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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: XI ZR 113/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 113/04

vom 27. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 27. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Beklagten in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).

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