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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: XI ZR 183/07
Rechtsgebiete: ZPO, VerbrKrG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
VerbrKrG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 13. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe,

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen sowie

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft des Schiedsspruches stehe der Zulässigkeit der Klage entgegen, ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Die Klage ist unbegründet. Der Darlehensvertrag vom 5./7. Dezember 1994 wahrt zwar nicht die Form des § 4 VerbrKrG, weil die Angaben des Zinssatzes, des Disagios und des anfänglichen effektiven Jahreszinses fehlen. Der Kläger ist aber aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Formmängel zu berufen, weil er persönlich das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1994, das die fehlenden Angaben enthält, unterschrieben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 446.456,17 EUR.

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