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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: X ZR 25/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 527
BGB § 528
BGB § 530
BGB § 530 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 2. Fall
ZPO § 286
ZPO § 561 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

X ZR 25/02

Verkündet am: 5. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Dezember 2001 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Gründer eines in mehrere Gesellschaften aufgespaltenen mittelständischen Familienunternehmens, an dem er neben dem Beklagten, seinem Sohn, und dessen Schwestern beteiligt war, begehrt vom Beklagten die Rückübertragung von Grundbesitz und Gesellschaftsanteilen auf Grund des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks. Anlaß für den Schenkungswiderruf waren im wesentlichen Auseinandersetzungen in bezug auf die Gesellschaften sowie Vorfälle in der Folge des Tods der Ehefrau des Klägers und der Mutter des Beklagten, die vom Kläger getrennt in Eisenach gelebt hatte und während eines Krankenhausaufenthalts starb. Der Beklagte hatte Schlüssel zur Wohnung der Mutter; der Kläger ließ unmittelbar nach deren Tod das Schloß auswechseln und verbot dem Beklagten unter Berufung auf seine Stellung als Alleinerbe, die Wohnung zu betreten, worüber dieser sich hinwegsetzte, und sich mit Hilfe eines Schlüsseldiensts Einlaß verschaffte und verschiedene persönliche Gegenstände entnahm, die er erst nach Aufforderung an den Kläger herausgab.

Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, weil das Landgericht in dem Verhalten des Beklagten nach dem Tod seiner Mutter groben Undank sah, in zweiter Instanz ist sie abgewiesen worden, da das Berufungsgericht trotz auch von ihm angenommenen objektiven Fehlverhaltens des Beklagten groben Undank verneint hat. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der in der Sache die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht anwaltlich vertreten.

Entscheidungsgründe:

I. Über die Revision ist, da der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden; sachlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81).

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

III. Die Revision greift das Berufungsurteil in dreierlei Hinsicht an. Sie meint, der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, weiter aus Zweckverfehlung der Schenkung. Schließlich wendet sie sich gegen die Verneinung groben Undanks.

1. Das Berufungsgericht, das den Begriff des groben Undanks zutreffend erkannt hat, hat mit dem Landgericht im Verhalten des Beklagten vor dem Tod der Mutter keinen groben Undank gesehen. Das greift die Revision nicht an. Hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten nach dem Tod seiner Mutter meint die Revision, das Berufungsgericht habe einen groben Undank des Beklagten feststellen müssen.

Die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Bestimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; Senat BGHZ 145, 35, 38). Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist dabei grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß dem vorliegend noch anwendbaren § 561 Abs. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.; jetzt § 559 Abs. 2 ZPO) gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557).

Die Revision beruft sich darauf, daß sich die Papiere, die der Beklagte habe benutzen wollen, gar nicht in der Wohnung, sondern im Schließfach seiner Mutter befunden hätten und daß der Beklagte vor allem Geld und Schmuckstücke seiner Mutter an sich genommen und diese erst nach mehrfacher Aufforderung an den Kläger herausgegeben habe. Auf eine Gesinnung des Beklagten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann, hätte das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung dieser - nicht festgestellten - Tatsachen zwar nicht schließen müssen, es hätte diesen Gesichtspunkt aber in seine Bewertung einbeziehen müssen.

2. Mit Erfolg macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht den Gesichtspunkt einer Rückgewähr wegen Zweckverfehlung der Schenkung nicht ausreichend geprüft hat. Diesen Gesichtspunkt hat es nur im Zusammenhang mit der Frage geprüft, ob eine Schenkung vorlag. Aus den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß die Bemühungen des Klägers, den Beklagten wieder für eine Mitarbeit im Unternehmen zu gewinnen, in die Übertragung eines Grundstücks sowie von (weiteren) Geschäftsanteilen an drei Gesellschaften in vier beurkundeten Schenkungsverträgen mündeten. Dies spricht dafür, daß es sich bei den Schenkungen um solche gehandelt haben kann, mit denen der Schenker bezweckte, den Beklagten zur weiteren Mitarbeit in den Gesellschaften zu veranlassen. Damit können Zweckschenkungen vorgelegen haben, bei denen bei Nichterreichen des Zwecks dem Kläger ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 2. Fall BGB zustehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1983 - V ZR 67/82, NJW 1984, 233; Kollhosser in MünchKomm., BGB, 3. Aufl., § 525 Rdn. 4 m.w.N.; a.A. Lieb in MünchKomm., BGB, 4. Aufl., § 812 Rdn. 213). Daß ein entsprechender Zweck der Schenkungen verfehlt wurde, liegt nach der Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe (bereits nach wenig mehr als einem halben Jahr) u.a. auf Grund von Spannungen zwischen ihm und dem Kläger seine Stellung als Geschäftsführer gekündigt und sei als solcher abberufen worden, jedenfalls nahe; die getroffenen Feststellungen könnten auch dafür sprechen, daß ein entsprechender Zweck der Schenkung den Parteien bekannt war und von ihnen gebilligt wurde, lassen jedoch insoweit eine abschließende Beurteilung nicht zu. Insoweit bedarf es noch einer abschließenden Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter. Die daran anschließende Frage, ob sich hieraus ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch auf die Geschenke ergab, hat das Berufungsgericht folgerichtig nicht geprüft. Das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben.

3. Sofern der Gesichtspunkt der Zweckverfehlung den Klageanspruch nicht trägt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wieweit eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Diese sind anwendbar, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB liegt (BGH, Urt. v. 23.02.1968 - V ZR 166/64, MDR 1968, 482; vgl. auch Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, JR 1972, 244). Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird dabei durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. 31.05.1990 - I ZR 233/88, NJW 1991, 1478 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist selbst davon ausgegangen, daß die Absicht des Beklagten, sich zukünftig wieder im und für die Unternehmen einzusetzen, Geschäftsgrundlage der Übertragungsverträge gewesen sei. Daß eine solche Geschäftsgrundlage möglicherweise nachträglich weggefallen ist, hat das Berufungsgericht in seine rechtliche Bewertung nicht einbezogen. Damit hat es eine weitere Anspruchsgrundlage nicht geprüft, auf Grund derer ein Erfolg der Klage in Betracht gekommen wäre. Folge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist zwar in erster Linie eine Anpassung des Vertrags an die veränderte Lage; ihm kann aber im Einzelfall auch durch eine Auflösung des Vertrags und dessen Rückabwicklung Rechnung zu tragen sein (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1993 - V ZR 165/91, NJW 1993, 1641).

IV. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren nochmals Gelegenheit haben, sich im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Parteien mit der Frage des groben Undanks zu befassen. Es wird aber insbesondere die Prüfung nachzuholen haben, ob das Geschenk wegen Zweckverfehlung oder auf Grund Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann.

Ende der Entscheidung

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