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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: XI ZR 104/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1

Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 104/02

vom

14. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 14. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.131,61 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

1. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat sich weder auf Divergenz berufen noch vorgetragen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung und Anwendung bestehender Rechtsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung oder in einer Weise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist, die die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten läßt. Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz in der Rechtsprechung hervortreten lassen noch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen, bieten - unabhängig von Gewicht und Evidenz und davon, ob es sich um materielle oder Verfahrensfehler handelt - keinen Grund für eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nur zu bejahen sein, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2347). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Daß die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin hinsichtlich der Frage, ob der Darlehensvertrag vom Februar 1996 als bloße Verlängerung des Vertrages vom 22. Dezember 1994 oder als Neuabschluß zu verstehen ist, sich als objektiv willkürlich darstellt, ist schon nicht vorgetragen. Willkür liegt auch nicht vor. Im übrigen kommt es auf die genannte Frage nicht entscheidend an, weil auch im Rahmen einer Vertragsverlängerung einzelne Vertragsbedingungen geändert werden können und das Berufungsgericht den Vertrag vom Februar 1996 nicht nur willkürfrei, sondern im Ergebnis auch überzeugend dahin ausgelegt hat, daß die Parteien für die Zeit ab 1. Januar 1996 erneut einen anfänglichen Zinssatz von 8,5% mit anschließender Anpassung an die Entwicklung der Marktzinsen vereinbart haben.

Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache auch nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens. Der nach Auffassung der Klägerin unberücksichtigt gebliebene Sachvortrag war in allen Fällen nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts im Ergebnis für die Entscheidung unerheblich. Dies gilt auch, soweit die Klägerin meint, aus unberücksichtigtem Sachvortrag Ansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten herleiten zu können. Denn eine Aufklärungspflicht der Bank besteht bei der externen Umschuldung nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen, wenn zum Beispiel der abzulösende Kredit zu wesentlich günstigeren Bedingungen gewährt wurde, als die Bank für den Umschuldungskredit zu geben bereit ist, und wenn die Bank die Umschuldung verlangt (Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 49). Solche Umstände liegen nicht vor.



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