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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: XI ZB 36/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 6 Abs. 1
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 22 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers,

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 20. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin vom 6. Oktober 2009 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen, da die Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG im Verfahren über die Rechtsbeschwerde Kostenschuldnerin ist und die für dieses Verfahren zu erhebende Gerichtsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Rechtmittelschrift fällig geworden ist. Darüber, ob die Gebühr - wie die Klägerin meint - wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht bei dessen mit der Rechtsbeschwerde angegriffener Entscheidung gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben ist, ist gegebenenfalls erst mit der Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde zu befinden.

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