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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: XI ZR 215/07
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG, BGB


Vorschriften:

HWiG § 1 Abs. 1 a.F.
HWiG § 2 Abs. 1 a.F.
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F.
HWiG § 3 a.F.
HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1
VerbrKrG § 9 a.F.
VerbrKrG § 9 Abs. 1 a.F.
VerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 1 a.F.
VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 2
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 358 Abs. 5
BGB § 361a a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 215/07

Verkündet am: 11. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde im Frühjahr 1999 von einem für die H. Firmengruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der P. KG (im Folgenden: P. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 8. Juni 1999 einen Zeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der P. mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.000 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 15./22. Juni 1999 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 48.756 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz:

"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt."

Der Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresidenz wurde von ihr nicht errichtet.

Im Mai 2003 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 15./22. Juni 1999 gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2005 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten von 7.720,66 € zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen ist.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt worden.

Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im Mai 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als etwa die Formulierung "Erwerb des GdbR-Anteils" oder "Beitritt in die Fondsgesellschaft" - nicht zur Verdeutlichung des nach dem Haustürwiderrufsgesetz gebotenen Inhalts der Widerrufsbelehrung bei. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen Verbraucher die Frage stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern seinen Beitritt zu einer Beteiligungsgesellschaft erklärt habe. Die Belehrung erwecke außerdem den Eindruck, der verbundene Vertrag bleibe im Fall des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch auf den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu einem Immobilienfonds anwendbar seien.

Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen und die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Der Kläger schulde im Gegenzug nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG a.F. bilde.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Mai 2003 erloschen war.

a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).

aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).

bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).

cc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - auch dann nicht unrichtig oder irreführend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).

b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).

Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muss sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Nach dem Vorbringen des Klägers, zu dem Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler der Fondsbeteiligung in Betracht. Der Kläger hat unter Beweisantritt u.a. behauptet, der Vermittler der Fondsbeteiligung habe erklärt, die Beteiligung könne jederzeit mit Gewinn verkauft werden. In Wirklichkeit sei das nicht der Fall, weil es einen Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen nicht gebe. Wenn dieser Vortrag zutrifft und der Kläger dadurch zum wirtschaftlichen Fondsbeitritt und Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen worden ist, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Betracht. Gleiches gilt, wenn der Vermittler den Kläger über die Risiken des Anlagegeschäfts vorsätzlich, d.h. in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens, nicht ausreichend aufgeklärt haben sollte. Denn bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. muss sich die Beklagte arglistige Täuschungen des Vermittlers, die das Anlagegeschäft betreffen, nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen und haftet dafür deshalb auch nach den Grundsätzen eines vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluss (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.).

2. Wenn sich die vorgenannten Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Behauptung des Klägers über die sittenwidrige Überteuerung des Fondsanteils und die Kenntnis der Beklagten davon zutrifft. Alsdann kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs in Betracht. Den Wissensvorsprung hat der Kläger nachzuweisen, er wird auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit den Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschaftern nicht widerleglich vermutet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). Eine solche tatsächliche Vermutung kommt im Falle des genannten institutionalisierten Zusammenwirkens nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) grundsätzlich nur im Falle einer evidenten arglistigen Täuschung des Anlegers in Betracht. Insoweit ist die Behauptung des Klägers relevant, die Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschafter hätten nie die Absicht gehabt, die Pflegeresidenz zu errichten. Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen auch insoweit.

Ende der Entscheidung

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