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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.1999
Aktenzeichen: X ZR 69/97
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
BSHG § 90
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 69/97

vom

26. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger ist als Nachlaßverwalter Partei kraft Amtes. In einem Fall, in dem - wie hier - die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können, kann er Prozeßkostenhilfe nur beanspruchen, wenn es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Als wirtschaftlich beteiligt sind der Verein Evangelisches Altenheim "G. " e.V. als Nachlaßgläubiger, aber auch der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises anzusehen, in dessen Interesse der Antragsteller in Prozeßstandschaft nach § 90 BSHG übergeleitete Ansprüche aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend macht, die keine Nachlaßverbindlichkeiten sind. Es ist nicht erkennbar, warum es auch diesen wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar wäre, die Kosten aufzubringen. Was den Oberkreisdirektor betrifft, folgt Unzumutbarkeit insbesondere nicht aus den Überlegungen, die im Fall der Klage des Konkursverwalters der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Arbeitsverwaltung und von Sozialversicherungsträgern entgegenstehen können (hierzu BGHZ 119, 372, 377 f.; BGH, Beschl. v. 27.9.1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40). Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß der Oberkreisdirektor, sofern er die übergeleiteten Ansprüche selbst geltend gemacht hätte, Kostenvergünstigungen grundsätzlich nicht hätte in Anspruch nehmen können.



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