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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: X ZR 233/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 518 Abs. 1 Satz 1
BGB § 518 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 233/99

Verkündet am: 14. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2000 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 1999 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des am 3. März 1996 verstorbenen Dr. E. K.; die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie verlangen von der Beklagten als Erben nach dem Erblasser Auskunft über die Entnahme verschiedener Gegenstände aus dem Nachlaß sowie die Übertragung von Vermögenswerten, die sie zum Nachlaß rechnen und die die Beklagte aufgrund einer von dem Erblasser erteilten Vollmacht an sich genommen hat. Ferner nehmen sie die Beklagte auf Herausgabe dieser Vollmacht in Anspruch.

Mit notariellem Testament hat der Erblasser die Beklagte zur nicht befreiten Vorerbin und die Kläger zu je einem Achtel als Erben eingesetzt. Zugleich sollten sie Nacherben nach der Beklagten sein. Als Nacherbfall war neben dem Tod der Beklagten deren Wiederverheiratung bzw. die Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch sie bestimmt worden. In Höhe eines Achtels war zugunsten der Beklagten ein Vorausvermächtnis ausgesetzt, dessen Fälligkeit hinausgeschoben war und das bei Ausschlagung der Erbschaft oder Eintritt des Nacherbfalls vor Fälligkeit entfallen sollte.

Am 17. November 1994 gab die Beklagte in den Räumen der ... Bank in B. eine Unterschriftsprobe auf einer vom Erblasser unterzeichneten "Konto/Depotvollmacht". Nach dem Inhalt der Vollmacht war sie berechtigt, den Erblasser gegenüber der ... Bank L. bezüglich sämtlicher bestehender und künftiger Konten und Depots unter dessen Kundenstammnummer zu vertreten. Sie berechtigte die Beklagte zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung im Zusammenhang stehen; zur Auflösung der Konten war sie erst nach dem Tode des Kontoinhabers befugt. Die Vollmacht sollte mit dem Tode des Erblassers nicht erlöschen; vereinbart war insoweit die Geltung des Art. 1939 Abs. 4 des Luxemburger Code Civil, nach dem die hinterlegten Werte im Falle des Todes des Kontoinhabers dem Bevollmächtigten nur dann herausgegeben werden können, wenn dieser schriftlich bestätigt, daß er die Erben des Kontoinhabers über das Vorhandensein der Vollmacht informiert hat.

Mit Erklärung vom 18. März 1996 gegenüber dem Nachlaßgericht schlug die Beklagte die Erbschaft einschließlich des Vorausvermächtnisses aus. Am folgenden Tage verkaufte sie aufgrund der ihr erteilten Vollmacht Wertpapiere im Wert von 100.000,-- DM aus dem Depot des Erblassers. Der Verkaufserlös wurde auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der ... Bank B. überwiesen. Ende März 1996 übertrug sie ein Kontoguthaben von 756,26 DM sowie den gesamten Bestand des Wertpapierdepots in L. im Nennwert von 716.000,-- DM auf ein von ihr neu errichtetes Depot ebenfalls bei der ... Bank B..

Durch Schreiben vom 2. Mai 1997 haben die Kläger gegenüber der Beklagten sämtliche ihr vom Erblasser erteilten Vollmachten widerrufen und sie unter Fristsetzung aufgefordert, diese herauszugeben, die transferierten Wertpapiere auf das ursprüngliche Depot zurückzuübertragen sowie den bis dahin erzielten Erlös an die Kläger auszukehren. Nachdem die Beklagte die Herausgabe verweigert hatte, haben die Kläger unter Vorlage eines gemeinschaftlichen Erbscheins die vorliegende Klage erhoben. Dieser hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Schenkung hinsichtlich der Herausgabe der Vollmacht stattgegeben und sie im übrigen insbesondere in Bezug auf die in L. angelegten Vermögenswerte abgewiesen. Die Beklagte hat ihre Verurteilung hingenommen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, soweit sie ihre Verurteilung nicht hingenommen hat. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nach den §§ 812, 818 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Wertpapiere, der abgehobenen Gelder verpflichtet, weil sie nicht bewiesen habe, daß ihr die von den Klägern verlangten Vermögenswerte wirksam übertragen worden seien. Sie habe nicht nachgewiesen, daß der Erblasser die behaupteten Erklärungen zur Schenkung der Werte überhaupt abgegeben habe. Die allein unstreitige Vollmachtserteilung genüge insoweit auch dann nicht, wenn sie - wie hier - über den Tod des Vollmachtgebers hinausgehe. Auch eine solche Vollmacht stelle keinen Beweis für eine zu Lebzeiten bereits vollzogene Schenkung oder ein zu diesem Zeitpunkt erklärtes Schenkungsversprechen dar. Insoweit habe die Beklagte zunächst nur behauptet, der Erblasser habe ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß das Geld in L. nach seinem Tode ihr gehöre, ohne dafür einen nach der Zivilprozeßordnung zulässigen Beweis anzutreten. Ihre weitere Behauptung, der Erblasser habe ihr nach der erfolgten Leistung der Unterschriften noch in der Bank in L. erklärt, daß sie nunmehr eine reiche Frau sei, stelle ebenso wie die darauf gestützten Beweisanträge ein neues Vorbringen dar, das verspätet und daher nicht zu berücksichtigen sei. Aus den Bekundungen der vom Landgericht gehörten Zeugen lasse sich ein hinreichend sicherer Schluß darauf, daß der Erblasser am 17. November 1994 eine Schenkung gemacht oder ein Schenkungsversprechen erteilt habe, nicht ziehen. Die von den Zeugen bekundete Absicht des Erblassers, die Beklagte wirtschaftlich abzusichern, sei auch durch das von ihm verfaßte Testament erreicht worden. Zudem widerspreche die von der Beklagten behauptete Schenkung den im Testament getroffenen Anordnungen, ohne daß ersichtlich sei, daß der Erblasser diese habe umstoßen wollen. Jedenfalls habe die Beklagte Umstände nicht einmal behauptet, nach denen der Erblasser von diesen sie einschränkenden Bestimmungen habe abrücken wollen.

2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Nach dem Inhalt seiner Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung getroffen, bei der es davon ausgegangen ist, daß im Rahmen des geprüften Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht die Kläger das Fehlen eines rechtlichen Grundes zu beweisen haben, sondern die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Grundes in Form der behaupteten Schenkungen bei der Beklagten liege. Diese Auffassung von der Verteilung der Beweislast ist nicht ohne Rechtsfehler, so daß die darauf beruhende Entscheidung keinen Bestand haben kann. Da die getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht zulassen, ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Nach der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, der ein Recht geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen tatsächliche Voraussetzungen (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Er und nicht der Anspruchsgegner trägt in der Regel das Risiko eines Verlustes des Rechtsstreits, wenn sich diese sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, Urt. v. 13.12.1984 - III ZR 20/83, NJW 1985, 1174, 1175). Deswegen hat grundsätzlich auch derjenige, der einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Vermögensgegenstand, den der Inanspruchgenommene herausgeben soll, vom Schuldner ohne Rechtsgrund erlangt wurde, bei diesem ohne Rechtsgrund verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1994 - XII ZR 19/94, NJW 1995, 727, 728 m.w.N.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl., § 812 BGB Rdn. 10; Rosenberg, aaO, S. 196). Bei dieser Verteilung der Beweislast verbleibt es grundsätzlich auch dann, wenn der Zuwendungsempfänger als Grund der Leistung nicht ein entgeltliches Geschäft behauptet, sondern einwendet, der Gegenstand der Rückforderung sei ihm unentgeltlich zugewandt worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, führt die grundsätzliche Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs im Bereicherungsrecht insoweit nicht zu einer generellen Umkehr der Beweislast (vgl. Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, MDR 1999, 1371 = NJW 1999, 2887 f.).

Soweit das Berufungsgericht bereits ausreichende Darlegungen der Beklagten zum Vorliegen einer Schenkung vermißt, verkennt es zum einen den Inhalt des Vorbringens der Beklagten. Zum anderen überspannt es die Anforderungen an deren Darlegungs- und Beweislast. Allerdings ist insoweit mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte nach der Inanspruchnahme aus Bereicherungsrecht den rechtlichen Grund zu bezeichnen hat, aus dem sie ihr Recht zum Erwerb und zum Behalt der streitigen Vermögensgegenstände herleitet (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 18.5.1999, aaO). Das gründet sich darauf, daß ohne diese Angaben die Kläger alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Rechtsgründe ausräumen müßten. Eine so weitreichende Darlegung ist zwar nicht schlechthin unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte herauszugeben, näher darzulegen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Gründen der Prozeßförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muß die darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen des zumutbaren Aufwandes diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - geeignete Nachweise widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 18.5.1999, aaO, m.w.N.).

Dem hat die Beklagte hier durch die Behauptung einer Schenkung der Vermögensgegenstände seitens des Erblassers genügt, wobei sich aus ihrem Vorbringen ergibt, daß diese Schenkung bereits im Vorfeld oder bei der Erteilung der Vollmacht vorgenommen und durch diese vollzogen werden sollte. Mit diesen Ausführungen hat sie ihrer ohnehin nur vorbereitenden Darlegungslast entsprochen; im übrigen war diese auch unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast hinreichend substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Substantiierungspflicht bereits mit der Behauptung von Tatsachen genügt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGHZ 127, 354, 358). Geht es wie hier allein darum, ob der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, daß der Anspruchssteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, können insoweit keine strengeren Anforderungen gelten. Um sich dazu zu erklären, ob die von der Beklagten vorgenommenen Überweisungen und Abhebungen mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sind, bedurften die Kläger lediglich der nachvollziehbaren Angabe, daß es zu einem Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber der Beklagten gekommen ist, zu dessen Erfüllung sie die Abhebungen und Überweisungen getätigt hat. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten. Daher kann hier dahinstehen, ob die von dieser behauptete Vollmacht im Zusammenhang mit den weiteren Umständen ihrer Erteilung, die das Berufungsgericht als nicht ausreichend angesehen hat, für die zu fordernde Darlegung genügt. Die Beklagte hat sich hierauf nicht beschränkt, sondern darüber hinaus ausgeführt, daß der Erblasser ihr gegenüber auch vor Dritten zum Ausdruck gebracht habe, daß die auf den Konten in L. liegenden Vermögenswerte nach seinem Tode mit Blick auf die erteilte Vollmacht ihr gehören würden, und sie insoweit als eine zumindest dann reiche Frau bezeichnet habe. Darin kann die Äußerung eines über die bloße Vollmachtserteilung hinausgehenden Willens zur Übertragung dieser Vermögenswerte verbunden mit der Aufforderung zu sehen sein, sie sich zu gegebener Zeit aufgrund der erteilten Vollmacht abzuholen. Damit hat die Beklagte jedenfalls der ihr als Bereicherungsschuldner obliegenden Erklärungspflicht genügt. Es war nunmehr Sache der Kläger, darzulegen und zu beweisen, daß hierin eine Schenkung nicht gesehen werden kann. Ob ihr Vorbringen dem genügt, ist durch das Berufungsgericht bislang nicht geprüft worden.

3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Wertpapiere und zur Rückübertragung der entnommenen Gelder auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechtzuerhalten. Zwar spricht danach derzeit alles dafür, daß bei der Abgabe des Schenkungsversprechens nicht die nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Form eingehalten wurde. Eine notarielle Beurkundung des Versprechens wird auch durch die Beklagte nicht behauptet. Der Formmangel kann hier jedoch nach § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt sein. Dazu ist es nicht erforderlich, daß die Mittel bereits durch den Erblasser an die Beklagte überwiesen worden sind. Auch die von ihr vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen können einen solchen Vollzug der Schenkung darstellen. Nach ihrer Behauptung, der das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht mehr nachgegangen ist, hat der Erblasser ihre Vertretungsbefugnis gerade auch zu dem Zweck begründet, daß sie die Gelder und Wertpapiere aufgrund der Schenkung und in deren Vollzug an sich übertragen kann. Diese, in rechtlich unbedenklicher Weise auf den Zeitraum nach dem Tod des Erblassers erstreckte Vollmacht war bei der Vornahme der Geschäfte mit der Bank wirksam, wie auch die Kläger nicht in Zweifel ziehen. Daß die Beklagte die Erben vor Abhebungen und Überweisungen an sich von der Existenz der Vollmacht unterrichten sollte, schließt einen wirksamen Vollzug der Schenkung durch solche Maßnahmen nicht aus, zumal diese Vollmachtsbestimmung auch der bloßen Absicherung des kontoführenden Geldinstitutes gedient haben kann.

4. Nach der Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich des Zahlungs- und Herausgabeanspruchs kann die Entscheidung über den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ebenfalls keinen Bestand haben. Diese teilen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Schicksal des Leistungsanspruchs; ihr Bestand hängt davon ab, daß letztere jedenfalls denkbar sind.

5. Nach der Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht daher zum einen der Behauptung der Kläger nachzugehen haben, die als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgeforderten Beträge seien der Beklagten nicht geschenkt worden. Hierzu wird vor allem den Beweisantritten der Kläger nachzugehen sein, denen die der Beklagten gegenbeweislich gegenüberstehen. Bei der weiteren Würdigung wird es zu beachten haben, daß die bloße Feststellung einer Nichterweislichkeit der Schenkung zur Begründung des Bereicherungsanspruches nicht genügt, sondern deren Fehlen positiv festgestellt werden muß. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache zu dem Ergebnis kommen, daß eine Schenkung nicht ausgeschlossen werden kann, wird weiter zu erwägen sein, in welchem Umfang die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen als den Formmangel heilender Vollzug der Schenkung anzusehen sind.



Ende der Entscheidung

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