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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: XI ZR 26/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 28. April 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Beklagten zu angeblich vom Vermittler bewusst verschwiegenen Angaben über die Fungibilität der Fondsanteile rechtsfehlerfrei als "unschlüssig" und "ins Blaue hinein" angesehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die Zeugen im Parallelverfahren hierzu nichts bekundet haben, hat nur ergänzende Bedeutung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 63.086,01 EUR festgesetzt.

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