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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2006
Aktenzeichen: XI ZR 199/04
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Der Rückkaufswert einer als Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung ist nach dem Grundsatz des Additionsverbots bei wirtschaftlicher Einheit bei der Berechnung des Beschwerdewerts nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zu berücksichtigen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 199/04

vom 11. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Klägers nicht die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f. und vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, Umdr. S. 3). Danach besteht entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Mai 2004 eine Beschwer in Höhe von lediglich 17.628,05 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bleiben die von dem Kläger als Nebenforderung zu der Darlehensforderung geschuldeten Zinsen gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO unberücksichtigt, da der Rechtsstreit zugleich über die Hauptforderung, von der die Zinsen verlangt werden, geführt wird (siehe BGH NJW 1998, 2060; 1994, 1869). Der Rückkaufswert der Lebensversicherung hat bei der Wertberechnung nach dem Grundsatz des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Einheit außer Betracht zu bleiben, weil die Sicherheit hier nicht neben der Darlehensforderung geltend gemacht wird, sondern lediglich der Realisierung des Zahlungsanspruches dient und damit wirtschaftlich von der Hauptforderung abhängig ist (siehe OLG München MDR 1968, 769; OLG Hamburg MDR 1962, 60; Stein/Jonas/Roth § 5 ZPO Rdn. 12; Zöller/Herget § 5 ZPO Rdn. 8).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 17.628,05 €.

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