanlage als Bauwerk anzusehen ist, und daher der Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist, wird das Berufungsgericht sodann unter Berücksichtigung des Vortrags beider Parteien auch hier der Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte den Mangel zu vertreten und - gegebenenfalls - ob die Klägerin durch vorzeitige Inbetriebnahme der Anlage den Schaden mitverursacht hat.



Ende der Entscheidung

Zurück