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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: X ZR 249/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 249/01

vom 16. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidung des Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf Bl. 9 und 19 der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungskosten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen worden sind.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 55.274,28 €



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