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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: XI ZB 2/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 2/01

vom

3. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

am 3. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 22.500 DM.

Gründe:

I.

Das Landgericht H. hat den Beklagten durch Urteil vom 11. Juli 2000 zur Zahlung von 22.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das am 14. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. November 2000 mit einem auf den 16. November 2000 datierten und am 29. November 2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Nach einem am gleichen Tage erteilten Hinweis, daß die Berufungsbegründung verspätet sei, beantragte der Beklagte am 13. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung mit der Begründung, der von seinem Prozeßbevollmächtigten diktierte Begründungsschriftsatz sei von diesem noch am 16. November 2000 unterzeichnet und seiner Angestellten zurückgegeben worden, damit der Schriftsatz per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelt werde; statt dessen sei der Schriftsatz in die für die gewöhnliche Post vorgesehene Ablage gelangt und zur Post aufgegeben worden; die Handakte sei weggehängt worden.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Januar 2001 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden, weil sein Prozeßbevollmächtigter nicht für eine ausreichende Fristen- und Ausgangskontrolle gesorgt habe. Während er davon ausgegangen sei, daß unterzeichnete Schriftsätze in dem Sekretariat zugeleiteten Handakten für den Versand bestimmt seien, habe die mit dem Vorgang befaßte Büroangestellte B. angenommen, der Prozeßbevollmächtigte selbst werde für die Versendung des Schriftsatzes Sorge tragen.

Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Beklagte insbesondere geltend, nach Rückgabe der Handakte in das Sekretariat habe der Prozeßbevollmächtigte selbst in dem EDV-unterstützten Fristen-/Terminkalender die Frist als erledigt gestrichen in der Annahme, die komplette Akte mit den darin befindlichen Schriftstücken werde nicht weggehängt und die darin lose befindlichen Schriftstücke in die Ablage für den Postausgang gelegt, sondern vielmehr das Original fristwahrend per Telefax an das Oberlandesgericht versandt.

II.

Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Die Begründungsschrift ist erst nach Ablauf der mehrfach verlängerten Frist eingegangen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht dem Beklagten zu Recht versagt. Seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an der Fristversäumung ein Verschulden, das der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozeßbevollmächtigte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von fristgebundenen Sachen in größtmöglichem Umfang ausschließen. Dazu gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, bei der Fristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt worden ist oder postfertig und sichergestellt ist, daß es rechtzeitig hinausgeht. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur Ausgangskontrolle erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte kommt mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen nur dann nach, wenn er den zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, 1656 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907 - jeweils m.w.Nachw.).

Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten durch Prüfung des Sendeberichts bei einer Übermittlung per Telefax hat der Beklagte weder in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags noch in der Beschwerdebegründung Angaben gemacht. Es bestand sogar Unklarheit darüber, wer den fristwahrenden Schriftsatz übermitteln sollte: Während der Prozeßbevollmächtigte davon ausging, das werde von seiner Angestellten erledigt, nahm diese an, der Prozeßbevollmächtigte werde dafür sorgen. Letzteres lag auch nahe, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst die im EDV-gestützten Fristenkalender notierte Frist gelöscht hatte und damit für die Angestellte kein weiterer Prüfungsbedarf mehr erkennbar war, zumal ihr auch keine Einzelweisung erteilt worden war.

Ende der Entscheidung

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