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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.1999
Aktenzeichen: XI ZB 31/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519
ZPO § 519b Abs. 1
ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZB 31/98

vom

2. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller

am 2. März 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. November 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.357.783,10 DM.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 3.357.783,10 DM verurteilt. Sie haben gegen das ihnen am 25. September 1998 zugestellte Urteil am 27. Oktober 1998 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt S. vorgetragen: Als ihm die für die Fristüberwachung zuständige Angestellte B. die Akte am Nachmittag des 26. Oktober 1998 vorgelegt habe mit der Mitteilung, "daß die Frist heute" ablaufe, habe er "infolge seines derzeit labilen Gesundheitszustandes einen Kreislaufzusammenbruch" erlitten, von dem er sich "augenblicklich insoweit erholt" habe, daß er in der Lage sei, Berufungs- und Wiedereinsetzungsantrag zu unterzeichnen.

Mit Beschluß vom 16. November 1998 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergebe sich nicht, daß sie an der rechtzeitigen Berufungseinlegung gehindert gewesen seien. Der als Grund angeführte Kreislaufzusammenbruch ihres Prozeßbevollmächtigten sei in seinen Auswirkungen in keiner Weise beschrieben worden, insbesondere nicht, über welchen Zeitraum der Prozeßbevollmächtigte nicht in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und die zur Fristwahrung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Desweiteren sei ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei der Büroorganisation nicht ausgeschlossen. Es sei nicht dargelegt, welche Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte für den Fall der unvorhergesehenen Erkrankung getroffen habe.

Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerde tragen die Beklagten Einzelheiten vor: Zu dem Kreislaufzusammenbruch sei es gekommen, als die Angestellte B. gegen 17.OO Uhr das Büro verlassen habe. Ihm sei zunächst nicht klar gewesen, ob die Situation lebensbedrohend gewesen sei. Die Behandlung in seinem Büroraum und wie er nach Hause geschafft wurde, habe er nur noch teilweise in Erinnerung. Weitere Einzelheiten hat die Angestellte B. eidesstattlich versichert.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch die Büroorganisation in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nicht zu beanstanden. Für plötzliche Krankheitsfälle sei, soweit es gehe, Vorsorge getroffen. Es seien Anwaltskollegen und Fachpersonal vorhanden. Auch im Falle plötzlicher Erkrankung könne daher den Erfordernissen entsprechend reagiert werden. Für plötzliche schwere Erkrankungen der hier zu beurteilenden Art könne jedoch keine spezielle Vorsorge getroffen werden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 26. Oktober 1998 eingelegt worden ist (§§ 519, 519b Abs. 1 ZPO).

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht versagt. Die Beklagten waren nicht, wie § 233 ZPO es für die Gewährung der Wiedereinsetzung voraussetzt, ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Berufungseinlegung einzuhalten. Denn ihren Prozeßbevollmächtigten trifft an der Versäumung ein Verschulden, das sich die Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen.

Ob der Vortrag der Beklagten in der Beschwerdebegründung neue Tatsachen enthält, die nicht berücksichtigt werden dürfen, oder ob es sich dabei lediglich um die zulässige Ergänzung unklarer Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch handelt, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 278, 279 m.w.Nachw.) bedurfte keiner Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringes kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumnis verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574 und vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772). In der der sofortigen Beschwerde beigefügten eidesstattlichen Versicherung hat die Angestellte B. folgende Darstellung gegeben: Als sie die Akten am 26. November 1998 kurz vor 17.OO Uhr Rechtsanwalt S. vorgelegt habe, habe dieser anschließend die Berufungsschrift diktieren wollen. Etwa 10 Minuten später habe sie dessen (im einzelnen beschriebene) schlechte gesundheitliche Verfassung bemerkt und den Hausarzt gerufen. Nach medizinischer Versorgung habe Rechtsanwalt S. eine weitere Behandlung im Krankenhaus abgelehnt und darauf bestanden, nach Hause gebracht zu werden; damit sei der Hausarzt einverstanden gewesen, da Rechtsanwalt S. "im wesentlichen flachliegen und nachbehandelt" werden müsse. Als sie gefragt habe, was mit der Berufungseinlegung geschehen solle, habe der Hausarzt gemeint, Rechtsanwalt S. sei wohl weder zum Diktat noch zur Unterschriftsleistung in der Lage. Dieser habe dann gesagt, er sei der Auffassung, daß dies wohl ein Fall für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei.

Wenn danach der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich noch mit der Rechtzeitigkeit der Berufung befassen und eine rechtliche Bewertung zur Frage einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die drohende Fristversäumung vornehmen konnte, so spricht dies dafür, daß er ebenso in der Lage gewesen wäre, seine angeblich erfahrene Angestellte B. kurz anzuweisen, einen in der Sozietät beschäftigten Rechtsanwalt über die Situation zu verständigen.



Ende der Entscheidung

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