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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: XI ZR 1/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
am 11. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 2006 wird gemäß § 552a ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert beträgt 5.603,66 €.
Gründe:
Die Revision hat aus den im Hinweisschreiben vom 22. Januar 2008 dargelegten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. März 2008 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Ergänzend wird zur fehlenden Verbrauchereigenschaft des Fonds lediglich darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft sich selbst als "Gewerbefonds" bezeichnet und Gesellschafter des Fonds nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sind, so dass von einer Verbrauchereigenschaft der Fondsgesellschaft von vornherein keine Rede sein kann (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG).
Ende der Entscheidung
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