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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: XI ZB 1/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 17 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 512 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 1/01

vom

6. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

am 6. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 40.000 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte der Beklagten in einem Vorprozeß als Sicherheit eine Bürgschaftsurkunde ausgehändigt, um aus einem zu ihren Gunsten ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstrecken zu können. Nach Rechtskraft des Urteils hat sie beim Landgericht Mannheim Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde erhoben. Die Beklagte ist dem sachlich nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gerügt.

Das Landgericht Mannheim hat seine Zuständigkeit bejaht und der Klage stattgegeben.

Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das Landgericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Sie hat zugleich Widerklage auf Herausgabe bestimmter Räume erhoben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Berufung, die darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, sei unzulässig. Eine Widerklage setze eine zulässige Berufung voraus.

Gegen diese am 5. Dezember 2000 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 18. Dezember 2000 "Gegenvorstellung und Beschwerde" erhoben.

II.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe ist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Eine Berufung kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 512 a ZPO).

Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit, die von den Parteien unterschiedlich beurteilt wurde, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich bejaht, da davon auszugehen sei, daß die Verwaltung der Beklagten in P. im Bezirk des Landgerichts Mannheim geführt werde. Diese Zuständigkeitsentscheidung war nach § 512 a ZPO unanfechtbar. Dies ist auch bei der Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Eine Berufung, die allein auf die fehlende örtliche Zuständigkeit gestützt wird, ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230 m.w.Nachw.).

Dagegen bringt die Beklagte nichts Beachtliches vor. Ihre Rüge, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung (§ 253 Abs. 2 ZPO) nicht sachgerecht geprüft und fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluß entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Landgericht hat die Zuständigkeitsentscheidung, deren Überprüfung § 512 a ZPO ausschließt, in zulässiger Weise im Rahmen eines Endurteils getroffen (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO 2. Aufl. § 512 a Rdn. 6 m.w.Nachw.). Da die Parteien allein um die Frage der örtlichen Zuständigkeit gestritten haben und die anwaltlich vertretene Beklagte der Herausgabeklage in der Sache nicht entgegengetreten ist, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer Überraschungsentscheidung in der Hauptsache keine Rede sein.

Ende der Entscheidung

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