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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: XI ZR 230/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 230/02

vom

11. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl

am 11. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 34.979,03 €.

Gründe:

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Senats zur Haftung des Geschäftsführers einer Terminoptionsgeschäfte vermittelnden GmbH ist nicht dargelegt. Daß die Informationsbroschüre den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Senats an die Aufklärung von optionsunerfahrenen Kunden über die Auswirkungen des hohen Aufschlags von 45% auf die Börsenoptionsprämie nicht genügt (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 m.w.Nachw.), macht der Kläger nicht geltend.

Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nachahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung der in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Rechtsfehler fehlen.

Weitere Zulassungsgründe macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.



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