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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: X ZR 32/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 32/00

vom

28. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Werbung für von ihm entwickelte spezielle Kuttermesser und Messerköpfe sowie deren Herstellung und deren Vertrieb zu unterlassen (Klageantrag 1) und diese Gegenstände betreffende Originalzeichnungen herauszugeben (Klageantrag 2). Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten - die Klage hinsichtlich des Antrages zu 2 abgewiesen. Den Wert der Beschwer für den Kläger hat es dabei auf 60.000,-- DM festgesetzt.

Der Kläger beantragt,

den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag festzusetzen.

Zur Begründung verweist er darauf, daß die mit dem Klageantrag zu 2 herausverlangten Zeichnungen Grundlage für die Produktion hochpreisiger Kuttermesser seien, deren Erzeugerpreise in der Größenordnung von 107,-- DM bis 1.177,-- DM lägen. Der Beschwer des Klägers angemessen sei daher ein Betrag von 100.000,-- DM.

II. Im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revision hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den Wert des Beschwerdegegenstandes nach freiem Ermessen festzusetzen, ohne an die Festsetzung der zweiten Instanz gebunden zu sein (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß der Wert der Beschwer des Klägers 60.000,-- DM übersteigt.

Da der Besitz der Zeichnungen, um deren Herausgabe im Revisionsrechtszug noch gestritten werden soll, nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, bestimmt sich der Beschwerdewert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Herausgabe (BGH, Beschl. v. 25.09.1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Es ist nicht dargetan, daß dieses Interesse maßgeblich von den Erzeugerpreisen der Messer und Köpfe geprägt sein könnte, die nach den Zeichnungen hergestellt werden können. Es fehlen insbesondere Anhaltspunkte, daß der Kläger, obwohl er die betreffenden Messer und Köpfe entwickelt hat, ohne die Zeichnungen, welche die Beklagte erhalten hat, nicht in der Lage sein könnte, Messer und Köpfe selbst oder durch an ihn vertraglich gebundene Dritte zu vermarkten. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß das vom Berufungsgericht zurückgewiesene Herausgabeverlangen des Klägers dazu dient, eine Herstellung von Messern und Köpfen nach vom Kläger geschaffenen Originalzeichnungen durch die Beklagte und andere Dritte zu verhindern. Das mit der Revision weiter verfolgte Interesse des Klägers wird damit durch die Gefahr solcher Handlungen bestimmt.

Der Versuch der Beklagten, der streitigen Verpflichtung durch Herausgabe von Vervielfältigungen zu genügen, zeigt, daß diese Gefahr ohnehin durch die Möglichkeit der Produktion nach Kopien gemindert ist. Was die Herstellung und den Vertrieb nach den Originalzeichnungen durch die Beklagte selbst anlangt, ist das insoweit bestehende Interesse des Klägers überdies zu einem wesentlichen Teil bereits durch das als Klageantrag zu 1 verfolgte Unterlassungsbegehren und die im Falle entsprechender Verurteilung gegebenen Möglichkeiten abgedeckt, die Beklagte zur Beachtung der Rechte des Klägers anzuhalten. Dies schließt zwar vor allem nicht aus, daß die Beklagte gerade die Originalzeichnungen an Dritte weitergibt, so daß auch diese in die Lage versetzt sind, mit Hilfe von Originalzeichnungen bei der Herstellung und dem Vertrieb dem Kläger oder einem ihm vertraglich verbundenen Dritten Konkurrenz zu machen. Insoweit fehlen aber schon jegliche Anhaltspunkte, daß eine solche Vorgehensweise wirklich droht. Bei ergänzender Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger selbst in der Klageschrift als Gesamtstreitwert seiner Klage, also unter Einschluß des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten umfassenden Werbe-, Herstellungs- und Verkaufsverbot, einen Wert von 100.000,-- DM hat angeben lassen, kann deshalb weder allein die durch die Abweisung der Herausgabeklage gegebene Beschwer des Klägers auf 100.000,-- DM festgesetzt werden noch ein 60.000,-- DM übersteigender Betrag als interessegerecht angesehen werden.

Ende der Entscheidung

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