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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.1999
Aktenzeichen: XI ZR 188/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234
ZPO § 236
ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 188/99

vom

7. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Müller

am 7. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt.

Gründe:

I.

Das Berufungsurteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 27. April 1999 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ging erst am 1. Juli 1999, also nach Ablauf der Revisionsfrist, beim Bundesgerichtshof ein. Die Beklagte hat zugleich mit der Revisionseinlegung beantragt, ihr gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.

Der form- und fristgerecht (§§ 234, 236 ZPO) gestellte Antrag ist begründet, weil die Revisionsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist (§ 233 ZPO).

1. Folgender Sachverhalt ist glaubhaft gemacht: Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben der Beklagten mit Schreiben vom 4. Mai 1999 das Berufungsurteil übermittelt und mitgeteilt, daß das Urteil am 27. April 1999 zugestellt worden sei, daß die Beklagte dagegen Revision einlegen lassen könne und daß dies, wenn sie es wünsche, bis zum 27. Mai 1999 durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt geschehen müsse. Die Beklagte hat diese Mitteilung nicht erhalten, sondern erst durch ein späteres Schreiben am 17. Juni 1999 von dem Berufungsurteil Kenntnis erlangt.

2. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist, das sich die Beklagte zurechnen lassen müßte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Mit Schreiben vom 4. Mai 1999 genügten die Berufungsanwälte der Beklagten ihrer Pflicht, das Berufungsurteil zu übermitteln, das Zustellungsdatum mitzuteilen und der Beklagten eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung zu geben. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich Berufungsanwälte hierbei grundsätzlich auf die Mitteilung durch einfachen Brief beschränken und brauchen nicht bei der Partei rückzufragen, ob sie den Brief erhalten haben (BGH, Beschlüsse vom 14. November 1984 - VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90; vom 13. November 1992 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898, 899 und vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96, NJW 1997, 1311, 1312 jeweils m.w.Nachw.). Umstände, die ausnahmsweise eine Rückfrage erfordern, sind nicht ersichtlich.

3. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Fristversäumung von der Beklagten selbst verschuldet worden ist. Sie durfte sich darauf verlassen, daß ihr rechtzeitig eine Information ihres Berufungsanwalts über den Lauf der Revisionsfrist zugehen würde. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat sie hiervon jedoch vor dem 17. Juni 1999 keine Kenntnis erlangt.

Ende der Entscheidung

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