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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: XI ZR 24/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 151
BGB § 398
BGB §§ 151, 398

a) Für die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots reicht es nach § 151 Satz 1 BGB gewöhnlich aus, daß dieses zugeht und nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung des Begünstigten abgelehnt wird.

b) Zur Bestimmbarkeit der Vorausabtretung nachrangiger Teile einer Forderung ohne namentliche Benennung der vorrangigen Gläubiger und ohne betragsmäßige Bezeichnung der an sie abgetretenen Forderungsteile in der Abtretungsurkunde.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 24/99

Verkündet am: 12. Oktober 1999

Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über die Freigabe eines hinterlegten Kaufpreisbetrages von 210.000 DM. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger gewährten nach ihren Angaben unabhängig voneinander dem Arzt Dr. M. mehrere Darlehen. In vier fast gleichlautenden notariellen Urkunden vom 29. November 1995 erkannte dieser ohne Angabe eines Rechtsgrundes an, den Klägern bestimmte unterschiedliche Beträge zu schulden. Gleichzeitig unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, ließ den Klägern durch den Notar jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen und trat zur Sicherung einen dem Schuldanerkenntnis entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung aus dem geplanten Verkauf seiner Kassenarzt-Praxis an die Kläger ab. Die Abtretung der Forderungsteile erfolgte dabei jeweils zu einem unterschiedlichen Rang ohne namentliche Bezeichnung der vorrangigen Gläubiger und der an sie abgetretenen Forderungsteilbeträge. Nach Abschluß des Kaufvertrages wurde die Kaufpreisforderung von der beklagten Sparkasse gepfändet.

Mit der Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Freigabe des vom Käufer hinterlegten Kaufpreisbetrages in Höhe von insgesamt 119.500 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage von den Klägern die Freigabe des gesamten Kaufpreises.

Die Beklagte, die sich im ersten Rechtszug hauptsächlich auf die Unwirksamkeit der Abtretungsverträge insbesondere wegen fehlender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungsteile berufen hat, hat im Berufungsverfahren vorgetragen, die Abtretungsangebote seien jedenfalls nicht vor der Pfändung der Kaufpreisforderung angenommen worden.

Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Freigabe des restlichen hinterlegten Kaufpreisbetrages an die Beklagte stattgegeben und deren Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Kläger den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Zedenten Dr. M. über die Abtretung bestimmter Teile der künftigen Kaufpreisforderung vor deren Pfändung durch die Beklagte schuldig geblieben. Die notariell beurkundeten Erklärungen des Dr. M. enthielten bloß Abtretungsangebote. Diese genügten für den Abschluß eines Abtretungsvertrages nicht. Dazu sei vielmehr die ausdrückliche oder konkludente Annahme der Angebote erforderlich. Insoweit fehle substantiierter Vortrag der Kläger. Ihr Vorbringen in der Klageschrift, sie hätten die Abtretungen sämtlich angenommen, reiche jedenfalls nach dem Bestreiten der Beklagten nicht aus. Ob und wann sie Ausfertigungen der notariellen Urkunden erhalten hätten und daß sich daraus gegebenenfalls eine Annahme der Abtretungsangebote ergebe, hätten die Kläger nicht vorgetragen. Es lasse sich daher nicht feststellen, daß sie Teile der Forderung aus dem Verkauf der Praxis vor der Pfändung des Anspruchs durch die Beklagte erlangt hätten. Die Klage sei deshalb abzuweisen und der Widerklage der Beklagten auf volle Freigabe des hinterlegten Betrages stattzugeben.

II.

Diese Rechtsausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der von den Klägern gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 119.500 DM zuzüglich Zinsen kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Kläger hätten die Abtretungsangebote des Zedenten Dr. M. nicht vor der Pfändung der abgetretenen Forderung durch die Beklagte angenommen.

1. Vom Zustandekommen der Abtretungsverträge ist allerdings nicht schon deshalb auszugehen, weil die Beklagte das Vorbringen der Kläger, sie hätten die Abtretungen sämtlich angenommen, in erster Instanz nicht bestritten hat. Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Geständnis (§ 288 Abs. 1 ZPO), von dem sich die Beklagte in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO hätte lösen können, insoweit nicht vor.

Ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO erfordert eine Erklärung, daß eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Die Erklärung muß nicht ausdrücklich abgegeben werden. Es genügt auch ein schlüssiges Verhalten, das unter Umständen in der Erklärung liegen kann, die Behauptung der Gegenseite nicht bestreiten zu wollen. Doch reicht ein Stillschweigen auf gegnerische Erklärungen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus (BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - VI ZR 182/85, NJW 1987, 1947, 1948; Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, NJW 1999, 579, 580).

Im vorliegenden Fall fehlt es für die Annahme eines Geständnisses an einer ausdrücklichen Erklärung der Beklagten, die Annahme der Abtretungsangebote nicht bestreiten zu wollen. Ein Geständniswille läßt sich ihrem prozessualen Verhalten in erster Instanz auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Die Beklagte hat dort in erster Linie geltend gemacht, daß die Vorausabtretungen nicht hinreichend bestimmt und darüber hinaus auch aus Gründen der Gläubigerbegünstigung unwirksam seien. Damit ist sie dem Freigabebegehren der Kläger mit Einwendungen entgegengetreten, ohne deren Vorbringen zum Abschluß der Abtretungsverträge zugestehen zu wollen. Es lag daher nur ein Nichtbestreiten vor. Das Bestreiten konnte nachgeholt werden. Das ist im Berufungsverfahren geschehen.

2. Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten die Annahme der Abtretungsangebote nicht substantiiert dargelegt. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Abtretungsangebote des Dr. M. nach Erteilung von Ausfertigungen der notariellen Urkunden vom 29. November 1995 "angenommen". Mehr ist zur schlüssigen Darlegung eines Abtretungsvertrages nach § 398 BGB unter den hier gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht zu verlangen.

a) Nach der Vorschrift des § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne daß die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht - nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 BGB - im allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme eines selbständigen Garantieversprechens (BGHZ 104, 82, 85 m.w.Nachw.), eines Schuldbeitritts (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92, WM 1994, 303, 305 f.) oder einer Bürgschaft (BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 136/96, WM 1997, 1242) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich. Für das mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundene Angebot zur Abtretung einer Forderung kann nichts anderes gelten.

b) Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997, aaO m.w.Nachw.). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen läßt (BGHZ 111, 97, 101). Ein solcher Schluß ist entsprechend den Regelungen des § 516 Abs. 2 BGB gewöhnlich gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 6. Mai 1997 (IX ZR 136/96, aaO) entschieden, daß es als Betätigung des endgültigen Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem abwesenden Gläubiger die Bürgschaftsurkunde zugeschickt wird und er sie behält. Nichts spricht dafür, die Rechtslage bei einem den Sicherungsinteressen des Gläubigers dienenden Angebot des Schuldners zur Abtretung einer offenbar werthaltigen Forderung anders zu beurteilen.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hier von einer erkennbaren Betätigung des Annahmewillens der Kläger auszugehen. Der beurkundende Notar hat ihnen, wie den vorgelegten Urkundenablichtungen zu entnehmen ist, bereits einen Tag nach der Beurkundung der abstrakten Schuldanerkenntnisse und der Abtretungsangebote auf Veranlassung von Dr. M. vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunden erteilt. Daß diese nicht zugegangen wären oder die Kläger ihnen widersprochen hätten, hat auch die Beklagte nicht behauptet. In dem Behalten der vollstreckbaren Ausfertigungen durch die Kläger liegt danach die Betätigung ihres Annahmewillens auch hinsichtlich der Abtretungsangebote.

III.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Mit dem Einwand, die Vorausabtretungen seien nicht hinreichend bestimmbar und daher nichtig, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 7, 365, 368 f.; BGH, Urteil vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 996) ist eine Vorausabtretung künftiger Forderungen wirksam, wenn die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist. Zur Ausräumung von Zweifeln darf bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen oder Forderungsteile grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarungen zurückgegriffen werden. Gemessen an diesen Grundsätzen legen die Abtretungsvereinbarungen zwischen Dr. M. und den Klägern hinreichend fest, welche Forderungsteile an dem künftigen Verkaufserlös abgetreten sein sollten.

Allerdings handelt es sich bei den notariellen Abtretungserklärungen sämtlich um nachrangige Teilabtretungen einer bestimmten künftigen Kaufpreisforderung, bei denen die Zessionare der vorrangigen Teilabtretungen nicht namentlich genannt und die ihnen abgetretenen Forderungsteile nicht betragsmäßig bezeichnet sind. Dies steht aber, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, einer hinreichenden Bestimmbarkeit nicht entgegen, weil die vorrangigen Abtretungserklärungen im Rahmen der Auslegung der nachrangigen berücksichtigt werden dürfen. Hierfür spricht insbesondere, daß die nachrangigen Abtretungserklärungen des Zedenten Dr. M. in allen Urkunden mit dem Satzteil "nach Zahlung von ... (zwei, drei, vier oder fünf) vorrangigen Beträgen an weitere Gläubiger" auf die vorrangigen verweisen und damit ein unmittelbarer Bezug zwischen den Vorausabtretungen hergestellt ist. Hinzu kommt, daß alle Abtretungserklärungen von Dr. M. am selben Tag vor demselben Notar unmittelbar nacheinander (fortlaufende Urk.-Nummern) abgegeben wurden. Zwar sind bei der Wirksamkeitsprüfung grundsätzlich auch die schutzwürdigen Interessen des Schuldners in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1965 - VIII ZR 265/63, WM 1965, 1049; OLG Dresden NJW-RR 1997, 1070, 1071 m.w.Nachw.). Daß sich der Schuldner alle notariellen Urkunden vorlegen lassen muß, um zuverlässig feststellen zu können, wem er welche Beträge schuldet, ist aber für ihn mit keinem großen Aufwand verbunden und kann daher nicht als eine unzumutbare Belastung angesehen werden. Daß ein Teil der Forderungen der Kläger, wegen der die Abtretungen erfolgt sind, zu verzinsen ist, stellt ebenfalls kein Wirksamkeitshindernis dar, weil die Urkunden sowohl den Beginn der Zinszahlungsverpflichtung als auch deren Höhe genau bestimmen und der Schuldner daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung seiner Verpflichtung in der Lage ist, die Höhe der Zinsforderungen sowie die abgetretenen Teilforderungen zu ermitteln.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da Feststellungen zum unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten fehlen, die Kläger hätten an Dr. M. keine Darlehen vergeben, die Abtretungen seien nur vorgeschoben, um seine Gläubiger in sitten- und gesetzeswidriger Weise zu schädigen. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nicht die Kläger für die Vergabe der Darlehen darlegungs- und beweispflichtig sind, sondern die Beklagte die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarungen zu beweisen hat.

Ende der Entscheidung

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