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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: X ZR 34/98
Rechtsgebiete: BGB, BAT


Vorschriften:

BGB § 134
BAT § 10 Abs. 1
BGB § 134; BAT § 10 Abs. 1

Die allein gegen § 10 Abs. 1 BAT verstoßende Annahme eines Geschenkes führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

BGH, Urt. v. 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98 - OLG Hamm LG Detmold


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

X ZR 34/98

Verkündet am: 14. Dezember 1999

Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das am 9. Januar 1998 verkündete Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Februar 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist Pfleger über den Nachlaß des am 16. April 1996 verstorbenen H. B., der neben anderem Vermögen Wertpapiere besaß, die sich in einem Depot bei der Deutschen Bank in D. befanden.

Der Kläger war Angestellter bei der Sparkasse D.. In seinem Arbeitsvertrag vom 13. Mai 1974 hieß es, das Arbeitsverhältnis des Klägers richte sich unter anderem nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als Sparkassenangestellter auch für H. B. tätig. Dieser unterzeichnete ein vom Kläger maschinenschriftlich aufgesetztes Schriftstück, welches das Datum "14. September 1995" trägt und als "Willenserklärung über eine Schenkung" überschrieben ist. Das Schriftstück lautet auszugsweise wie folgt:

"Da ich handschriftlich diese Zeilen nicht mehr aufsetzen kann, gebe ich ... folgende Willenserklärung zur Niederschrift ab: Herrn K.- H. R. (= Kläger) ... schenke ich meine gesamten Wertpapiere (Aktien und Anleihen). Hiermit möchte ich mich bei ihm für die langjährige Betreuung und Hilfe erkenntlich zeigen. Diese Schenkungsabsicht hatte ich mündlich schon einmal am 24. August 1993 verlauten lassen. Damit diese Schenkung nachvollziehbar ist, wird sie hiermit festgehalten und Herr R. kann den rechtmäßigen Besitz nachweisen. Eine Auflage verbinde ich mit dieser Schenkung nicht. Begrüße es aber, wenn er nach meinem Tode die WWF, wie ich es bisher tat, durch Spenden weiterunterstützt."

Die Deutsche Bank händigte die Wertpapiere zunächst K. N., einem langjährigen Bekannten des H. B., aus, weil K. N. eine vom 28. März 1996 datierende Depotvollmacht von H. B. erhalten hatte.

K. N. übergab die Wertpapiere sodann dem Kläger.

Der Kläger machte der Sparkasse D. zunächst keine Mitteilung von dem Erhalt der Wertpapiere. Auf Veranlassung der Sparkasse D. hinterlegte er die Wertpapiere schließlich am 18. Juli 1996 beim Amtsgericht.

Der Kläger hat mit seiner Klage Zustimmung zur Herausgabe eines Teils der hinterlegten Wertpapiere verlangt. Der Beklagte hat seinerseits widerklagend begehrt, den Kläger zur Zustimmung zu verurteilen, daß sämtliche beim Amtsgericht D. hinterlegten Wertpapiere an ihn herausgegeben werden.

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und den Beklagten gemäß dem Klageantrag verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und unter Abweisung eines zwischenzeitlich gestellten weiteren Widerklageantrages auf die Widerklage hin den Kläger verurteilt, der Herausgabe der beim Amtsgericht D. hinterlegten Wertpapiere und der Auszahlung zwischenzeitlich aus den Wertpapieren erlöster und bei der Gerichtskasse B. hinterlegter Beträge zuzustimmen (NJW-RR 1999, 424).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision; er erstrebt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision führt zu der begehrten Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Das Berufungsgericht hat die Tatsachen festgestellt, die für einen Übergang des Eigentums an den später hinterlegten Wertpapieren von H. B. auf den Kläger erforderlich sind. H. B. und der Kläger hätten sich über eine Schenkung und den Eigentumsübergang geeinigt. Die Übergabe der Papiere habe K. N. als bevollmächtigter Besitzmittler vollzogen. Daran, daß H. B. bei Abgabe der jeweiligen Willenserklärungen geschäftsfähig gewesen sei, bestünden keine Zweifel.

Rechtsfehler treten insoweit nicht zutage. Die "Willenserklärung über eine Schenkung" und die Aussagen der in den Tatsacheninstanzen vernommenen Zeugen tragen die getroffenen Feststellungen. K. N. hat insbesondere angegeben, daß auch die Aushändigung der Wertpapiere an den Kläger mit H. B. zuvor so vereinbart gewesen sei.

2. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dem Kläger sei das Geschenk in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit gemacht worden. Ausweislich der "Willenserklärung über eine Schenkung" habe die Zuwendung Ausdruck der Dankbarkeit für langjährige Betreuung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers sein sollen. Private Kontakte zwischen H. B. und dem Kläger habe es nicht gegeben. Auch ein anderer außerdienstlicher Grund für die Zuwendung sei nicht ersichtlich. Die von K. N. als Zeuge geäußerte Vermutung, die Schenkung an den Kläger sei erfolgt, weil der langjährige Bekannte vorgeschlagen gehabt habe, die Ehefrau des Klägers zu begünstigen, habe sich der Kläger selbst nicht zu eigen gemacht.

Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bedürfen aus den nachfolgend zu Nr. 3 erörterten Gründen keiner Bescheidung.

3. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger sei den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) unterworfen gewesen. Er habe deshalb zu beachten gehabt, daß nach § 10 Abs. 1 BAT der Angestellte Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen darf. Gleichwohl habe er die erforderliche Zustimmung zur Schenkung der streitigen Wertpapiere - bewußt - nicht eingeholt. Mit der Annahme der Schenkung habe er deshalb gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, was gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts führe. Der Zweck des in § 10 Abs. 1 BAT geregelten, mit einem Erlaubnisvorbehalt versehenen Verbotsgesetzes würde verfehlt, wenn der öffentlich Bedienstete die ohne Zustimmung des Arbeitgebers angenommene Belohnung behalten dürfe und lediglichdisziplinarischen Konsequenzen ausgesetzt wäre. Aus diesem Grunde ergreife die Nichtigkeit auch nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern zugleich das dingliche Vollzugsgeschäft.

Das begegnet - wie die Revision zu Recht rügt - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift beinhaltet § 10 Abs. 1 BAT allerdings einen Schenkungen im Sinne des § 516 BGB betreffenden Verbotstatbestand. Dabei kann dahinstehen, ob das Verbot, was der Wortlaut der Vorschrift nahelegen könnte, dem Angestellten, der eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht eingeholt hat, lediglich das Vollzugsgeschäft untersagt. Wäre dies gemäß § 134 BGB nichtig, wäre nämlich auch ein auf die Gewährung der Zuwendung gerichtetes Verpflichtungsgeschäft nichtig (§ 306 BGB; BGH, Urt. v. 17.05.1995 - VIII ZR 94/94, NJW 1995, 2026, 2027).

b) § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, jedoch nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Während festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, daß sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt - wie bei § 10 Abs. 1 BAT - eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (st. Rspr., BGH, Urt. v. 16.01.1996 - XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 928; BGHZ 110, 230, 240; BGHZ 93, 264, 267). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehenzulassen (vgl. BGHZ 115, 123, 125 m.w.N.).

c) Diese Prüfung ergibt, daß in Fällen, in denen - wie hier - die Annahme eines Geschenks allein gegen § 10 Abs. 1 BAT verstößt, kein Verbot mißachtet ist, dessen Verletzung zur Unwirksamkeit führt (im Ergebnis ebenso MünchKomm./Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 134 Rdn. 28 a; v. Staudinger/Sack, BGB, 1996, § 134 Rdn. 24 m.w.N.; a.A. Stach, NJW 1988, 943 ff.).

Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluß berechtigt. Diese unterschiedliche Bewertung kommt bereits in den "Motiven zu dem Entwurfe eines BGB" zum Ausdruck (Bd. I S. 210), entspricht seit dem Beschluß der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 17. März 1905 (RGZ 60, 273, 276 f.) der Rechtsprechung dieses Gerichts und ist auch vom Bundesgerichtshof - gegen Stimmen in der Literatur (vgl. z.B. Canaris, Gesetzliches Verbot und Rechtsgeschäft, S. 23, 9 m.w.N.) - seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt worden (vgl. BGHZ 118, 142, 145 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Die Unterscheidung führt dazu, daß in den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht kommt, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert.

Auf dieses Erfordernis kommt es auch im vorliegenden Fall entscheidend an. Das Verbot des § 10 Abs. 1 BAT richtet sich einseitig an den tarifvertraglich gebundenen Angestellten, der eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Annahme der Schenkung bzw. der Belohnung nicht eingeholt hat. Nur unter besonderen Umständen findet das Verhalten des Zuwendenden eine rechtliche Mißbilligung (§§ 333 ff. StGB). Umstände, daß hier ein solcher Fall vorliegen könnte, sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.

d) Der bloße Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BAT erfordert nicht die Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts. Die Auslegung, mit Sinn und Zweck der Vorschrift sei es unvereinbar, die Zuwendung hinzunehmen und bestehenzulassen, verbietet sich wegen § 4 Abs. 3 TVG. Danach können Regelungen eines Tarifvertrages durch abweichende Abmachung zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Die Vorschrift macht dabei keinen Unterschied, ob der Tarifvertrag die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst beschäftigter Personen oder anderer Arbeiter oder Angestellten betrifft (Hagemaier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 4 Rdn. 149 m.w.N.). Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Norm des Tarifvertrages ein Ge- oder ein Verbot enthält. Auch eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, die vorsieht, daß bestimmte Handlungen unterbleiben, kann mit dem § 4 Abs. 3 TVG zugrundeliegenden sogenannten Günstigkeitsprinzip überwunden werden (vgl. BAGE 63, 211, 219 ff. für ablösender Betriebsvereinbarung entgegenstehende Abrede über das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze; ebenso Löwisch, DB 1989, 1185 f.; Löwisch/Rieble, TVG, 1992, § 4 Rdn. 172 f.). Da auch § 10 Abs. 1 BAT etwas anderes nicht zum Ausdruck bringt, ist es den Tarifvertragsunterworfenen mithin gestattet, die Bedingungen bestehender Arbeitsverträge durch Vereinbarung zwischen Angestelltem und Arbeitgeber auch dadurch zu verbessern, daß sie den Angestellten von dem Verbot dieser Vorschrift befreien. Hierdurch unterscheidet sich § 10 Abs. 1 BAT grundlegend von den ansonsten vergleichbaren beamtenrechtlichen Vorschriften. § 10 Abs. 1 BAT regelt anders als diese ein Verbot, das letztlich zur vertraglichen Disposition steht. Dispositive Verbote verlangen aber nicht nach grundsätzlicher Nichtigkeitssanktion (vgl. MünchKomm./Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 134 Rdn. 43; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 134 Rdn. 9). Angesichts ihrer Nachgiebigkeit kann für sie nichts anderes als bei bloßen Ordnungsvorschriften gelten, deren Sinn ebenfalls grundsätzlich nicht erfordert, daß entgegenstehende Geschäfte nichtig sind (BGH, Urt. v. 06.02.1992 - IX ZR 95/91, NJW 1992, 1159, 1160 m.w.N.).

Im Falle eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 BAT reicht es auch aus, dem Verbotszweck durch andere Maßnahmen Nachdruck zu verleihen (vgl. hierzu BGHZ 93, 264, 267 f.). Das Verbot untersagt dem BAT unterworfenen Angestellten die Annahme von Geschenken und Belohnungen nicht wegen wirtschaftlicher Interessen von Zuwendenden, die denen vergleichbar wären, die dem HeimG und dessen § 14 Abs. 1 zugrunde liegen (vgl. hierzu BGHZ 110, 235, 240). Auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange aus sozialen Gründen schützenswerter Dritter ist § 10 Abs. 1 BAT nicht gerichtet; er soll das maßgeblich durch das Verhalten ihrer Angestellten bedingte Erscheinungsbild und Ansehen öffentlicher Verwaltungen oder anderer Institutionen oder Unternehmen schützen, die Angestellte beschäftigen. Es geht darum, daß die Angestellten durch Zurückhaltung beim Auftreten dazu beitragen sollen, die unbestechliche und uneigennützige Tätigkeit der eigenen Organisation zu gewährleisten (vgl. Fürst, GKÖD, T 10, Rdn. 1). Deshalb soll - wenn ihm Zuwendungen angeboten werden - der Angestellte über die weitere Behandlung nicht selbst entscheiden und Belohnungen oder Geschenke, von denen der Arbeitgeber nichts weiß, nicht entgegennehmen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß bereits ein diesem Anliegen entgegenstehendes Verhalten des Angestellten, nicht erst seine rechtsgeschäftlichen Folgen Anlaß zu Zweifeln an der Uneigennützigkeit der betreffenden Verwaltung, Institution oder Unternehmung geben können. Ihre Ursache kann deshalb auch durch die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht beseitigt werden. Es gilt, vornehmlich auf den Verstoß in einer Weise zu reagieren, die zukünftigen Zuwiderhandlungen entgegenwirkt, um so den Eindruck zu verhindern, die Angestellten seien durch Zuwendungen in ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinflußbar. Das kann in geeigneter und ausreichender Weise durch arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung geschehen.

4. Im zu entscheidenden Fall greift mithin nicht die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge; die Schenkung an den Kläger und das Vollzugsgeschäft sind wirksam und der Kläger ist aufgrund dieser Geschäfte berechtigter Eigentümer der streitigen Wertpapiere. Wie vom Landgericht festgestellt, kann deshalb der Kläger (und nicht der Beklagte) Zustimmung zur Herausgabe dieser Vermögenswerte verlangen. Das landgerichtliche Urteil ist daher wiederherzustellen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob § 10 Abs. 1 BAT überhaupt bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Regelung eine Rechtsnorm im Sinne von Art. 2 EGBGB, § 134 BGB ist, sowie ob § 10 Abs. 1 BAT von dem Kläger als Rechtsnorm unabhängig von der - vom Berufungsgericht nicht getroffenen - Feststellung zu beachten gewesen wäre, daß er Mitglied einer Tarifsvertragspartei des BAT oder dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt war.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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