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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: XI ZR 176/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 176/02

vom

28. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl

am 28. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 483.348,32 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Beantwortung der von der Beklagten angesprochenen Frage, welche Anforderungen bei einer Anlageberatung durch ein Kreditinstitut an die haftungsausschließende Offenlegung der Tatsache zu stellen sind, daß das Kreditinstitut nicht über eigene Informationen verfügt und die aus dem Anlageobjekt folgenden Risiken damit nicht aus eigener Kenntnis abschließend beurteilen kann, hängt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Die grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen sind insoweit durch das Urteil des Senats vom 6. Juli 1993 (BGHZ 123, 126 ff.) hinreichend geklärt.

2. Mit ihrem Argument, das Berufungsurteil sei offensichtlich unrichtig, kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Fehler die Zulassung nicht rechtfertigt, es sei denn, die Entscheidung stellt sich als objektiv willkürlich dar (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO). Davon kann hier indes keine Rede sein. Das angefochtene Urteil berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und trägt ihr Rechnung.

3. Das angefochtene Urteil verstößt auch nicht gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

a) Soweit die Beklagte vom Berufungsgericht übergangene Beweisantritte rügt, ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die angebotenen Beweise nach der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2348).

b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht ist danach weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Wenn es in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zu erkennen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ist es nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn es in der anschließenden Beratung zu einem anderen Ergebnis kommt. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Äußerungen des Gerichts zur Rechtslage geeignet waren, eine oder beide Parteien davon abzuhalten, zu einem vom Gericht schließlich für entscheidend gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinreichend vorzutragen (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW 1996, 3202).

Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat, wie in der Sitzungsniederschrift und in den Gründen des Berufungsurteils vermerkt, seine Rechtsansicht in der mündlichen Verhandlung unter dem Vorbehalt weiterer Beratung mitgeteilt und seiner abschließenden Entscheidung keine die Parteien überraschenden Gesichtspunkte zugrunde gelegt, sondern ist lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Fragen, die Gegenstand des umfangreichen schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringens der Parteien waren, zu einem anderen Ergebnis gekommen. Damit müssen die Parteien eines Rechtsstreits rechnen. Bei einem hinreichend ausdiskutierten Rechtsstreit begründet nicht jede bessere Erkenntnis, zu der das Gericht - etwa unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung oder aber aufgrund einer anderen Gewichtung bereits schriftsätzlich vorgetragener Argumente - in der Urteilsberatung gelangt, die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs reicht es vielmehr aus, wenn die Parteien - wie hier - ausreichend Gelegenheit hatten, zu allen möglicherweise relevanten Gesichtspunkten vorzutragen.

Ende der Entscheidung

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