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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2009
Aktenzeichen: XI ZR 178/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch den Vorsitzenden Richter Wiechers,

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen sowie

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 18. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Kläger in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 7. Mai 2009 als übergangen gerügten Ausführungen. Das Vorbringen der Kläger, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügen, wurde ebenfalls bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f., Tz. 5 und vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, Tz. 6). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucksache 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).

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