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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: X ZR 92/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 92/01

vom

22. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verurteilung zur Auskunft betrifft lediglich die Bemessungsgrundlage einer Lizenz. Mit ihr ist keine Aussage darüber getroffen, wie die Höhe der Lizenz im Hinblick auf Art. 81 EG, Art. 85 EWGV zu berechnen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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