Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.04.1998
Aktenzeichen: XI ZR 239/97
Rechtsgebiete: WG


Vorschriften:

WG Art. 17
WG Art. 17

Die Anwendung des Art. 17 WG setzt ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es, wenn Indossant und Indossator vor oder bei der Indossierung die sofortige Rückindossierung des Wechsels vereinbaren und diese alsdann erfolgt.

BGH, Urteil vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97 - OLG Hamm LG Münster


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 239/97

Verkündet am: 21. April 1998

Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 1997 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 11. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Ausstellerin mehrerer Wechsel in Regreß.

Die Beklagte stellte im Dezember 1995 im Wechsel/Scheckverfahren vier von der R. GmbH & Co. KG akzeptierte Wechsel über insgesamt 157.100 DM aus und indossierte sie gegen Aushändigung entsprechender Schecks an die Akzeptantin. Diese indossierte die Wechsel an die Klägerin und reichte sie, nachdem die Klägerin die Wechsel in einem Zuge ohne Änderung der Besitzlage an sie zurückindossiert hatte, zum Diskont bei der C. AG ein. Dieses Verfahren wurde auf Anregung des Geschäftsführers H., der bei der Klägerin und bei der Akzeptantin die alleinige Entscheidungsbefugnis hatte, zur Bezahlung von Werklohnforderungen der Beklagten seit Jahren praktiziert.

Als die Akzeptantin die Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöste, ließ die C. AG Protest erheben und nahm die Klägerin als Indossantin in Regreß. Nach Einlösung der Wechsel hat die Klägerin ein Wechselvorbehaltsurteil gegen die Beklagte über 157.100 DM zuzüglich Zinsen und Wechselunkosten erwirkt.

Im Nachverfahren behauptet die Beklagte, bei den Indossamenten der Klägerin habe es sich um bloße Garantieindossamente ohne Übertragung der Wechselforderungen gehandelt; ohne die Indossamente seien die Wechsel wegen unzureichender Bonität der Akzeptantin nicht diskontfähig gewesen. Die Klägerin trägt vor, die Wechselforderungen seien ihr übertragen worden.

Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Rückgriffsanspruch aus Art. 9 Abs. 1, 49 WG gegen die Beklagte zuerkannt und dazu ausgeführt:

Zugunsten der Beklagten könne davon ausgegangen werden, daß es sich bei den Indossamenten der Klägerin um Garantieindossamente ohne Übertragung der Wechselrechte gehandelt habe. Ob ein Garantieindossant bei Einlösung des Wechsels Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller und Vorindossanten erwerbe, sei in Rechtsprechung und Literatur streitig. Der Bundesgerichtshof habe die Frage verneint, da der Garantieindossant lediglich die bestehende Schuld verstärken, nicht aber selbst Wechselgläubiger werden wolle. Diese Auffassung habe zur Folge, daß die diskontierende Bank durch Inanspruchnahme des Ausstellers oder aber des Garantieindossanten darüber entscheide, wer letztlich das Insolvenzrisiko des Akzeptanten trage. Ein solches Ergebnis könne nicht hingenommen werden. Es sei kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, warum der Garantieindossant, der nur mit seinem Vormann einen Vertrag geschlossen habe, alle Vorindossanten entlasten solle. Mit einem Teil der Literatur sei deshalb davon auszugehen, daß Art. 49 WG einen gesetzlichen Rechtsübergang regele und dem förmlich legitimierten Garantieindossanten bei Einlösung des Wechsels einen Rückgriffsanspruch gewähre.

Diesem Anspruch könne die Beklagte nicht entgegenhalten, der Übertragung der Wechselrechte an die Klägerin habe kein Verkehrsgeschäft zugrunde gelegen. Die Gesellschafter der Klägerin und der R. GmbH & Co. KG seien nicht identisch. Daß beide Gesellschaften denselben Geschäftsführer hätten, reiche zur Verneinung eines Verkehrsgeschäfts nicht aus.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

1. Die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene und mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 20. Aufl. Art. 49 WG Rdn. 3; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 93; Sedatis, Einführung in das Wertpapierrecht Rdn. 206 f.; Richardi, Wertpapierrecht S. 188; Reinicke BB 1956, 387, 388; Liesecke WM 1973, 1154, 1159; a.A. Bülow, WechselG, ScheckG, AGB 2. Aufl. Art. 15 WG Rdn. 11; Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 117) bejahte Frage, ob ein Garantieindossant in Abweichung von BGHZ 13, 87, 88 bei, Einlösung des Wechsels gemäß Art. 49 WG Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller und Vorindossanten hat, kann offenbleiben. Die Klage ist in jedem Falle unbegründet.

2. Einem etwaigen Rückgriffsanspruch der Klägerin stehen auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens durchgreifende persönliche Einwendungen der Beklagten entgegen, die die Klage unschlüssig machen.

a) Aus den Indossamenten der Beklagten konnte die R. GmbH & Co. KG, von der die Klägerin die Wechsel jeweils per Indossament erhalten hat, vereinbarungsgemäß keine Rechte herleiten. Die Indossamente der Beklagten hatten nur den Sinn, der R. GmbH & Co. KG die Diskontierung der Wechsel zur Aufbesserung ihres Kontostandes zu ermöglichen, so daß sie zur Bezahlung der Werklohnforderung der Beklagten im Wechsel/Scheckverfahren gedeckte Schecks ausstellen konnte. Einlösen sollte die Wechsel die R. GmbH & Co. KG.

Abgesehen davon stand der Beklagten gegenüber der R. GmbH & Co. KG als Indossatarin auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu. Die R. GmbH & Co. KG haftete als Akzeptantin der Beklagten als Ausstellerin; sie konnte deshalb auch als Indossatarin von der Beklagten nicht die Einlösung der Wechsel verlangen.

b) Diese Einwendung kann die Beklagte auch der Klägerin entgegensetzen. Art. 17 WG greift zugunsten der Klägerin nicht ein, da sie die Wechsel nicht durch Verkehrsgeschäfte von der R. GmbH & Co. KG erhalten hat.

aa) Auch wenn eine Wechselforderung wechselmäßig per Indossament übertragen wird, ist ein Einwendungsausschluß sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die Indossierung nicht dem Umlauf des Wechsels dient, der Erwerber also keinen Verkehrsschutz beanspruchen kann (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 20. Aufl. Art. 17 WG Rdn. 21). Ein schutzwürdiges Verkehrsgeschäft liegt bei Indossierung eines Wechsels von einer Gesellschaft an eine andere nicht vor, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften - anders als hier - personenidentisch sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, WM 1989, 1009, 1010).

Gleiches gilt auch dann, wenn Indossant und Indossatar vor oder bei der Indossierung die sofortige Rückindossierung des Wechsels vereinbaren und diese erfolgt. Auch in einem solchen Falle fehlt es an einem Erwerb des Wechsels zu Umlaufzwecken und damit an einem Verkehrsschutzinteresse. Für den Zweckgedanken und die Anwendung des Art. 17 WG, der ein berechtigtes Verkehrsvertrauen schützen will, ist deshalb kein Raum.

bb) An einem solchen Vertrauen fehlt es hier. Der Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der R. GmbH & Co. KG hat die streitigen Wechsel einem von ihm angeregten und bereits seit Jahren praktizierten Verfahren entsprechend wie von vornherein beabsichtigt für die R. GmbH & Co. KG an die Klägerin indossiert und in einem Zuge für diese an die R. GmbH & Co. KG zurückindossiert. Ein Erwerb der Wechsel zu Umlaufzwecken, bei dem die Klägerin als Indossatarin den Schutz des Art. 17 WG beanspruchen könnte, war nicht gewollt. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin dienten ihre Indossamente vielmehr lediglich der "Bonitätsverbesserung"; der R. GmbH & Co. KG sollte die Möglichkeit verschafft werden, bei der Diskontierung der Wechsel einen günstigeren Zinssatz zu erzielen.

cc) Daß die Klägerin die Wechsel nach Einlösung im Rücklauf von der diskontierenden Bank erhalten hat und diese die Wechselforderungen einwendungsfrei erworben hatte, hindert die Beklagte nicht, die Einwendungen, die sie gegenüber der R. GmbH & Co. KG hatte, der Klägerin entgegenzusetzen. Der Rückerwerb eines Wechsels ist kein schutzwürdiger Erwerbsvorgang. Der Wechselschuldner, der den Wechsel einlöst und zurückerhält, rückt deshalb in seine alte Position im Wechselverband wieder ein, so daß ihm gegenüber die früheren Einwendungen und Einreden automatisch wieder aufleben (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - II ZR 28/70, WM 1971, 376, 377; BGH, Urteil vom 23. Februar 1976 - II ZR 10/75, WM 1976, 562, 563; Senatsurteil vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, WM 1989, 1009, 1010).

III.

Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer Feststellungen nicht bedurfte, war in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Ende der Entscheidung

Zurück