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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: XI ZR 113/98
Rechtsgebiete: BörsG


Vorschriften:

BörsG § 53 Abs. 2
BörsG § 53 Abs. 2

Nach § 53 Abs. 2 BörsG reicht zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit die Unterzeichnung einer den Anforderungen entsprechenden Unterrichtungsschrift einer Bank durch den Anleger auch dann aus, wenn die unterzeichnete Informationsschrift beim Anleger verbleibt.

BGH, Beschluß vom 24. November 1998 - XI ZR 113/98 - OLG Celle LG Hannover


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 113/98

vom

24. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 1998 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 2.843.370,20 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 607 Abs. 1 BGB zu Recht stattgegeben. Der vom Beklagten erhobene Termineinwand greift nicht durch. Der Gemeinschuldner K. war nach Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift am 23. Februar 1994 termingeschäftsfähig (§ 53 Abs. 2 BörsG). Daß die unterzeichnete Informationsschrift beim Gemeinschuldner verblieben ist und er der Klägerin lediglich die letzte Seite durch Telefax übermittelt hat, ändert nichts.

Nach § 53 Abs. 2 BörsG hat die Bank den Anleger zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit über bestimmte Risiken schriftlich zu informieren. Gemeint ist damit entgegen der Ansicht der Revision nicht Schriftform i.S. von § 126 BGB. Es soll nur eine mündliche Unterrichtung ausgeschlossen werden (Schwark, BörsG 2. Aufl. § 53 Rdn. 22; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 13 Rdn. 66 m.w.Nachw.). Eine Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift nur durch den Anleger reicht danach aus. Daß die Unterrichtungsschrift alsdann der Bank zuzuleiten ist, schreibt das Gesetz nicht vor.

Nach der amtlichen Begründung der Börsengesetznovelle 1989 ist die Pflicht zu qualifizierter schriftlicher Information im Zusammenhang mit Informationspflichten u.a. nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und nach der EG-Verbraucherkredit-Richtlinie zu sehen (BT-Drucks. 11/4177 S. 19). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, der auf der EG-Verbraucherkredit-Richtlinie beruht, soll die Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung die erhöhte Aufmerksamkeit des Verbrauchers hervorrufen und auf diese Weise verhindern, daß er die Widerrufsbelehrung übersieht. Dieser Zweck ist erreicht, wenn der Verbraucher die Unterschrift leistet. Wo die unterzeichnete Widerrufsbelehrung alsdann verbleibt, ist gleichgültig (BGHZ 137, 115, 121; Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 285/97, WM 1998, 1439, 1440). Nichts anderes gilt für die unterzeichnete Unterrichtungsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG.

Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHZ 121, 224, 228 f., nach der die Formvoraussetzungen des § 766 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind, wenn der Bürge die Bürgschaftserklärung unterzeichnet und dem Gläubiger alsdann durch Telefax übermittelt, geht fehl. In einem solchen Fall fehlt eine formgerechte "Erteilung" der Bürgschaftserklärung, die zwar § 766 Satz 1 BGB, nicht aber § 53 Abs. 2 BörsG vorschreibt.

Auch auf die mangelnde Lesbarkeit der Unterrichtungsschrift, die die Klägerin dem Gemeinschuldner durch Telefax übermittelt hat, kann sich der Beklagte nicht berufen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich im Rahmen tatrichterlichen Beurteilungsermessens halten und von der Revision deshalb hinzunehmen sind, ist die Unterrichtungsschrift ohne weiteres lesbar.

2. Auch die Abweisung der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützten Widerklage des Beklagten, ihm 1.094.548,40 DM wieder gutzuschreiben, da die Klägerin in zwei Fällen Stornoaufträge nicht beachtet und in zwei weiteren Fällen Börsentermingeschäfte ohne Auftrag durchgeführt habe, weist keinen Rechtsfehler auf. Der streitige Betrag hat in den Rechnungsabschluß vom 5. Juli 1994 Eingang gefunden, den der Gemeinschuldner anerkannt hat. Es war deshalb seine Sache, die Unrichtigkeit des Saldoanerkenntnisses darzutun. Er hat dafür in der Berufungsinstanz indes nicht einmal Beweis angeboten.

3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus einem Aufklärungs- oder Beratungsverschulden der Klägerin steht dem Beklagten nicht zu.

Ausgehend von der Aussage des Zeugen H., der das Berufungsgericht gefolgt ist, kommt ein Beratungsverschulden der Klägerin von vornherein nicht in Betracht. Der Gemeinschuldner hat der Klägerin danach jeweils spezielle Aufträge unter Angabe des Kurses und der Wertpapier-Kennnummer erteilt. In einem solchen Falle darf eine Bank im allgemeinen davon ausgehen, daß eine besondere Beratung weder gewünscht wird noch erforderlich ist (Senatsurteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, WM 1998, 1441).

Eine Aufklärungspflichtverletzung, die der Beklagte darzulegen und zu beweisen hatte, ist jedenfalls nicht bewiesen. Der Gemeinschuldner hat vor Abschluß der Devisenoptionsgeschäfte nicht nur die Unterrichtungsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG unterzeichnet, sondern nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerin auch die Broschüre "Basisinformationen über Börsentermingeschäfte" erhalten, in der umfangreiche Informationen über Börsentermingeschäfte enthalten sind. Außerdem war sich der Gemeinschuldner nach der Aussage des Zeugen H., die das Berufungsgericht für glaubhaft gehalten hat, des Risikos bewußt und wurde zudem auf die Gefahr eines Totalverlustes hingewiesen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).

Ende der Entscheidung

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